Im Blick: Lohnsteuerrecht
Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz erneut verlängert
BMF-Schreiben vom 01.12.2021 – IV B 2 – S 1301-CHE/2110018 :002
Im Hinblick auf die andauernden Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie beabsichtigen die zuständigen Behörden, die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.06.2020 einschließlich der Ergänzungen durch Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und 27.04.2021 nicht vor dem 31.03.2022 zu kündigen.
Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, den Niederlanden, Luxemburg, Frankreich und Österreich. Für die Vereinbarungen mit Luxemburg, Frankreich, den Niederlanden sowie Österreich verkündete das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Fortbestehen bis mindestens 31.03.2022.
Im Unterschied dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich aber auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021. Dabei behalten sie sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.
Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich
BMF-Schreiben vom 09.12.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :007
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Frankreich über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 09.12.2021 veröffentlicht.
Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Deutschland und Frankreich einigten sich aber auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31.03.2022.
Eine solche automatische Verlängerung besteht auch in den Vereinbarungen mit Polen, den Niederlanden, Österreich, der Schweiz und Luxemburg. Für die Vereinbarungen mit der Schweiz und Luxemburg verkündete das BMF bereits ein Fortbestehen bis mindestens 31.03.2022.
Im Unterschied dazu laufen die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien grundsätzlich am Ende eines Monats aus, wenn eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich aber auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.12.2021. Dabei behalten sie sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.
Klarstellungen Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich
BMF-Schreiben vom 28.12.2021 – IV B 3 – S 1301-FRA/19/10018 :001
Mit einem Anwendungsschreiben vom 28.12.2021 stellt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschiedene Zweifelsfragen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA mit Frankreich klar (IV B 3 – S 1301-FRAU/19/10018 :001). Dabei fokussierte sich das BMF auf die Artikel des DBA, die sich mit der Besteuerung der Einkünfte von Arbeitnehmern (insbesondere von Grenzgängern), Künstlern, Sportlern sowie von Einkünften aus öffentlichen Kassen (insbesondere für Arbeitnehmer staatlicher Einrichtungen, Lehrkräfte, etc.) befassen. Damit ist das BMF-Schreiben besonders wichtig für Arbeitgeber aus dem deutsch-französischen Grenzgebiet.
Als Grenzgänger gelten Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in einem Land (bspw. Frankreich) haben, sich aber normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz über die Grenze an eine Arbeitsstätte im Ausland (bspw. Deutschland) begeben und täglich zu ihrem Wohnsitz zurückkehren. Das BMF geht dabei auf besondere Punkte detailliert ein:
- das für die Grenzgängerregelung relevante Grenzgebiet (Punkt 1.1.2),
- die ständige Wohnstätte im deutsch-französischen Grenzgebiet (Punkt 1.1.3.),
- regelmäßiges Pendeln eines Grenzgängers bzw. Tage, an denen ein Grenzgänger nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (sog. „Nichtrückkehrertage“) (Punkt 1.1.4),
- Dienstreisen eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3),
- Homeoffice eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3.3),
- Arbeitgeberwechsel eines Grenzgängers (Punkt 1.1.4.3.8),
- Abfindungen für einen Grenzgänger (Punkt 1.3.1).
Erneut adressiert ein BMF-Schreiben nicht die „fiktive Doppelbesteuerung“ des deutschen Kurzarbeitergeldes (KUG) für französische Grenzgänger. Erhält ein französischer Grenzgänger KUG von seinem deutschen Arbeitgeber, bleibt dem in Frankreich ansässigen Beschäftigten im Ergebnis weniger von seinem KUG als einem in Deutschland ansässigen Beschäftigten. Dies ergibt sich aus zwei Gründen: der Berechnungsmethode des deutschen KUG und der Besteuerung von Kurzarbeitergeld in Frankreich.
Die Höhe des KUG richtet sich nach der pauschalierten Nettoentgeltdifferenz. Für die konkrete Berechnung des Leistungsentgelts sind eine Sozialversicherungspauschale (20 Prozent) sowie die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag abzuziehen (§ 106 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 153 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch SGB III). Daher zeigen die KUG-Berechnungstabellen der Bundesagentur für Arbeit (BA) den pauschalisierten Nettolohn in Abhängigkeit von der individuellen Lohnsteuerklasse des Arbeitnehmers. Da für französische Grenzgänger kein Lohnsteuerabzug in Deutschland stattfindet, wird für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes die Lohnsteuerklasse I angenommen (bzw. auf Antrag Steuerklasse III).
Verbunden mit der Besteuerung von Kurzarbeitergeld in Frankreich verursacht diese Annahme der Lohnsteuerklasse I eine „fiktive Doppelbesteuerung“ für französische Grenzgänger.
Theoretisch verursachen auch die Doppelbesteuerungsabkommen mit den Niederlanden und der Schweiz eine „fiktive Doppelbesteuerung“. Während der Corona-Pandemie vermeiden die sogenannten „Konsultationsvereinbarungen“ mit diesen beiden Ländern jedoch die „fiktive Doppelbesteuerung“. Laut den anlässlich der Corona-Pandemie abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen mit den Niederlanden und der Schweiz wird von einer Besteuerung des Kurzarbeitergeldes abgesehen (Niederlande) bzw. gilt das deutsche Kurzarbeitergeld „als in Deutschland besteuert“ (Schweiz).
Diese Lösung sieht die Konsultationsvereinbarung mit Frankreich nicht vor.

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Österreich
BMF-Schreiben vom 20.12.2021 – IV B 3 – S 1301-AUT/20/10001 :002
Deutschland und Österreich haben eine neue Konsultationsvereinbarung zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie von Homeoffice-Betriebsstätten unterzeichnet.
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie von Homeoffice-Betriebsstätten wurde mit der Republik Österreich am 14.12.2021 die erneute Regelung unterzeichnet.
Diese ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 29.09.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31.03.2022.
Verlängerung der Konsultationsvereinbarung
BMF-Schreiben vom 21.12.2021 – IV B 3 – S 1301-BEL/20/10002 :001
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit Belgien über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 21.12.2021 veröffentlicht. Deutschland und Belgien einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31.03.2022.
Die Regelungen des Abkommens zwischen Deutschland und Belgien laufen grundsätzlich am Ende eines Monats aus, sofern eine Verlängerung nicht spätestens eine Woche vor Ablauf des vorhergehenden Monats schriftlich vereinbart wird. Beide Länder verständigten sich auf eine Verlängerung der Vereinbarung bis zum 31.03.2022, behalten sich jedoch die Möglichkeit vor, die Vereinbarung vorzeitig zu kündigen.

Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden
BMF-Schreiben vom 21.12.2021 – IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden über die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von grenzpendelnden Arbeitnehmern am 21.12.2021 veröffentlicht. Grundsätzlich verlängern sich die Regelungen der Konsultationsvereinbarung automatisch, sofern die Vereinbarung nicht mindestens eine Woche vor Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt wird. Deutschland und die Niederlande einigten sich auf ein Fortbestehen der Regelungen ihrer Vereinbarung bis mindestens 31.03.2022.
Stundung von Steuerzahlungen
BMF-Schreiben vom 07.12.2021 –IV A 3 – S 0336/20/10001 :045
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 07.12.2021 erneut ein Schreiben zu steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Corona-Virus veröffentlicht.
U.a. wird darin die Stundung im vereinfachten Verfahren verlängert. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.01.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.01.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 31.03.2022 zu gewähren. § 222 Satz 3 und 4 Abgabenordnung (AO) bleibt unberührt.
Mit BMF-Schreiben vom 31.01.2022 wurde ergänzend veröffentlicht:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negative wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.06.2022 zu gewähren.
BMF-Schreiben zur Behandlung von Mahlzeiten
BMF-Schreiben vom 20.12.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10010 :003
Mahlzeiten, die unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Datum vom 20.12.2021 die Werte aus der 12. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 06.12.2021 (BGBl I S. 5187) für Mahlzeiten ab dem Kalenderjahr 2022 veröffentlicht. Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten, die ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt werden:
- für ein Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro,
- für ein Frühstück 1,87 Euro.
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 9,00 Euro anzusetzen.
Fünftelregelung für Langzeitmodelle
Bundesfinanzhof am 02.12.2021
Bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodells handelt es sich nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 02.09.2021 (VI R 19/19), veröffentlicht am 02.12.2021, um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG kann entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden, so der BFH.
Viele Arbeitgeber vereinbaren mit Führungskräften immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle. Bei diesen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre.
Die Klägerin, eine AG, beantragte bei dem Finanzamt eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG. Sie bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sog. Langzeitvergütungsmodell (LTI-Modell) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sog. „Fünftelregelung“ gem. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG berechnet werden könne.
2011 bestätigte das Finanzamt zunächst die Rechtsauffassung der Klägerin. 2017 hob das Finanzamt die v. g. Anrufungsauskunft sodann mit Wirkung für die Zukunft auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 EStG. Es lägen vielmehr „Bonuszahlungen“ vor.
Der BFH wies die Revision des Finanzamts zurück und führte dazu aus, dass die der Klägerin ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft im Jahr 2011 rechtmäßig war, sodass der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Widerruf der Anrufungsauskunft auf einem Ermessensfehlergebrauch beruht. Der Widerruf der erteilten Anrufungsauskunft ist wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig (§ 102 Finanzgerichtsordnung (FGO)); so auch das Finanzgericht. § 42e EStG enthält für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stellt eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen ist.
Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 2. Halbsatz EStG ist eine Tätigkeit mehrjährig, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitslohn in einem anderen Veranlagungszeitraum als dem zufließt, zu dem er wirtschaftlich gehört, und dort mit weiteren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zusammentrifft. Die Entlohnung muss nach ständiger Rechtsprechung des BFH vielmehr für sich betrachtet zweckbestimmtes Entgelt für eine mehrjährige Tätigkeit sein, die Vergütung folglich für einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Darüber hinaus muss die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit aus wirtschaftlich vernünftigen Gründen in zusammengeballter Form erfolgen.
Das Finanzgericht hat hiernach zu Recht entschieden, dass die vom Finanzamt ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft aus dem Jahr 2011, nach der es sich bei den Zahlungen aufgrund des LTI-Modells um außerordentliche und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG begünstigt zu besteuernden Einkünften handele, rechtmäßig war.
Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis
Finanzministerium Thüringen vom 01.03.2021 – S 2332 – A – 21.14
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, wie Arbeitgeberzuschüsse zum elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) lohnsteuerlich zu behandeln sind.
Der elektronische Heilberufsausweis ist eine personengebundene Chipkarte, mit der sich Angehörige von Gesundheitsberufen ausweisen. Mit dem eHBA können u. a. elektronische Dokumente, beispielsweise E-Arztbriefe, rechtssicher signiert und verschlüsselt werden.
Im Ergebnis haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers und somit kein Arbeitslohn anzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber die Kosten für den Erwerb des eHBA durch seine in Heilberufen tätigen Arbeitnehmer übernimmt, und dass es sich bei der Pauschale, welche in Heilberufen tätige Arbeitnehmer gemäß § 9 Abs. 3 der Vereinbarung zur Finanzierung der bei den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Abs. 7a SGB V von ihrem Arbeitgeber erhalten, nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.
In der Folge kommt ein Abzug der Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und die Nutzung des eHBA als Werbungskosten nur in Betracht, soweit die Aufwendungen vom Arbeitgeber nicht erstattet wurden.
Markus Stier