Sonderlocken durch Kurzarbeitergeldbezug : Beitragszuschuss während der Kurzarbeit
Eine Gleichstellung von gesetzlich Pflichtversicherten mit versicherungsfreien freiwillig gesetzlich bzw. privat Krankenversicherten bringt eine interessante Stilblüte mit sich, die bei der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden muss.
Da der Beitragszuschuss ist nicht nur aus dem Ist-Entgelt, sondern auch aus einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage zu zahlen. Dieser Anteil am Beitragszuschuss beinhaltet sowohl den Arbeitgeber- als auch den Arbeitnehmeranteil, was oft dazu führt, dass der Beitragszuschuss in Summe weit mehr als den eigentlichen halben Beitrag ausmacht.
Bei pflichtversicherten Arbeitnehmern ist es in der Regel ganz einfach: Die Sozialversicherungsbeiträge werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Eine ähnliche Logik gilt auch beim Beitragszuschuss für freiwillig gesetzlich oder privat Krankenversicherte. Der Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung wird grundsätzlich in der Höhe gezahlt, wie Beiträge bei unterstellter Versicherungspflicht zu berechnen wären. Dabei ist bei privat Versicherten der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) anzusetzen. Darüber hinaus spielt die Elterneigenschaft in der privaten Pflegeversicherung keine Rolle.
Eines vorweg: Der Bezug von Kurzarbeitergeld ändert nichts an dem Status des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG). Dies gilt selbst dann, wenn die JAEG aufgrund der Kurzarbeit nicht erreicht würde. Der Kurzarbeitergeldbezug stellt im Kern nur eine vorübergehende Einkommensreduzierung dar, die bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts naturgemäß außer Betracht bleibt. Dass aufgrund von Kurzarbeit Versicherungspflicht eintritt, ist also ausgeschlossen.
Anspruch auf einen Beitragszuschuss der Kranken- und Pflegeversicherung haben zum einen Personen, die die allgemeine bzw. besondere JAEG (2022: 64.350 Euro bzw. 58.050 Euro) überschreiten, und zwar unabhängig davon, ob sie gesetzlich oder privat versichert sind. Darüber hinaus haben Privatversicherte einen Anspruch auf Beitragszuschuss, wenn sie wegen Vollendung des 55. Lebensjahres krankenversicherungsfrei sind oder auf ihren Antrag hin von einer Krankenversicherungspflicht befreit wurden.
Des Weiteren haben auch ehemalige Soldaten Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur gesetzlichen bzw. privaten Versicherung, wenn sie nach dem Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nicht versicherungspflichtig wurden.
Ausgehend vom klassischen JAEG-Überschreiter beträgt der Beitragszuschuss in der Krankenversicherung 353,14 Euro monatlich (7,3 Prozent von 4.837,50 Euro). Dazu kommt der hälftige kassenindividuelle Zusatzbeitrag bzw. bei Privatversicherten der GKV-durchschnittliche Zusatzbeitrag in Höhe von zurzeit 1,3 Prozent (0,65 Prozent von 4.837,50 Euro = 31,44 Euro). Bei privat Krankenversicherten wird der Beitragszuschuss außerdem grundsätzlich auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags begrenzt.
Beitragszuschuss bei freiwillig gesetzlich Versicherten in Kurzarbeit
Der Beitragszuschuss wird zum einen aus dem tatsächlichen Entgelt während der Kurzarbeit unter Anwendung des hälftigen Beitrags- sowie des hälftigen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes berechnet. Zum anderen ist ein weiterer Betrag zu leisten, der sich aus einem Fiktiv-Entgelt (80 Prozent der Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt) und dem vollen Beitrags- sowie Zusatzbeitragssatz bemisst.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist in Summe zu berücksichtigen. Soweit die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erreicht,
wären gleichwohl Höchstbeiträge zur freiwilligen Versicherung zu zahlen, es sei denn, es wird ein entsprechender Antrag auf Beitragsreduzierung während der Kurzarbeit nach § 7 Absatz 1 Satz 4 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes bei der Krankenkasse gestellt. Werden die Beiträge im Firmenzahlerverfahren vom Arbeitgeber entrichtet, ist dieser auch antragsberechtigt. Soweit der Krankenversicherungsbeitrag vom Mitglied selbst an die Krankenkasse entrichtet wird, kann nur das Mitglied den entsprechenden Antrag stellen.
Beitragszuschuss bei privat Versicherten in Kurzarbeit
Für den Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung ist es ähnlich wie bei den freiwillig gesetzlichen Versicherten, außer dass die Beiträge aufgrund der Kurzarbeit generell nicht reduziert werden.
Der eine Teil des Beitragszuschusses wird aus dem Ist-Entgelt und dem halben Beitrags- bzw. halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz berechnet. Der andere Teil wird ebenso aus dem Fiktiv-Entgelt (80 Prozent der Differenz zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt) und dem vollen Beitrags- bzw. dem vollen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bemessen.
Der Anteil des Beitragszuschusses aus dem Fiktiv-Entgelt ist allerdings vorrangig vor dem Anteil aus dem Ist-Entgelt zu berechnen, was dazu führt, dass sich der Anteil des Arbeitgebers an den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung erhöht.
Der Beitragszuschuss darf in Summe den tatsächlichen Gesamtbeitrag nicht überschreiten. Eine Begrenzung auf die Hälfte der Gesamtaufwendungen findet hier ausnahmsweise nicht statt.
Marcel Müller, Sozialversicherungsfachwirt, Referent für Mitgliedschafts- und Beitragsrecht bei einem Krankenkassenverband, Berlin