Steuerberater empfiehlt: : On Tour für den Arbeitgeber und der Ausguck meldet: »Steuern in Sicht«
Zunehmend werden kleine und mittelständische Unternehmen „international“ und es werden vermehrt Aufträge im und aus dem Ausland angenommen. Zum Teil werden sogar Tochtergesellschaften in einem anderen Land gegründet oder eine deutsche Firma von einem ausländischen Konzern übernommen.
In diesem Zusammenhang werden häufig Arbeitnehmer in einem anderen Land im Rahmen von kurzen „Dienstreisen“ oder längerfristigen Einsätzen als „Expats“ tätig.
Aus steuerlicher Sicht können sich hierbei vielfältige steuerliche Folgen sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ergeben, von denen einige im Folgenden kurz dargestellt werden.
Steuerliche Auswirkungen für Arbeitgeber:
Durch die Tätigkeit für einen deutschen Arbeitgeber in einem anderen Land können Arbeitnehmer eine ausländische Betriebsstätte des Arbeitgebers begründen. Dies kann zusätzliche Steuerpflichten (wie z.B. Lohnsteuereinbehaltung) sowie eine (fremdvergleichskonforme) Aufteilung des Gesamtgewinns zwischen Stammhaus und Betriebsstätte notwendig machen. Dies gilt umgekehrt ebenso, wenn also ein Arbeitnehmer für seinen ausländischen Arbeitgeber in Deutschland tätig wird.
Wird ein Arbeitnehmer grenzüberschreitend für ein anderes gesellschaftlich verbundenes Unternehmen tätig, ist häufig eine Weiterbelastung von unter Beachtung des Fremdvergleichs zu erforderlich. Unterlässt ein deutsches Unternehmen eine notwendige Weiterbelastung, kann bei einer späteren Prüfung insoweit der Betriebsausgabenabzug versagt und eine Korrektur mittels verdeckter Gewinnausschüttung bzw. über § 1 Außensteuergesetz erfolgen.
Zudem stellt sich die Frage, ob durch eine Mitarbeiterentsendung ein Transfer von Wissen ins Ausland stattfindet und damit nach deutschem Recht eine Funktionsverlagerung ausgelöst wird.
Steuerliche Auswirkungen für Arbeitnehmer:
Begründet ein Arbeitnehmer wie oben kurz ausgeführt eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber, hat dies i.d.R. auch unmittelbare Auswirkungen auf seine Besteuerung der zugehörigen Einkünfte.
Gerade bei längerfristigen Einsätzen / Entsendungen kann eine unbeschränkte Steuerpflicht des Arbeitnehmers in mehreren Ländern entstehen. Um eine doppelte Besteuerung in solchen Fällen zu verhindern, hat Deutschland mit über 70 Ländern (darunter alle Industrieländer) Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die dafür sorgen, dass nur einer der beiden Staaten die Einkünfte besteuern darf. Für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gilt häufig folgende Prüfungsreihenfolge: grundlegend darf der Staat des Wohnsitzes bzw. des Lebensmittelpunkts besteuern, bei Ausübung einer Tätigkeit im anderen Staat kann das Besteuerungsrecht übergehen. Sind alle Kriterien der sogenannten 183-Tage-Regelung erfüllt, fällt das Besteuerungsrecht wieder an den Ansässigkeitsstaat zurück. Für eine korrekte steuerliche Einordnung sind eine Vielzahl von Informationen zu würdigen – und dies am besten vor dem Auslandseinsatz.
Bitte beachten: Auch bei Aufgabe des deutschen Wohnsitzes bei einer Entsendung ins Ausland kann in Deutschland eine beschränkte Steuerpflicht entstehen bzw. fortbestehen. Trägt z.B. der deutsche Arbeitgeber sachgerecht auch während einer Entsendung die Gehaltskosten, so sind die auf deutsche Arbeitstage entfallenden Einkünfte weiterhin in Deutschland zu versteuern. Hierbei ist dem Thema Aufteilung des Arbeitslohns besondere Beachtung zu schenken. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit mehreren Schreiben ausführlich zur Ermittlung des steuerfreien und des steuerpflichtigen Arbeitslohns Stellung genommen.
Ergänzende Hinweise: Steuerfragen sind bei Dienstreisen bzw. bei längeren Entsendungen schon komplex genug. Zusätzlich können sich dank Arbeits- und Sozialversicherungsrecht oder auch Meldepflichten weitere Klippen auftun, die für eine erfolgreiche Überfahrt ebenfalls vorausschauend gesichtet werden sollten.
Simone Wick