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Zeitgrenzen bei kurzfristig Beschäftigten I

Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich schon häufig mit den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung auseinandersetzen, aber dieses Mal hat das BSG genau hingeschaut und mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind.

Sozialversicherung
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Das Bundessozialgericht (BSG) musste sich schon häufig mit den Regelungen zur kurzfristigen Beschäftigung auseinandersetzen, aber dieses Mal hat das BSG genau hingeschaut und mit Urteil vom 24.11.2020 (B 12 KR 34/19 R) entschieden, dass die Zeitgrenze von drei Monaten und die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen gleichwertige Alternativen zur Begründung einer kurzfristigen Beschäftigung sind. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben bereits angekündigt, dass sie die Geringfügigkeits-Richtlinien in diesem Zusammenhang zeitnah anpassen. 

Eine Anwendung der jeweiligen Zeitgrenze in Abhängigkeit von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage erfolgt nicht. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung bei einer im Voraus befristeten und an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübten Beschäftigung auch dann erfüllt, wenn diese im Laufe des Kalenderjahres zwar auf mehr als drei Monate im Voraus nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, jedoch an nicht mehr als 70 Arbeitstagen ausgeübt wird.

 

Teaaserbild: © Adobe Stock/cevahir87

 

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