Das ist jetzt wichtig! : Neuheiten im elektronischen Meldewesen
Mit Besprechungsergebnis vom 24.06.2021 zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens haben der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesagentur für Arbeit und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zuletzt ausführlich Stellung genommen.

Die sich daraus für die Praxis ableitenden wichtigsten Punkte werden im folgenden Beitrag kurz dargestellt.
1. Zusätzliche Angaben bei den Minijobbern
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 01.01.2022 den § 28a Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe f Sozialgesetzbuch (SGB) IV geändert. Danach sind in allen Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte ab dem 01.01.2022 zusätzlich folgende Angaben einzutragen:
- Die Steuernummer des Arbeitgebers,
- Die Identifikationsnummer des Beschäftigten nach § 139b Abgabenordnung (AO), die Art der Besteuerung.
Das betrifft alle Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte – somit die Minijobber mit Personengruppe 109 und die kurzfristig Beschäftigten mit Personengruppe 110. Die Angaben sind in allen Entgeltmeldungen anzugeben, die nach dem 31.12.2021 übermittelt werden. Das gilt auch für laufende Beschäftigungsverhältnisse, die über den 31.12.2021 andauern.
Damit sind bereits alle Jahresmeldungen (Meldegrund 50) für 2021 – die bis zum Termin 15.02. abgesetzt werden müssen – gemeint. Andere Meldetatbestände als die Entgeltmeldungen sind davon nicht betroffen.
Beispiel 1: Frau A hat im Unternehmen X vom 01.05. bis zum 31.12.2021 befristet als kurzfristig Beschäftigte gearbeitet.
Die Abmeldung zum 31.12.2021 mit Meldegrund 30 muss nun bereits die Steuermerkmale beinhalten.
Beispiel 2: Frau B ist seit 2015 im Unternehmen X tätig und hat vom 01.01. bis zum 31.12.2021 als Minijobberin 5.000 Euro verdient. Die Jahresmeldung zum 31.12.2021 mit Meldegrund 50 muss nun bereits die Steuermerkmale beinhalten.
Beispiel 3: Frau C hat im Unternehmen X zum 10.01.2022 als Minijobberin mit einem monatlichen Entgelt von 420 Euro angefangen zu arbeiten.
Die Anmeldung 2021 (01.01. bis zum 31.12.) muss noch keine Steuermerkmale beinhalten (da es keine Entgeltmeldung ist).

2. Zusätzliche Angaben bei den kurzfristig Beschäftigten
Zum 01.01.2022 sind auch Änderungen im Meldeverfahren für kurzfristige Beschäftigte (Personengruppe 110) ist beschlossen worden (Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes, BGBl 2021 Teil I Nr. 26). Nunmehr ist seit dem 01.01.2022 nach § 28a Absatz 9a Satz 1 SGB IV auch zu kennzeichnen, wie die (kurzfristig beschäftigte) Aushilfe krankenversichert ist.
Wozu dienen die Angaben zum Krankenversicherungsschutz?
Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV sind sozialversicherungsfrei. Damit sind sie aufgrund dieser Beschäftigung gerade nicht krankenversichert. Um jedoch auszuschließen, dass kurzfristige Beschäftigte tatsächlich nicht über eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall verfügen, wurde folgende Meldepflicht des Arbeitgebers eingeführt:
Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Mit dieser Änderung soll eine Verbesserung des Krankenversicherungsschutzes der kurzfristig Beschäftigten erreicht werden. Die Minijob-Zentrale wird bis zum 31.12.2026 diese Meldedaten evaluieren.
Umsetzung in der Praxis:
- Arbeitgeber müssen
- für alle Meldezeiträume ab 01.01.2022
- bei Anmeldungen (Meldegrund 10 bzw. 40)
- für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)
- für die Dauer der Beschäftigung
- den Krankenversicherungsstatus des Mitarbeiters angeben.
Dazu dient das neue Feld „Kennzeichen Krankenversicherung“ (KENNZKV) und die Kennzeichen „1“ = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert sowie Kennzeichen „2“ = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert.
Das Kennzeichen 1 ist zu melden, wenn ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland besteht – unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Krankenversicherungspflicht (z. B. als Beschäftigter, Rentenbezieher oder Studierender), einer freiwilligen Krankenversicherung oder im Rahmen der beitragsfreien Familienversicherung durchgeführt wird.
Das Kennzeichen 2 ist zu setzen, wenn die kurzfristig beschäftigten Mitarbeiter anderweitig abgesichert sind, sie im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen (private Krankenversicherung) erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen gegen einen ausländischen Versicherungsträger haben (gilt z. B. derzeit für in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen).
Um das Ganze im Rahmen der Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung auch überprüfbar zu machen, wurde zusätzlich der § 8 Absatz 2 Nr. 7a Beitragsverfahrensverordnung zum 01.01.2022 eingeführt. Demnach ist der Nachweis eines Krankenversicherungsschutzes nach § 28a Absatz 9a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Fazit: Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten müssen stets einen Nachweis über deren Krankenversicherungsstatus in den Entgeltunterlagen aufbewahren.
3. Rückmeldungen der Minijob-Zentrale bei kurzfristig Beschäftigten
Ab dem 01.01.2022 werden die Arbeitgeber im Rahmen des Meldeverfahrens für
✓✓ kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110)
✓✓ Rückmeldungen zu Vorbeschäftigungen erhalten,
✓✓ um so die Einhaltung der zulässigen Befristungen prüfen zu können.
Diese Regelung geht auf das „Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes“ zurück.
Inwieweit kann das in der Praxis hilfreich sein?
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer mittels Personalfragebogen/Checkliste mitteilen, ob sie bereits weitere Beschäftigungen ausgeübt haben. Anhand der Angaben des Mitarbeiters kann der Arbeitgeber nun beurteilen, ob Vorbeschäftigungen anzurechnen sind und, wenn ja, welche. Das muss der Arbeitgeber jedoch bei Beginn der zu beurteilende Beschäftigung erledigen.
Problem: Wenn der Mitarbeiter falsche oder unvollständige Angaben macht, kann die Beurteilung der Befristung durch den Arbeitgeber fehlerhaft sein.
Lösungsansatz: Hier soll nun die Minijob-Zentrale unverzüglich und direkt nach Anmeldung der kurzfristig Beschäftigten (Meldegrund 10 bzw. 40) zurückmelden, ob weitere kurzfristige Beschäftigungen gleichzeitig bestehen bzw. anzurechnen sind. Damit könnten dann Arbeitgeber (im Idealfall) sofort erkennen, ob die vereinbarte Befristung (noch) ausreichend ist.
Rückmeldungen ab 01.01.2022
- Alternative: Der Minijobber hatte im Personalfragebogen bisher keine Vorbeschäftigungszeiten angegeben und die Beschäftigung ist noch nicht beendet. Nun müssen Arbeitgeber die Aushilfe erneut befragen und die maßgebenden Zeitgrenzen (70 Arbeitstage bzw. drei Monate) prüfen. Wenn die zulässigen Zeitgrenzen durch Zusammenrechnung überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung (mehr) vor. Die Beschäftigung ist dann ab dem Tag des Eingangs der Rückmeldung der Minijob-Zentrale umzustellen. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist ein Minijob zu melden. Bei einem mehr als geringfügigen Entgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters zu melden. Für die Vergangenheit verbleibt es bei der bisherigen Meldung der kurzfristigen Beschäftigung.
- Alternative: Der Arbeitgeber hat bisher nicht nach Vorbeschäftigungszeiten gefragt (kein Personalfragebogen). Der Arbeitgeber muss die maßgebenden Zeitgrenzen (70 Arbeitstage bzw. drei Monate) prüfen. Sollten die Zeitgrenzen überschritten werden, liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor. Die Beschäftigung ist rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu korrigieren. Bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 450 Euro ist ein Minijob zu melden. Bei einem mehr als geringfügigen Entgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters zu melden. Bei einem mehr als geringfügigen Entgelt ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Krankenkasse des Mitarbeiters zu melden.

Praxisprobleme
Hiermit wird lediglich gemeldet, ob im laufenden Kalenderjahr weitere kurzfristige Beschäftigungen vorlagen oder noch bestehen. Die Rückmeldung wird nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Meldung darstellen können. Die Anzahl der anzurechnenden Arbeitstage ist der Minijob-Zentrale anhand der Vormeldungen nicht bekannt und kann deshalb auch nicht übermittelt werden.
Dann können solche Rückmeldungen der Minijob-Zentrale Arbeitgebern nur insoweit hilfreich sein, als dass sie damit beim Arbeitnehmer gezielter nach Vorbeschäftigungen fragen können – insbesondere falls der Mitarbeiter bisher Vorbeschäftigungen verneint hatte. Eine konkrete Anrechnung der Vorbeschäftigungen ist dem Arbeitgeber jedoch nicht möglich.
Verbleibende Schwachstellen
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung muss stets bei Beginn der Beschäftigung erfolgen. Sollten sich nach der Einstellung Änderungen ergeben (weitere Beschäftigungen), so erfährt der Arbeitgeber das NICHT von der Minijob-Zentrale über die neue Rückmeldung. Hier bleibt der Arbeitgeber auf die Angaben seines Mitarbeiters angewiesen. Die Anmeldung eines Mitarbeiters muss innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Beschäftigung erfolgen. Ggf. ist dann die zu beurteilende Beschäftigung bereits wieder beendet.
Fazit
Das neue Rückmeldeverfahren wird in der Praxis voraussichtlich wenig Mehrwert bringen. Es kann eigentlich nur in den Fällen hilfreich sein, wenn der Arbeitnehmer Vorbeschäftigungen verneint hatte und die Rückmeldung nun doch Vorbeschäftigungen ergibt. Darüber hinaus wird es den Arbeitgebern bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit nicht weiterhelfen.
Jörg Romanowski, Diplom-Verwaltungswirt (FH), Rentenberater