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Aus der XING-Gruppe : Die Abrechner:

Das neue Jahr 2020 startet schnell und auch in der Payroll-Welt ist schon viel los. In der Xing-Gruppe „Die Abrechner“ werden schon am Anfang des Jahres Themen diskutiert wie zum Beispiel die lohnsteuerlichen Änderungen in Bezug auf die Elektromobilität ab 2020 oder die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Lesezeit 3 Min.
Eine unscharfe Nahaufnahme einer Tabellenkalkulation auf Papier mit teilweise sichtbarem Taschenrechner in der oberen rechten Ecke, was auf eine finanzielle oder mathematische Analyse schließen lässt.

Aber auch in den Jahreswechsel-Seminaren werden Payroller über Neuerungen im Arbeits-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrecht informiert und auch hier erkennt man, dass einiges in der Abrechnungspraxis zu beachten ist. Nachfolgend finden Sie einen kleinen Einblick zu den aktuellen Themen.

Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Das Thema „Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers“ steht in diesem Jahr im Fokus aktueller Jahreswechsel-Schulungen. Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben in der Niederschrift über die Sitzung zu „Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs“ vom 20.11.2019 die Urlaubsabgeltung nach Beendigung der Beschäftigung durch Tod des Arbeitnehmers neu geregelt.

Die Schwierigkeit in der Abrechnungspraxis? Die Urlaubsabgeltung stellt einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar und unterliegt demnach der Beitragspflicht (§ 23a SGB IV). D. h. die Urlaubsabgeltung wird beim verstorbenen Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig abgerechnet. Aber Achtung – nur sozialversicherungspflichtig, nicht steuerpflichtig.

Wenn Ihnen ein Erbe bekannt ist und Sie einen Erbschein vorgelegt bekommen haben, müssen Sie diesen Erben mit seinen ELStAM-Daten in Ihrem Abrechnungsprogramm anlegen und die Urlaubsabgeltung – nur die Steuer – abrechnen.

Steht kein Hinterbliebener fest, müssen Sie eine Rückstellung für die Urlaubsabgeltung bilden. WICHTIG! Wenn sich kein Erbe meldet, dürfen Sie die Rückstellung nicht einfach auflösen. Sie müssen sich dann an das zuständige Nachlassgericht wenden, um zu klären, was mit der Urlaubsabgeltung passiert.

Steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-) Fahrrädern

Am 9. Januar 2020 erschien in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern der gleichlautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder. In diesem wurden die Durchschnittswerte für (Elektro-)Fahrräder ab dem Kalenderjahr 2019 festgesetzt.

Aus der Randziffer 2 geht genau hervor, dass dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betriebliche Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 überlässt, als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG und Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) für das Kalenderjahr 2019 1 Prozent der auf volle 100 Euro abgerundeten halbierten und ab 1. Januar 2020 1 Prozent eines auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer festgesetzt wird.

Eine ordentlich gestapelte Säule aus Münzen neben einem Stift mit einem verschwommenen Taschenrechner im Hintergrund, was an Finanzbuchhaltung oder Budgetplanung denken lässt.

Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse (MDK-Reformgesetz)

Der Bundestag hat das Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) vom 14. Dezember 2019 beschlossen. Dieses wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 51 veröffentlicht (ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2019). Dieses sieht verschiedene Änderungen vor, zum Beispiel wurde das Verfahren zum Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse für die Mitglieder besser gestaltet, d. h. weniger Bürokratie durch Nutzung eines elektronischen Meldeverfahrens. Außerdem ändert sich die Mindestbindungsfrist für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte. Sie waren bisher 18 Monate an die von ihnen gewählte Krankenkasse gebunden. Die Mindestbindungsfrist wurde nun auf 12 Monate gekürzt (§ 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V).

Auch die studentische Krankenversicherung wurde weiterentwickelt. Hier wurde zwischen Hochschulen und Krankenkassen ein elektronisches Meldeverfahren eingeführt. Die bisherige Begrenzung bis zum 14. Fachsemester wird zugunsten der Studierenden gestrichen.

Urlaubsanspruch der Tarifbeschäftigten bei Änderung des Beschäftigungsumfangs/ Beschäftigungsmodells im Laufe des Urlaubsjahres

Zu dieser Thematik erschien am 20.12.2019 ein neues Rundschreiben. Es beinhaltet nicht nur Durchführungshinweise zur Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), sondern es liegen zwischenzeitlich mehrere Entscheidungen des BAG vor, wie die unionsrechtlichen Vorgaben im deutschen Urlaubsrecht umzusetzen sind.

Bewertungsabschlag bei Wohnraumüberlassung

Ab dem 01.01.2020 gilt ein neuer „Freibetrag“ von einem Drittel der ortsüblichen Miete für eine vom Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer überlassene Wohnung. Wichtig: Die ortsübliche Miete darf 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Betriebskosten nicht überschreiten. Diese Mietobergrenze dient vor allem zur Vermeidung der Anmietung von steuerbegünstigten Luxuswohnungen.

Die Einführung eines solchen Bewertungsabschlags soll auch bei der Ermittlung des für die Vorteilsbesteuerung maßgebenden örtlichen Mietwerts dienen. Der Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, wenn das vom Arbeitnehmer bezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Konkret heißt das, dass die Ausgangsgröße ab 2020 zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts für die Ermittlung des geldwerten Vorteils beträgt. Ein Drittel wirkt sich somit als Freibetrag aus, wenn der Arbeitnehmer weniger zahlt.

Hinweise:

Dieser ab 01.01.2020 gültige Freibetrag von einem Drittel der ortsüblichen Miete ist bisher in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht übernommen worden und deshalb im Sozialversicherungsrecht nicht anwendbar. Ebenso ist die Inanspruchnahme des Bewertungsabschlags bei Anwendung des Rabattfreibetrags nach § 8 Abs. 3 EStG nicht möglich.

INFO

Da die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Wohnraum durch den Arbeitgeber regelmäßig zu Arbeitslohn führt, ist es zwingend erforderlich, bei der lohnsteuerrechtlichen Bewertung zwischen einer Wohnung und einer Unterkunft zu unterscheiden.

Janette Rosenberg, Dozentin und Beraterin Payroll, Moderation XING-Gruppe „Die Abrechner“

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