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Bundestag und Bundesrat stimmen für Grundrente

Der Bun­des­tag hat am 02.07.2020 das Gesetz zur Grund­ren­te ver­ab­schie­det, mit der klei­ne Ren­ten verbessert wer­den sol­len. Der Bundesrat hat am 30.07.2020 der Grundrente zugestimmt. Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung. Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können: Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

Sozialversicherung
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Der Bun­des­tag hat am 02.07.2020 das Gesetz zur Grund­ren­te ver­ab­schie­det, mit der klei­ne Ren­ten verbessert wer­den sol­len. Der Bundesrat hat am 30.07.2020 der Grundrente zugestimmt. Damit erhalten rund 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten ab 2021 einen Zuschlag zu ihrer Altersversorgung. Für den Anspruch auf Grundrente müssen Geringverdiener ausreichend Beitragszeiten nachweisen können: Mindestens 33 Jahre, in denen sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und unterdurchschnittlich verdient haben. Berücksichtigt werden auch Kindererziehungs- und Pflegezeiten.

 

Das Einkommen muss für die Berechtigung zur Grundrente über die gesamte Zeit höchstens 80 % des Durchschnittsverdienstes im Jahr betragen haben. Der Zuschlag ist gestaffelt – in voller Höhe wird dieser ab 35 Pflichtversicherungsjahren gezahlt. Der Erhalt der Grundrente erfordert keinen gesonderten Rentenantrag. Stattdessen findet eine automatisierte Einkommensprüfung statt. Trifft die Grundrente mit anderen Einkommen – etwa Betriebsrenten oder der Pension des Partners – zusammen, kommt ein Freibetrag zur Anwendung, bis zu dem das Einkommen nicht angerechnet wird. Für Alleinstehende liege der Freibetrag bei 1.250 Euro, für Paare bei 1.950 Euro. Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen. Übersteigt das den Freibetrag, wird die Grundrente gekürzt. Zunächst um 60 % des Betrags, der den Freibetrag übersteigt, ab einem Einkommen von 1.600 Euro bei Singles und 2.300 Euro bei Paaren um 100 %.

 

Die Höhe der jeweiligen Grundrente richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten. Der Durchschnitt aller erworbenen Entgeltpunkte muss zwischen 30 und 80 % des Durchschnittsverdienstes liegen (zwischen 0,3 und 0,8 EP). Diese Entgeltpunkte werden dann verdoppelt – maximal auf 0,8 EP. Anschließend wird der Wert um 12,5 % verringert. Damit fällt die Rente umso höher aus, je höher die eigene Beitragsleistung ist. Maximal kann die Grundrente 404,86 Euro im Monat betragen.

 

Neben der Grundrente regele das Gesetz Freibeträge im Wohngeld, in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, in der Hilfe zum Lebensunterhalt, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und in den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.

 

Der Bundestag hatte den ursprünglichen Regierungsentwurf zur Grundrente am 02.07.2020 weitgehend unverändert verabschiedet. Inhaltliche Korrekturen habe er jedoch bei der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge beschlossen. Demnach wird die geltende monatliche Einkommensgrenze, bis zu der die betriebliche Altersvorsorge von Geringverdienern gefördert wird, von 2.200 auf 2.575 Euro angehoben, um einen zusätzlichen Anreiz für den Aufbau dieser Altersvorsorge zu schaffen.

Das Gesetz soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.

 

Quelle: Bundesrat

Foto: © bilderbox / stock.adobe.com

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