Abrechnungspraxis /// Sozialversicherung : Nach Hause in die GKV
Es gibt viele Gründe, warum jemand in jungen Jahren von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt. Oftmals sind es die besseren Leistungen oder die Erstattungen für Medikamente, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden oder nur zum Teil bezahlt werden.
Wann ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung möglich?
Es gibt viele Gründe, warum jemand in jungen Jahren von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechselt. Oftmals sind es die besseren Leistungen oder die Erstattungen für Medikamente, die von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden oder nur zum Teil bezahlt werden. Dann gibt es Ärzte, die an Privatpatienten schneller Termine vergeben als an gesetzlich Versicherte. Aber auch bei der Krankenhausbehandlung gibt es Unterschiede. Ist man ein Privatpatient, bekommt man während eines Klinikaufenthalts ein Einbettzimmer. Wer Privatpatient ist, wird während eines Krankenhausaufenthaltes vom Chefarzt persönlich behandelt. Junge Privatkrankenversicherte zahlen da nur selten drauf. Teuer wird es erst im Alter. In vielen Fällen müssen Rentner oft die halbe staatliche Leistung für den privaten Krankenversicherungsschutz aufwenden. Nachfolgend zeigen wir Ihnen, welche Möglichkeiten es gibt, von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wieder zurück zu wechseln. Der Gesetzgeber hat, was eine Rückkehr betrifft, hohe Hürden aufgestellt.
Betrachtet man die letzten zehn Jahre, sind die Beiträge in der privaten stärker als die in der gesetzlichen Krankenversicherung angestiegen. Interessant ist die private Krankenversicherung über ein komplettes Versicherungsleben hinweg nur noch für Beamte und Pensionisten. Warum? Weil sie aufgrund des Beihilfeanspruchs, den sie über ihren Dienstherrn haben, nur für die halben Beiträge aufkommen müssen. Für die anderen Privatversicherten rentiert sich dieser Versicherungsschutz nur in jungen Jahren und schon längst nicht mehr im Alter, auch wenn Versicherungsmakler dies sehr oft anders behaupten
Nur gut verdienende Arbeitnehmer können wechseln
Privat krankenversichern können sich nur Selbstständige, Beamte und Arbeitnehmer mit einem entsprechend hohen Einkommen, wenn sie nicht mehr gesetzlich versicherungspflichtig sind. Wer beispielsweise als gut verdienender Arbeitnehmer im Jahr 2018 mit seinem regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 59.400 Euro lag und im Jahr 2019 mit seiner Vergütung vorausschauend betrachtet über 60.750 Euro liegt, hätte zum 01.01.2019 von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung wechseln können.
Nur wenige Möglichkeiten
Stellt ein Arbeitnehmer mit zunehmendem Alter fest, dass die private Krankenversicherung für ihn mehr Nach- als Vorteile bringt, ist ein Wechsel nach Vollendung des 55. Lebensjahres schwierig. Es gibt nur wenige Möglichkeiten, was die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung angeht, etwa wenn man sich über seinen Ehegatten familienversichern lässt oder wer mindestens einen Schwerbehindertengrad von 50 Prozent hat.
Keine Krankenversicherung der Rentner
Eine späte Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung hat auch Auswirkungen auf die Beiträge, die jemand als Rentner entrichten muss. Wechselt ein älterer Arbeitnehmer erst in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens wieder zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, bleibt für diesen oft nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Die Folge: Im Alter müssen höhere Beiträge als freiwillig Versicherter an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet werden. Die günstigere Krankenversicherung der Rentner bleibt für ihn verschlossen. Es gibt hier eine Ausnahme für Mütter und Väter, die Kinder erzogen haben.
Lösungen für Arbeitnehmer
Wenn Arbeitnehmer zurück in die gesetzliche Krankenversicherung wollen, müssen sie ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Jahr 2019 erzielen, welches unter 60.750 Euro liegt. Wer bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert gewesen war, für den gilt im Jahr 2019 eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, die sich auf 54.450 Euro beläuft. Wenn ein Arbeitnehmer diese Arbeitsentgeltgrenzen mit seinem Gehalt unterschreitet, tritt in der gesetzlichen Krankenversicherung wieder Versicherungspflicht ein. Der Arbeitgeber muss den betroffenen Arbeitnehmer bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden. Der Arbeitnehmer kann sich eine gesetzliche Krankenkasse heraussuchen. Wählt der Arbeitnehmer keine Kasse aus, kann der Arbeitgeber das Wahlrecht ausüben.
Versicherte können bleiben
Erhöht sich bei einem besser verdienenden Arbeitnehmer später das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt und liegt dieses dann wieder über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, kann sich dieser bei seiner gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Er muss nicht in die private Krankenversicherung zurückkehren.
Lohn vorübergehend reduzieren
Es stellt sich die Frage, wie kann ein gut verdienender Arbeitnehmer sein Gehalt reduzieren, um wieder in den Schoß der gesetzlichen Krankenversicherung zu gelangen?
- Einmal kann er seine wöchentliche Arbeitszeit beispielsweise von 40 auf 30 Stunden reduzieren.
- Er kann sich aber auch für eine längere Zeit aus dem Arbeitsleben verabschieden und ein sogenanntes „Sabbatical“ nehmen.
Praxishinweis |
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Dabei sollte man als Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf achten, dass in einem abgeänderten Arbeitsvertrag nicht erwähnt wird, dass diese Änderung nur vorübergehend ist. In einem solchen Fall kann nach der Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung die wöchentliche Arbeitszeit und der Lohn wieder angehoben werden. Der Schritt lohnt sich, wenn das beitragspflichtige Bruttoarbeitsjahresgehalt in der Nähe der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Anders verhält es sich, wenn der jährliche Lohn beispielsweise bei 90.000 Euro liegt. |
Teil des Entgelts in eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln
Eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist auch möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer dafür entscheidet, einen Teil seines Gehalts in eine betriebliche Altersvorsorge einzubezahlen. Dies ist vor allem ein guter Weg, wenn der Chef sich für eine Teilzeitlösung nicht erwärmen kann. Der Weg ist für die Arbeitnehmer interessant, die im Jahr 2019 brutto weniger als 63.966 Euro verdienen. Jeder Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Entgeltumwandlung. So kann jeder Beschäftigte im Jahr 2019 bis zu 3.216 Euro von seinem sozialversicherungspflichtigen Bruttojahresarbeitsentgelt in eine betriebliche Altersvorsorge einzahlen. Durch die Absenkung des Bruttogehalts sinkt das für die gesetzliche Krankenversicherung maßgebliche Entgelt um den Versorgungsbetrag, der in die betriebliche Altersvorsorge eingezahlt wird. Fällt man dadurch unter die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr 2019 in Höhe von 60.750 Euro (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze, wenn bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert: 54.450 Euro), tritt wieder Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein. Zugleich bauen Arbeitnehmer durch diese Umstellung eine betriebliche Altersversorgung auf.
Sparbetrag errechnen
So berechnen Arbeitnehmer für sich den nötigen Sparbetrag:
Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsjahresbruttoentgelt für das Jahr 2019
abzüglich 60.750 Euro (besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 54.450 Euro)
= Betrag, den der Arbeitnehmer in die betriebliche Altersversorgung einzahlen soll.
Praxishinweis |
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Voraussetzung für die Entgeltumwandlung ist, dass der Arbeitnehmer den Beitrag für die betriebliche Altersvorsorge für ein Jahr mindestens einbezahlt. Erfolgte die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung, kann der Arbeitnehmer den Betrag, den er für die betriebliche Altersvorsorge aufwendet, auch herunter- oder aussetzen. |
Beispiel:
Ein 45-jähriger Bankfachwirt verdient im Jahr 2019 ein sozialversicherungspflichtiges Bruttoentgelt in Höhe von 62.350 Euro. Er ist seit 01.01.2012 privat krankenversichert. Die private Krankenversicherung ist ihm jetzt auf Dauer zu teuer geworden. Eigentlich wollte er seine wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, um wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden. Sein Arbeitgeber war mit der Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit nicht einverstanden. Der Beschäftigte entscheidet sich für den Abschluss einer Direktversicherung. Dazu überweist der Arbeitgeber von seinem Weihnachtsgeld 1.800 Euro an eine Direktversicherung.
Lösung:
Durch die Absenkung des beitragspflichtigen Bruttojahresarbeitsentgelts von 62.350 Euro auf 60.550 Euro im Jahr 2019 (das Bruttogehalt liegt jetzt unter der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze von 60.750 Euro), meldet ihn sein Arbeitgeber wieder bei einer gesetzlichen Krankenkasse als versicherungspflichtigen Beschäftigten an. Der Arbeitnehmer muss sich von seinem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung geben lassen, dass die Jahresvergütung abgesenkt wurde. Diese Bestätigung legt der Arbeitnehmer seiner privaten Krankenversicherung vor. Die private Krankenversicherung kann dadurch fristlos gekündigt werden.
Ulrich Frank
Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist