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Rückforderung von Kurzarbeitergeld und die Beiträge

Viele Unternehmen haben es schon zu spüren bekommen: Die Bundesagentur für Arbeit prüft im Nachherein die Ansprüche und die richtige Abrechnung des Kurzarbeitergeldes während der Corona-Pandemie. Damals wurden die Leistungen ohne Prüfung und unter Vorbehalt ausgezahlt.

Ursprünglich hatten sich die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger darauf verständigt, in solchen Fällen keine rückwirkenden Korrekturen der Beiträge vornehmen zu lassen. Vielmehr sollte im Rahmen des Vertrauensschutzes die zunächst vorgenommene Beitragsberechnung und die dem zugrundeliegende versicherungsrechtliche Beurteilung bestehen bleiben.

Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 gilt das aber nicht mehr. Werden von der Arbeitsagentur jetzt für Zeiten ab Januar 2023 KUG-Leistungen zurückgefordert, muss der Arbeitgeber auch die Beiträge anpassen und die abgerechneten Zeiträume korrigieren.

Was genau zu tun ist, hängt davon ab, ob die Leistung insgesamt zu Unrecht bezogen oder nur in der Höhe falsch abgerechnet wurde. So müssen beispielsweise die Arbeitslosenversicherungsbeiträge nachgezahlt werden, die auf das bisher irrtümlich als fiktiv angenommene Entgelt entfallen. Auch sonst ist jeweils die Höhe der abgeführten Beiträge zu überprüfen und ggf. zu korrigieren.

Ein nachträglicher Lohnabzug kommt in der Regel nicht in Frage, da die Entgeltzeiten länger als drei Monate zurückliegen und den Arbeitgeber die Verantwortung für den irrtümlich nicht vorgenommenen Lohnabzug trifft.

Quelle: Spitzenverbände, L+G Redaktion

Foto: © stock.adobe.com/DOC RABE Media

 

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