Klimaschutzprogramm 2030 : Stufenweise Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021
Zum 01.01.2021 wird die Entfernungspauschale mit dem 21. vollen Entfernungskilometer in zwei Schritten auf zunächst 0,35 Euro und schließlich auf 0,38 Euro pro vollem Entfernungskilometer erhöht. Damit sollen die steigenden Benzinpreise, die ab dem kommenden Jahr aufgrund der CO2-Bepreisung zu erwarten sind, teilweise ausgeglichen werden.

Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags zahlen keine Einkommensteuer. Insofern profitieren sie nicht von den erhöhten Entfernungspauschalen. Sie können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen eine Mobilitätsprämie, die ebenfalls zum 01.01.2021 eingeführt wird, beanspruchen.
Gesetzliche Grundlage für die beschriebenen Änderungen ist Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht. Er tritt am 01.01.2021 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2026. Durch ihn werden die entsprechenden Regelungen im Einkommensteuergesetz geändert.
Die wesentlichen Merkmale der Entfernungspauschale sind vielfältig. Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen für seine Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für die wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung über die sogenannte Entfernungspauschale steuermindernd als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Angesetzt werden kann pro Arbeitstag der tatsächlich zurückgelegte Weg. Dabei werden Hin- und Rückweg immer als ein Weg betrachtet. Pro Beschäftigungsverhältnis ist nur eine erste Tätigkeitsstätte möglich.
Die Fahrten zu einem Sammelpunkt, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet und zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb des Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, werden genauso behandelt wie die Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte.
Behinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen an Stelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Pamela van den Hövel
Die Entfernungspauschale ab 2021
Zeitraum 2021 bis 2023:
Im Veranlagungszeitraum 2021 bis 2023 beträgt die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer 0,35 Euro. Bis zum 20. Entfernungskilometer sind weiterhin 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer als Entfernungspauschale anzusetzen.
Beispiel 1:
Der Arbeitnehmer wohnt 18 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2021 an 230 Tagen im Jahr.
Die erhöhte Entfernungspauschale wirkt sich auf diesen Arbeitnehmer nicht aus, da die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht 21 oder mehr volle Entfernungskilometer beträgt. Der Arbeitnehmer kann daher in seiner Steuererklärung für 2021 weiterhin eine Entfernungspauschale von
230 Tage × 18 km × 0,30 Euro = 1.242,00 Euro
geltend machen.
Beispiel 2:
Der Arbeitnehmer wohnt 25 Kilometer von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke 2021 an 230 Tagen im Jahr.
Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2021 die folgenden Entfernungspauschalen geltend machen:
230 Tage × 20 km × 0,30 Euro 1.380,00 Euro
230 Tage × 5 km × 0,35 Euro + 402,50 Euro
Entfernungspauschale (gesamt) = 1.782,50 Euro
Der Arbeitnehmer kann 2021 eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.782,50 Euro in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Beispiel 3:
Der Arbeitnehmer fährt 2021 an 230 Arbeitstagen mit Bus und Bahn zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 25 Kilometer. Die Preise für die öffentlichen Verkehrsmittel sind erhöht worden, das Monatsticket für den Bus kostet 80,00 Euro und für die Bahn 90,00 Euro (= 170,00 Euro/Monat).
Der Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung für 2021 die folgenden Entfernungspauschalen sowie die folgenden Aufwendungen für seine Fahrten mit Bus und Bahn als allgemeine Werbungskosten geltend machen:
230 Tage × 20 km × 0,30 Euro 1.380,00 Euro
230 Tage × 5 km × 0,35 Euro + 402,50 Euro
Entfernungspauschale (gesamt) = 1.782,50 Euro
Aufwendungen für Bus und Bahn
(12 Monate × 80 Euro) + (12 Monate × 90 Euro) = 2.040,00 Euro
Aufwendungen für Bus und Bahn als allgemeine Werbungskosten 2021
Aufwendungen für Bus und Bahn insgesamt: 2.040,00 Euro
abzgl. Entfernungspauschale – 1.782,50 Euro
Differenz = 257,50 Euro
Die Aufwendungen für die Monatskarten für Bus und Bahn übersteigen die Entfernungspauschale um 257,50 Euro. Daher kann der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung für 2021 eine Entfernungspauschale von 1.782,50 Euro und zusätzlich 257,50 Euro als allgemeine Werbungskosten geltend machen.
Zeitraum 2024 bis 2026:

Zum 01.01.2024 wird die Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer erneut erhöht. Sie beträgt dann 0,38 Euro statt 0,35 Euro pro vollem Entfernungskilometer. Für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können weiterhin 0,30 Euro pro vollem Entfernungskilometer angesetzt werden. Nach derzeitigem Stand gilt damit ab 01.01.2027 wieder die bisherige Regelung.
Zusammenfassung: Entfernungspauschalen 2020, 2021 und 2024
