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Lohnsteuerrecht : Aufwendungen eines Torwarttrainers : Sky-Abo als Werbungskosten

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Eine Nahaufnahmetextur aus grünem Kunstrasen, die den gesamten Rahmen bedeckt.

Sind die Aufwendungen eines Torwarttrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten von der Steuer absetzbar? Diese Frage hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 05.11.2019 zum Aktenzeichen 15 K 1338/19 entschieden.

Der Arbeitnehmer ist als Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins angestellt. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung, die Kosten für das Paket „Fußball-Bundesliga“ seines Sky-Abonnements als Werbungskosten anzusetzen. Zur Begründung trug er vor, dass er diesen Teil seines Abonnements beruflich genutzt habe, da er sich diverse Fußballspiele ansehen muss, um im Fußballgeschäft auf dem Laufenden zu bleiben. Das Finanzgericht lehnte im ersten Rechtsgang den Werbungskostenabzug ab und begründete, dass die Zielgruppe des Pakets „Fußball-Bundesliga“ kein Fachpublikum, sondern die Allgemeinheit sei. Es verglich das Paket mit einer Tageszeitung. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter des BFH folgten dieser Argumentation des Finanzamts im Revisionsverfahren nicht und entschieden, dass es sich hier um Werbungskosten handeln kann, wenn das Abo tatsächlich nahezu ausschließlich beruflich genutzt werde (Urteil vom 16.01.2019, VI R 24/16). Im weiteren Verfahren trug der Arbeitnehmer vor, alle Sendungen seien von beruflichem Interesse. Hier gehe es insgesamt um die Auswertung von Spielszenen sowie die Analyse von Spielern und Vereinen, auch von fremden Ligen – insbesondere im Hinblick auf das überaus schnelllebige Geschäft, einschließlich immer denkbarer kurzfristiger Trainerwechsel. Das gelte für den gesamten Inhalt des Pakets, auch etwa der Vorberichte und Interviews, die weiteren Aufschluss gäben und zugleich der eigenen rhetorischen Schulung dienten. Allenfalls die geringfügigen Werbepausen seien auszunehmen. Die Erkenntnisse aus den übertragenen Spielen, die der Kläger (ebenso wie die anderen Trainer) größtenteils aufzeichne – zu Hause oder auch auf Laptop während der Fahrten im Mannschaftsbus –, nutze er uneingeschränkt bei Schulungen des Mannschaftskaders, im täglichen Trainingsbetrieb (einschließlich Torwarttraining), bei Mannschaftsaufstellungen etc. Zusätzlich habe er sich mit etwaigen Wünschen nach ergänzenden Auswertungen einzelner angeschauter Spielszenen an den Videoanalysten des Vereins wenden können. Andere Videotools habe der Verein damals nicht gehabt. Im Hinblick auf seine berufliche Stellung und seinen Arbeitstag von 12 bis 16 Stunden habe er sich keinerlei Informationsdefizit leisten können. Er habe sich sämtliche übertragenen Spiele anschauen müssen, und zwar konzentriert, mit „beruflicher Brille“ – daher nie privat, etwa im Freundeskreis oder „beim Bier“. Seine Ehefrau und seine Kinder hätten keinerlei Interesse am Fußball gehabt und seien bei Übertragungen regelmäßig in andere Zimmer ausgewichen.

Ein klassischer schwarz-weißer Fußball liegt auf der Mittellinie eines üppig grünen Fußballfeldes und ist bereit zum Anstoß.

Das Urteil

Die Richter gaben dem Arbeitnehmer nach erneuter mündlicher Verhandlung Recht und erkannten die Aufwendungen für das Abo als Werbungskosten an.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Davon ist auszugehen, wenn die Aufwendungen mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängen und ihr subjektiv zu dienen bestimmt sind, d. h. wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen.

Ergibt die Prüfung, dass die Aufwendungen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen beruhen, so sind sie grundsätzlich als Werbungskosten abzuziehen.

Beruhen die Aufwendungen hingegen nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf beruflichen Umständen, so sind sie nicht abziehbar. Ist der erwerbsbezogene Anteil nicht von untergeordneter Bedeutung, kann eine Aufteilung und ein Abzug des beruflich veranlassten Teils der Kosten in Betracht kommen, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen für Arbeitsmittel. Hierunter fallen alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Andererseits dürfen Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht als Werbungskosten abgezogen werden, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen getätigt werden.

Bei Gegenständen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden können, ist für die Einordnung als Arbeitsmittel der tatsächliche Verwendungszweck im Einzelfall maßgeblich. Die Güter müssen ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden. Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen.

Die Richter sind der Auffassung, dass die Aufwendungen für das Paket des Arbeitnehmers ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Nach Ansicht der Richter hat der Torwarttrainer das streitgegenständliche Paket ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich genutzt, um aus dem gesamten Programmangebot Erkenntnisse für seine berufliche Tätigkeit zu gewinnen und damit seiner Tätigkeit als Co-Trainer bzw. als Torwarttrainer zu dienen. Zwar ist der Inhalt des Pakets nicht nach Art einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Dies steht indes der Annahme der nahezu ausschließlichen beruflichen Verwendung insbesondere deshalb nicht entgegen, so die Richter, weil ein speziell gerade auf das Berufsbild des Klägers ausgerichtetes Angebot nicht auf dem Markt erhältlich war. Zudem verfügte der Verein jedenfalls im Streitjahr nicht über ein sonstiges Videotool, das für den Kläger als (Co-) Trainer unmittelbar nutzbar war.

Die Richter waren davon überzeugt, dass der Trainer den dortigen Programminhalt nahezu erschöpfend angeschaut und ihn je nach Relevanz und Wertung nochmals vertieft durch Wiederholungen gedanklich sowie gelegentlich anhand einiger Notizen auch schriftlich für sich ausgewertet hat. Diese Informationen und Ergebnisse habe er ausschließlich für seinen Beruf eingesetzt, indem er etwa den Videoanalysten gezielt um weitere Analysen oder bestimmte Schnitte von Einzelsituationen gebeten habe, um diese sowie seine eigenen gewonnenen Erkenntnisse vornehmlich für das Mannschaftstraining und für Teambesprechungen einzusetzen. Zusätzlich habe er sich mit dem Programmangebot auch über andere Vereine und deren Trainer sowie Spieler und absolvierte Spiele in jeglicher Liga umfassend informiert.

Die Richter folgten dem Arbeitnehmer nach dem persönlichen Gesamteindruck und der weiteren Beweis- und sonstigen Ermittlungsergebnisse auch dahin, dass er den Inhalt des Pakets nicht oder jedenfalls nicht nennenswert privat angeschaut oder sonst eingesetzt hat.

Im Ergebnis erkannten die Richter die Kosten für das Sky-Abo als Werbungskosten an.

Hinweis

Aufwendungen für Arbeitsmittel sind Werbungskosten, wenn diese beruflich notwendig sind und auch ausschließlich beruflich genutzt werden.

Daniela Karbe-Geßler, Referatsleiterin im Bereich, Finanzen und Steuern beim DIHK

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