Serie : Die Experten antworten
Jahresbescheinigung private Krankenversicherung (PKV)
Wir haben den Fall, dass ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer uns die Jahresbescheinigung mit den aktuell gezahlten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht vorlegt. Wie müssen wir uns jetzt verhalten?
Nach R 3.62 LStR ist ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die tatsächlich gezahlten Beiträge vorzulegen. In Abs. 2 Nr. 2 heißt es u. a. „Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Krankenversicherung und zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung des Arbeitnehmers nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird, dass die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V und des § 61 Abs. 6 SGB XI vorliegen und dass es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen i. S. d. SGB V und SGB XI handelt. Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die vertraglichen Leistungen i. S. d. SGB V und SGB XI zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. Der Arbeitgeber hat die Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren. Soweit der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer auszahlt, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens über die tatsächlichen Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen; der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Unterlage zum Lohnkonto aufzubewahren.“
Sofern vom Arbeitnehmer die benötigten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden, fehlt Ihnen die Grundlage dafür, dass Sie die Arbeitgeberzuschüsse zu Recht steuerfrei gezahlt haben.
Wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird, haben Sie grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
- Sie führen eine Rückrechnung durch, mit der Sie die Arbeitgeber-Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer zurückfordern (Nettoabzug des Jahresbetrags), oder
- Sie erstatten eine Anzeige beim Betriebsstättenfinanzamt, dass steuerfreie Beträge gezahlt wurden und dafür die erforderliche Nachweispflicht des Arbeitnehmers nicht erbracht wurde.
In diesen Fällen würde dann ggf. beim Arbeitnehmer eine nachträgliche Versteuerung durch das Finanzamt erfolgen.
Mitarbeiterwohnungen
Mit dem „Jahressteuergesetz 2019“ wurde zum 01.01.2020 eingeführt, dass kein steuerpflichtiger Sachbezug vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine an seine Arbeitnehmer überlassene Wohnung zu mindestens zwei Dritteln des ortsüblichen Mietpreises überlässt. Gilt diese Regelung auch für die Sozialversicherung?
Wenn der Arbeitnehmer mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete zahlt, ist nach § 8 Abs. 2 EStG die Vergünstigung bis zu einem Drittel der ortsüblichen Miete steuerfrei, sofern die ortsübliche Miete maximal 25,00 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Betriebskosten beträgt.
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) enthält in § 2 Abs. 4 und 5 eigenständige Regelungen zur Bewertung von unentgeltlich oder verbilligt überlassenem Wohnraum vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Danach ist für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung als Wert der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzusetzen. Sofern im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden ist, gibt die SvEV hilfsweise Quadratmeterpreise in Abhängigkeit von der Ausstattung vor. Wird eine Wohnung verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem ortsüblichen Mietpreis dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
Solange die SvEV nicht geändert ist, findet der steuerrechtliche Bewertungsabschlag keine Berücksichtigung bei der Feststellung des sozialversicherungspflichtigen Sachbezugs. Dies wurde auch im Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20.11.2019 bestätigt.
Studenten
Wir haben zwei Fallkonstellationen unter der Maßgabe, dass beim Arbeitgeber ein studentischer Aushilfsvertrag (max. 20 Stunden in der Woche) vom 01.10.2018 bis 31.12.2019 vorliegt. 1. Ein Student schließt im Dezember 2018 erfolgreich sein Studium mit einem Bachelor ab und nimmt danach ein anderes Vollzeitstudium mit dem 1. Fachsemester auf. 2. Ein Student schließt im Dezember 2018 erfolgreich sein Studium mit einem Bachelor ab und studiert danach im selben Fachgebiet für den Masterabschluss weiter. Können wir für beide Konstellationen nach dem ersten Studienabschluss weiterhin eine Abrechnung als studentische Aushilfe durchführen?
Wird nach einem Hochschulabschluss eine Beschäftigung und daneben ein Zusatzstudium in der gleichen Fachrichtung oder ein Ergänzungsstudium aufgenommen, das lediglich der beruflichen Weiterbildung dient, ist das Kriterium des ordentlich Studierenden nicht mehr gegeben. Ein Aufbaustudium (Ausnahme Promotionsstudium), ein in einer anderen Fachrichtung betriebenes Zweitstudium oder ein Masterstudium schließen die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden nicht aus. Die von Ihnen beschriebenen Fällen müssten beide unter die zweite Kategorie fallen (Masterstudium bzw. Zweitstudium in einer anderen Fachrichtung). In dem Rundschreiben vom 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch bei nur kurzen Unterbrechungen beim Übergang vom Bachelor- zum Masterstudium nicht von einem durchgehenden Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der ordentlich Studierenden auszugehen ist. Der Bachelorstudiengang endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist – auch bei fortbestehender Immatrikulation. Der Masterstudiengang beginnt frühestens mit dem nächsten Semester. Für die Zeit dazwischen liegt eine „normale“ sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor: Abmeldung 32 mit PGS 106 und BGS 0100; Anmeldung 12 mit PGS 101 und BGS 1111. Mit Beginn des 1. Semesters des Masterstudiengangs kann dann wieder die Werkstudentenregelung angewendet werden (DEÜV-Ummeldung).
Die gleiche Regelung müsste unserer Meinung nach auch für das Zweitstudium gelten. Das Erststudium endet mit Ablauf des Monats, in dem der Studierende über das Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.
Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers
Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen