Lohnsteuer-Kompakt für die Personalpraxis
Auslandspauschalen neu bekannt gegeben
Hintergrund:
Mit Schreiben vom 03.12.2020 hat das BMF zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2021 Stellung genommen und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.
Der Fettdruck kennzeichnet die Änderungen gegenüber der Übersicht ab 01.01.2020.
Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit).
Bei der Anreise vom Inland in das Ausland oder vom Ausland in das Inland jeweils ohne Tätigwerden ist der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer reist am Dienstagabend nach Frankreich, weil er dort am Mittwoch einen dienstlichen Termin hat. Er reist in Deutschland um 20.00 Uhr ab und kommt in Frankreich um 23.30 Uhr im Hotel an. Der Arbeitnehmer erhält für den Dienstag als Anreisetag die Pauschale für Frankreich.
Bei der Abreise vom Ausland in das Inland oder vom Inland in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist drei Tage in Frankreich tätig. Am Freitag reist er nach Beendigung seiner beruflichen Besprechung aus Frankreich ab und kommt am Freitag um 22.00 Uhr in seiner Wohnung an. Der Arbeitnehmer erhält auch für Freitag noch die Pauschale für den Abreisetag aus Frankreich, weil er dort zuletzt tätig war.
Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer ist am Montag und Dienstag in Österreich tätig und reist am Dienstagabend nach Ungarn (Ankunft 23.45 Uhr), wo er am Mittwoch tätig ist. Am Donnerstag kehrt er nach Beendigung der Tätigkeit in Ungarn nach Deutschland zurück. Der Arbeitnehmer erhält folgende Pauschalen: für Montag: Österreich, Dienstag bis Donnerstag: Ungarn.
Schließt sich an den Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit an, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.
Beispiel:
Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.
Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 39 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 34 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 39 Euro) anzusetzen. Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 11,60 Euro (20 Prozent der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag: 58 Euro) zu kürzen.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug.
Praxishinweis:
Die Pauschbeträge gelten für alle dienstlichen Auswärtstätigkeiten ab 01.01.2021 und auch für die doppelte Haushaltsführung.
Daniela Karbe-Geßler