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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 4 Min.

BFH: Auslandssemester und erste Tätigkeitsstätte

BFH, Pressemitteilung 056/20 vom 03.12.2020

Studierende können Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als vorab entstandene Werbungskosten geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.12.2020 (VI R 3/18) entschieden.

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer inländischen Hochschule auf. Die Studienordnung der Hochschule schreibt für den Studiengang vor, dass die/der Studierende das Studium für zwei Semester an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren hat. Während des Auslandsstudiums bleibt die/der Studierende an der inländischen Hochschule eingeschrieben. Die Klägerin beantragte für die Zeit des Auslandsstudiums die Anerkennung der dadurch bedingten zusätzlichen Unterkunftskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Auslandsuniversität die erste Tätigkeitsstätte der Klägerin sei und daher die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung – vergleichbar einem Arbeitnehmer – nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten. Eine solche liege aber unstreitig nicht vor.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der Klage der Studentin statt. Sehe die Studienordnung wie im Fall der Klägerin vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibe die inländische Hochschule, jedenfalls soweit die/der Studierende dieser auch für die Zeiten des Auslandsstudiums zugeordnet bleibe, die erste Tätigkeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland seien deshalb als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen, auch wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliege. Entsprechendes gelte bei Praxissemestern.

Von dieser Rechtsprechung profitieren allerdings nur Studierende, die bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder einen Bachelorstudiengang) abgeschlossen haben. Aufwendungen für die erste Ausbildung (Berufsausbildung oder Studium) sind hingegen vom Werbungskostenabzug ausgenommen (§ 9 Abs. 6 EStG). Der Aufwand wird nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt und wirkt sich steuerlich nur aus, wenn die/der Studierende im Jahr der Aufwandsentstehung über steuerpflichtige Einkünfte verfügt.

Kinderbetreuungskosten sind um steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen

Finanzgericht Köln, Pressemitteilung vom 10.12.2020

Kinderbetreuungskosten sind um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln mit seinem am 10.12.2020 veröffentlichten Urteil vom 14.08.2020 (14 K 139/20) entschieden.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber des Klägers diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet habe. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet seien. Sie erhielten nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – anders als bei anderen Sonderausgaben – keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor. Das BMF-Schreiben zu Kinderbetreuungskosten vom 14.03.2012 – IV C 4 – S 2221/07/0012 :012 – regele die Streitfrage ebenfalls nicht.

Die Klage blieb erfolglos. Das Finanzamt habe zu Recht den Abzug versagt. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG könnten Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Kläger seien in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihnen keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien. Entgegen der Ansicht der Kläger lasse sich weder aus dem Umstand, dass die Vorschrift keine ausdrückliche Bezugnahme auf steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse enthalte, noch aus der Gesetzeshistorie der Vorschrift Gegenteiliges herleiten. Auch führe der von den Klägern erstrebte zusätzliche Sonderausgabenabzug zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit Steuerpflichtigen, deren Arbeitgeber – etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens – die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringe.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen III R 54/20 geführt.

BMF-Schreiben zu Reisekosten von Arbeitnehmern

BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern neu gefasst. Berücksichtigt wurden u. a. die neuere BFH-Rechtsprechung sowie die ab 01.01.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte.

Auslandsreisekosten

BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010 :002

Das BMF hat zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2021 Stellung genommen und die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland bekannt gemacht.

Behinderten-Pauschbeträge

Für Steuerpflichtige mit einer Behinderung besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Vergleichstabelle der Pauschalabzüge für Humanressourcen mit Behinderung für die Jahre 2020 und 2021 in Euro, kategorisiert nach dem Grad der Behinderung.

 

Schulprojekte im Lohnsteuerrecht

Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 04.03.2020 – 45-S 2332-253/2/14053/2020

Arbeiten Schüler im Rahmen eines sozialen Projekts (z. B. „Der Soziale Tag”, „Dein Tag für Afrika”) einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten, wird der erarbeitete Lohn im Einvernehmen zwischen den Schülern und den Arbeitgebern an die unterstützte Organisation gespendet. Die Arbeitgeber müssen in diesem Fall nach einem Erlass des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 04.03.2020 keinen Lohnsteuerabzug vornehmen. Die Organisation darf jedoch keine Spendenbescheinigung ausstellen.

Mit den Schülern wird regelmäßig eine Arbeitsvereinbarung abgeschlossen, aufgrund derer lohnsteuerlich von einem Arbeitsverhältnis auszugehen ist. Wegen der Besonderheit des Projekts und vor dem Hintergrund, dass steuerliche Auswirkungen nicht zu erwarten sind, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber abgesehen wird. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an den jeweiligen Projektträger zu überweisen. Spendenbescheinigungen über die überwiesenen Beträge dürfen jedoch nicht ausgestellt werden.

Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen in einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung der Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben.

Markus Stier

Eine Person, die an einem Schreibtisch mit juristischen Dokumenten und Personalakten arbeitet, symbolisiert durch ein markantes rotes Absatzzeichen, das darauf hindeutet, dass der Schwerpunkt auf Recht, Rechtsangelegenheiten und persönlichem Management liegt.

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