Landessozialgericht (LSG) Hamburg, Urteil vom 04.05.2022 - L 2 U 32/21
Wenn man sich mit der Unfallversicherung beschäftigen muss, ist meistens etwas passiert und es geht um die Frage, ob die Unfallversicherung zahlt oder nicht. Hierbei können sich auch die klassischen Fragen nach der Beweislast stellen. Ein aktuelles Urteil des LSG Hamburg zeigt, welcher Maßstab insoweit gilt.
Worum geht es?
Es geht um die Anerkennung eines Arbeitsunfalls - hier sogar um die besondere Fallkonstellation eines Wegeunfalls. Wenn Versicherte einen Arbeitsunfall erleiden, haben sie Anspruch auf umfassende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wie z.B. ärztliche Behandlung, Verletztengeld während der Arbeitsunfähigkeit, Umschulung oder behindertengerechte Umgestaltung des Arbeitsplatzes, Unfallrente bei dauerhaften Gesundheitsschäden sowie Hinterbliebenenrenten im Todesfall. Die Frage der Anerkennung ist daher essentiell.
Wegeunfälle sind eine besondere Kategorie der Arbeitsunfälle, da sie immer in einem engen Zusammenhang zum Privatleben ereignen können. Grundsätzlich sind Wegeunfälle jedoch vom Versicherungsschutz gedeckt. Dies gilt nicht nur für den direkten Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit (Arbeitsplatz), sondern auch bestimmte Umwege können unter Unfallversicherungsschutz stehen (z.B. sind auch dann versichert Eltern, wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg zur Kita machen).
Der Sachverhalt
Der Kläger ist als Bauleiter beschäftigt. Am 15.05.2018 gegen 12 Uhr war er mit seinem Motorrad auf dem Weg vom Büro zu einer nahegelegenen Baustelle unterwegs, als er die Kontrolle über das Motorrad verlor und stürzte. Hierbei zog er sich u.a. einen offenen Bruch am linken Unterschenkel zu.
In der von der Arbeitgeberin ausgefüllten Unfallanzeige wurde der Unfallhergang wie folgt beschrieben: Der Kläger ist beim Schaltvorgang mit der linken Hand von der Kupplung abgerutscht. In diesem Augenblick hat sich das Vorderrad gehoben und der Kläger hat die Kontrolle über das Motorrad verloren und ist gestürzt.
Im Bericht der aufnehmenden Polizei wurde der Unfallhergang jedoch anders beschrieben: Unabhängig voneinander haben drei Zeugen mitgeteilt, dass der Kläger das Motorrad unmittelbar vor dem Unfall stark beschleunigt und zu einem sog. Wheelie angesetzt habe. (Bei einem Wheelie handelt es sich um ein riskantes Fahrmanöver, bei dem absichtlich allein auf dem Hinterrad gefahren wird.) Er fuhr einige Zeit auf dem Hinterrad. Als er dann mit dem Vorderrad wieder aufsetzte, geriet er ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab. Er prallte seitlich gegen eine Fahrbahnbegrenzung und schleuderte anschließend gegen ein mobiles Verkehrszeichen.
Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls wurde daraufhin von der Berufsgenossenschaft abgelehnt. Als Argument wurde vorgetragen, dass die Voraussetzung für die Anerkennung eines Wegeunfalles nicht vorliegen. Dies sei, dass der zurückgelegte Weg in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen müsse und die bei der Zurücklegung des Weges vorliegende Handlungstendenz ausschließlich dieser Absicht diene. Dieser innere Sachzusammenhang ist immer dann nicht mehr gegeben, wenn persönliche Motive oder das Handeln des Versicherten eine anderweitige Absicht, Aktion oder Handlung erkennen ließen und diese rechtlich wesentlich in den Vordergrund rückten und die versicherte Wegezurücklegung (versicherte Tätigkeit) ihrer Handlungstendenz nach keine wesentliche Bedingung für den Unfall bilde. In dem vorliegenden Fall müsse davon ausgegangen werden, dass das Fahren auf dem Hinterrad ausschließlich der eigenen Befriedigung (dem Zurschaustellen der Fahrt) sowie sonstigen persönlichen Motiven gedient habe.
Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und stützte sich darauf, dass das Unfallereignis nicht infolge der versicherten Tätigkeit des Klägers eingetreten sei.
Die Entscheidung
Das LSG Hamburg bejahte hingegen das Vorliegen eines versicherten Betriebsweges und wies darauf hin, dass das Fahren auf dem Hinterrad sowohl versehentlich als auch absichtlich herbeigeführt werden kann. Die Zeugenaussagen waren insoweit nicht eindeutig, was dazu führte, dass das LSG weder davon überzeugt war, dass der Kläger einen absichtlichen Wheelie gefahren ist noch, dass er keinen Wheelie gefahren ist.
Wörtlich heißt es in den Entscheidungsgründen: „Die bloße Möglichkeit einer Mitursache ist nicht ausreichend, sondern sie muss erwiesen sein. Die Beweislast geht hier nach den allgemeinen Regeln zu Lasten der Beklagten, da für sie das Vorliegen einer Mitursache günstig wäre.“
Was bedeutet das?
Es gelten die allgemeinen Regeln der Beweislast, die in Bezug auf das Vorliegen einer Mitursache die Berufsgenossenschaft trägt. D.h. Zweifel gehen zu Lasten der Berufsgenossenschaft.
Handlungsempfehlung Der Fall zeigt, dass es sinnvoll sein kann, die Entscheidung über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls nicht einfach hinzunehmen und „kampflos“ aufzugeben. Es liegt auf der Hand, dass die Berufsgenossenschaft ein Interesse daran hat, nicht eindeutige Fälle schnell „zu erledigen“. Die Fokussierung auf die Frage der Beweislast kann hier jedoch hilfreich sein. |
Die Rechtsprechung wird für Sie aufgearbeitet von Frau Dr. Felisiak von ADVANT Beiten Steuerberatungsgesellschaft GmbH
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