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Sozialversicherung und Kurzarbeit : Das ist bei Kurzarbeit bezüglich der Sozialversicherung zu beachten!

Kurzarbeit hat in diesem Jahr durch die Corona-Pandemie in vielen Betrieben dafür gesorgt, dass Arbeitsplätze erhalten werden konnten. Nachfolgend informieren wir Sie darüber, welche sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bezüglich des Bezugs von Kurzarbeitergeld gelten.

Lesezeit 3 Min.
Minimalistisches Design mit einer Holzpalette und einem weißen Behälter mit der Aufschrift „Kurzarbeit“, vor einer weißen Backsteinwand in der Personalmanagement-Abteilung.

Um eine wirtschaftliche Überforderung der Betriebe bei der hohen Anzahl von Arbeitnehmern in Kurzarbeit und deren Entlassung zu vermeiden, hat die Bundesregierung eine Vielzahl an Änderungen gegenüber dem Kurzarbeitergeld (KUG) in „normalen“ Zeiten eingeführt.

Im Einzelnen sind das die folgenden Änderungen:

  • Absenkung der Anzahl der von Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffenen Arbeitnehmer von einem Drittel auf ein Zehntel der Arbeitnehmer.
  • Ein Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent muss vorliegen. Sind die Voraussetzungen für den Bezug von KUG erfüllt, haben auch Arbeitnehmer Anspruch auf diese Leistung, deren Entgeltausfall weniger als 10 Prozent beträgt.
  • Negative Arbeitszeitkonten müssen nicht aufgebaut werden.
  • Auch Leiharbeitnehmer haben einen Anspruch auf KUG.

Erleichterte Zugangsvoraussetzungen bis 31.12.2021

Diese erleichterten Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 31.12.2021 bestehen, wenn Betriebe bis zum 31.03.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Wird Kurzarbeit ab dem 01.04.2021 (wieder) eingeführt, so gelten die erleichterten Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr.

Erstattung der Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt

Auch die Erstattung der Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt wird gestuft verlängert:

  • Für den Zeitraum bis 30.06.2021 erhalten die Arbeitgeber weiterhin die von ihnen aus dem fiktiven Arbeitsentgelt zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung zu 100 Prozent erstattet.
  • Für die Zeit vom 01.07.2021 bis zum 31.12.2021 erfolgt eine Erstattung der Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt zur Hälfte in pauschaler Form. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30.06.2021 eingeführt wurde.
  • Betriebe, die nach dem 30.06.2021 Kurzarbeit einführen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr. Ausnahme: Ab dem 01.07.2021, wenn die generelle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der pandemiebedingten Sonderregelungen auf 50 Prozent reduziert ist, kann den Betrieben die andere Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert werden. Dies gilt bis zum 31.07.2023.
  • Betriebe, die bereits vor dem 01.07.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, können somit durch eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme für ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit auch nach dem 30.06.2021 noch eine hundertprozentige Erstattungsquote ihrer Arbeitgeberanteile auf das fiktive Arbeitsentgelt erhalten. Die bisherige Voraussetzung für eine hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für den jeweiligen Monat, wonach eine Weiterbildungsmaßnahme während der Kurzarbeit mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls umfassen muss, soll ab dem 01.01.2021 durch das Beschäftigungssicherungsgesetz entfallen.
Ein Gabelstapler parkt neben einer Palette, die mit ordentlich gestapelten braunen Kisten beladen ist, die jeweils mit zerbrechlichen Inhaltssymbolen gekennzeichnet sind, in einem Lagerhaus, das sich auf persönliche Verwaltung und Personalwesen konzentriert, mit einer weißen Backsteinmauer darin

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Sozialversicherung: Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem KUG 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Teil beitragspflichtig. Die Regelung in der Sozialversicherung gilt seit Jahren und ist nicht befristet.

Steuerrecht: Bislang waren Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld (KUG) steuerpflichtig, unabhängig davon, in welcher Höhe sie gezahlt wurden. Neben der Möglichkeit der freiwilligen Aufstockung des KUG sehen auch manche Tarifverträge eine Aufstockung durch einen Arbeitgeberzuschuss vor. Für Entgeltabrechnungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden, ist dieser Zuschuss steuerfrei. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusammen mit dem KUG 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht übersteigt.

Hinweis

Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt und sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für die Kalenderjahre 2020 und 2021 unter der Ziffer 15 einzutragen.

Hinzuverdienst bei Kurzarbeit

Für Arbeitnehmer in Kurzarbeit wurden befristet von Mai bis zum Jahresende 2020 die Hinzuverdienstmöglichkeiten nach § 421c Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III für alle Berufe geöffnet, unabhängig davon, ob sie systemrelevant sind oder nicht.

Die Summe aus Hinzuverdienst, einem verbleibenden Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld (KUG) darf das bisherige Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Berechnung des anrechnungsfreien Betrags

Formel:
Verbleibendes Ist-Entgelt
+ eventueller Aufstockungsbetrag
+ Hinzuverdienst
+ KUG
= kleiner als das bisherige
Soll-Entgelt oder gleich

Soll- und Ist-Entgelt sind bei dieser Berechnung pauschaliert in Nettobeträge entsprechend der Nettoentgelttabelle umzurechnen. Das gilt auch für den Aufstockungsbetrag und das Entgelt aus der anderen Beschäftigung. Der Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer durch Aufnahme einer weiteren Beschäftigung während des Arbeitsausfalls nicht mehr verdienen sollen als ohne den Arbeitsausfall. Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, erhöht sich das pauschalierte Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt, und das Kurzarbeitergeld (KUG) reduziert sich.

Hinweis

Das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung wird von Mai 2020 bis Dezember 2021 nicht auf das Ist- Entgelt angerechnet.

Verlängerung der Hinzuverdienstregelungen

Von den bestehenden, bis zum 31.12.2020 befristeten Hinzuverdienstregelungen wird die Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert.

Gestapelte braune Kartons mit einem schwarzen Euro-Währungssymbol darauf, was darauf hindeutet, dass sie sich auf finanzielle oder wirtschaftliche Güter in einer Humanressourcen-Lagerumgebung beziehen könnten.

Nach dieser Regelung wird das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob bis 450 Euro) nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

 

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