Der Verordnungsentwurf für die Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 2024 liegt vor. Der sieht eine kräftige Steigerung der Grenzwerte vor.
Und das sind die voraussichtlichen Werte (Änderungen sind üblicherweise nicht zu erwarten, da es sich um rechnerische und nicht politische Werte handelt):
Bundeseinheitliche Werte
| jährlich | monatlich |
Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | 69.300 | 5.775 |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | 62.100 | 5.175 |
Nach Rechtskreis getrennte Werte
| West | Ost | ||
| jährlich | monatlich | jährlich | monatlich |
Bezugsgröße | 42.420 | 3.535,00 | 41.580 | 3.465 |
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | 90.600 | 7.550,00 | 89.400 | 7.450 |
Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung | 111.600 | 9.300,00 | 110.400 | 9.200 |
(Alle Werte in Euro)
Minijobs
Nicht in der Verordnung enthalten ist die voraussichtliche Erhöhung der Minijobgrenze. Diese hängt von der Höhe des gesetzlichen Mindestlohnes ab. Dieser soll zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro steigen. Die Geringfügigkeitsgrenze würde sich dadurch ab 01.01.2024 auf 538 Euro erhöhen. Der Umfang der Erhöhung ist aber derzeit noch strittig. Eine Erhöhung der Minijobgrenze wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Quelle: BMAS + Redaktion LOHN+GEHALT
Foto: © adobe.stock/Finanzfoto