Seit der Reform der Minijobs ist die Entgeltgrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijobs) nicht mehr statisch im Gesetz festgelegt, sondern wird bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohnes automatisch angepasst. Nach dem Verordnungsentwurf zum Mindestlohn soll dieser für 2024 auf 12,41 Euro pro Stunde festgelegt werden. Darauf ergibt sich eine Erhöhung der Minijobgrenze auf 538 Euro (bisher 520 Euro).
Die Berechnung basiert auf zehn Wochenstunden mit dem Mindestlohn von 12,41 Euro. Dieser Wert 124,10 Euro wird mit 13 (Wochen) multipliziert und durch 3 (Monate) geteilt. Der so ermittelte Wert von 537,77 Euro wird auf volle Euro aufgerundet, also auf 538 Euro.
Damit verändert sich auch der Entgeltrahmen für den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (Gleitzone) auf 538,01 Euro bis 2.000,00 Euro. Die für die Umrechnung erforderlichen Formeln werden ebenfalls angepasst.
Quelle: BMAS/L+G Redaktion
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