Aktuelles aus dem Sozialversicherungsrecht
Minijobs und Steuern
Die Minijobzentrale zieht bei geringfügigen Beschäftigungen zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschalierte Lohnsteuer von 2 Prozent ein. Der Arbeitgeber kann aber auch eine andere Versteuerungsform wählen (individueller Steuersatz). Das wurde bisher nicht gemeldet.
Künftig werden bei Meldungen für Minijobs die Steuernummer des Arbeitgebers und die Steuer-ID des Beschäftigten angegeben. Außerdem gibt es ein Kennzeichen, ob die Pauschalsteuer gezahlt wurde oder nicht.
Anders als bisher benötigt der Arbeitgeber also nun auch bei geringfügig Beschäftigten deren Steuer-ID. Diese sollte auf jeden Fall schon jetzt angefordert werden, auch wenn sie nur bei Entgeltmeldungen, nicht also bei der Anmeldung angegeben werden muss. Die erste Meldung mit den neuen Daten ist die Jahresmeldung für 2021.
Europäische Versicherungsnummer
Bei Beschäftigten aus einem anderen EU-Staat war für die Anmeldung immer die Angabe der Europäischen Versicherungsnummer verpflichtend. Der Nutzen dieser Angabe war eigentlich von Beginn an unklar, zumal eine Mehrfachangabe, also bei mehreren vorherigen Beschäftigungen in verschiedenen Mitgliedstaaten, nicht möglich war. Diese Angabe wird deshalb abgeschafft und künftig nicht mehr übermittelt.
Folgeänderung: Bei Anmeldungen ohne deutsche Rentenversicherungsnummer ist grundsätzlich der Geburtsort anzugeben. Das Geburtsland hingegen nur, wenn keine europäische Versicherungsnummer angegeben war. Durch den Wegfall dieses Datums wird die Angabe des Geburtslandes (neben dem Geburtsort) nun bei jeder Anmeldung ohne Rentenversicherungsnummer verpflichtend. Damit soll eine eindeutige Identifikation des Beschäftigten ermöglicht werden, auch wenn eine Ortsbezeichnung in mehreren Staaten vorkommen sollte.
Insolvenzgeldumlage
Bei Insolvenz des Arbeitgebers können die Beschäftigten für die letzten drei Monate ihr ausstehendes Gehalt aus der Insolvenzgeldsicherung erhalten. Die Durchführung liegt bei der Arbeitsagentur. Die Finanzierung erfolgt über eine Umlage, die – mit ganz wenigen Ausnahmen – von allen Unternehmen aufgebracht werden muss. Berechnet wird sie vom rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.
Bisher lag der Umlagesatz bei 0,06 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Mit Blick auf die durch die Corona-Pandemie zu erwartende Pleitewelle zum Ende des Jahres 2020 hat die Bundesregierung in letzter Minute eine Erhöhung der Umlage zum 01.01.2021 auf jetzt 0,12 Prozent durchgesetzt (Beschäftigungssicherungsgesetz).
Eine weitere automatische Erhöhung ist zum 01.01.2022 vorgesehen, dann auf 0,15 Prozent. Diese Erhöhung kann allerdings durch eine Rechtsverordnung ausgesetzt werden.
Umlagepflichtig sind grundsätzlich alle Arbeitgeber. Hiervon ausgenommen sind nur solche Arbeitgeber, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht insolvent werden können.
Dabei handelt es sich um:
- Bund, Länder und Gemeinden,
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
- juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn die Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist,
- als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierte Religionsgemeinschaften und ihre gleiche Rechtstellung genießende Untergliederungen,
- öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten,
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in der Bundesrepublik Deutschland,
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die ein Insolvenzverfahren nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (WoEigG) ausgeschlossen ist,
- Privathaushalte.
Abgeführt wird die Insolvenzgeldumlage mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) unter der Beitragsgruppe 0050 im Beitragsnachweis.
Jürgen Heidenreich