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Besondere Meldungen zur Elternzeit

Die Meldung von Elternzeiten durch den Arbeitgeber stand schon länger auf dem Wunschzettel der Krankenkassen. Sie wurden vielfach auf freiwilliger Basis bereits erstellt. Zum 1. Januar 2024 wird die Meldung verpflichtend.

Dann müssen Beginn und Ende einer in Anspruch genommenen Elternzeit der zuständigen Krankenkasse gesondert gemeldet werden, sofern die Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Entgelt unterbrochen wird. Allerdings gibt es eine Besonderheit: Bei krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungen muss die Meldung nur abgegeben werden, wenn eine Unterbrechung der Entgeltzahlung für mindestens einen Kalendermonat vorliegt. Das hängt damit zusammen, dass in diesen Fällen die Mitgliedschaft ohnehin (und ohne Beitragszahlung) für einen Monat erhalten bleibt. Die Elternzeitmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen abzugeben.

Dafür sind zwei neue Abgabegründe geschaffen worden, nämlich der Abgabegrund 17 (Beginn der Elternzeit) und 37 (Ende der Elternzeit).

Quelle: L+G Redaktion

 

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