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Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist unter den Gesellschaftsformen in Deutschland längst nicht so weit verbreitet wie die Einzelunternehmen oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Gelegentlich kommt sie aber doch vor. Fraglich ist, wie Komplementär und Kommanditist sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen sind. Herausforderungen (Arbeits- und Fachkräftemangel) und den betrieblichen Notwendigkeiten (Flexibilisierung des Personaleinsatzes, Sicherung des relevanten Know-hows etc.) mit wirksamen Instrumenten zu begegnen.

 

Die KG ist eine rechtsfähige Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehrere natürliche und/oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei für Verbindlichkeiten der Gesellschaft mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet (Komplementär) und ein weiterer Gesellschafter nur auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt haftet (Kommanditist).

Nach den gesetzlichen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) ist zur Führung der Geschäfte grundsätzlich nur der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Jeder Komplementär ist allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt.

 

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