Lohnsteuer – KOMPAKT für die Personalpraxis : Feststellung der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte
Kann eine stillschweigende Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die Einrichtung nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss und ansonsten aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt?
Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) haben mit Urteil vom 14.09.2023 zum Aktenzeichen VI R 27/21 diese Frage entschieden.
Sachverhalt
Der Arbeitnehmer war in den Streitjahren 2015 bis 2017 als Bauleiter bei einem international tätigen Bauunternehmen (Y-AG) beschäftigt. Die Y-AG unterhielt eine Niederlassung in der X-Straße in Z. Gemäß seinem Arbeitsvertrag war „Einstellungsort“ des Arbeitnehmers in Z. Ihm stand in den Streitjahren ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. In den Lohnsteuer-Anmeldungen und den Lohnabrechnungen des Arbeitnehmers berücksichtigte die Y-AG im Rahmen der Nutzung des Firmenwagens für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die sog. 0,03-Prozent-Regelung. Ausgehend von einem Listenpreis des Fahrzeugs von 24.900 Euro und einer Entfernung von 29 km zwischen der Wohnung des Arbeitnehmers und der von der Y-AG in der X-Straße in Z angenommenen ersten Tätigkeitsstätte des Klägers setzte diese insoweit einen Sachbezug in Höhe von monatlich 216,63 Euro an. In den Einkommensteuererklärungen machte der Arbeitnehmer u. a. Werbungskosten für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte geltend. Als Ort der ersten Tätigkeitsstätte gab der Arbeitnehmer jeweils „Z“ an.

Er erklärte, er habe die erste Tätigkeitsstätte im Jahr 2015 an 215 Tagen, im Jahr 2016 an 209 Tagen und im Jahr 2017 an 217 Tagen aufgesucht. Außerdem machte er Verpflegungsmehraufwendungen mit einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden an 178 Tagen im Jahr 2015, an 162 Tagen im Jahr 2016 und an 168 Tagen im Jahr 2017 geltend. Zum Beleg der Verpflegungsmehraufwendungen reichte er Bescheinigungen der Y-AG ein. Das Finanzamt erkannte die Verpflegungsmehraufwendungen für 2015 nicht an. Die Entfernungspauschale berücksichtigte es hingegen erklärungsgemäß für 215 Tage. Für 2016 und 2017 setzte es die Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt an, kürzte dafür aber die Entfernungspauschale auf 47 Tage (2016) beziehungsweise auf 49 Tage (2017). Der Arbeitnehmer macht geltend, er habe in Z keine erste Tätigkeitsstätte gehabt. Das Finanzgericht bestätigte den Arbeitnehmer.
Entscheidung
Die Richter des BFH bestätigten den Arbeitnehmer. Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetz (AktG)) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.
Nach Ansicht der Richter des BFH haben die Richter des Finanzgerichtes eine Zuordnung des Klägers zu der Niederlassung der Y-AG in Z verneint. Somit lag keine erste Tätigkeitsstätte vor. Daher war zu Recht der Arbeitslohn um die sich aus der Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung ergebenden Beträge reduziert worden. Zu Recht sind auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt worden. Daher war dann auch vom Ansatz der Entfernungspauschale abzusehen.
Nach Aussage des Arbeitgebers habe keine Zuordnung vorgelegen. Die Aussage, dass Z Einstellungsort sei, sei keine örtliche Zuordnung, sondern lediglich eine Zuordnung zum Gruppenleiter in Z. Zudem wurde festgestellt, dass keine Festlegungen über Anwesenheitszeiten im Büro in Z oder an anderen Arbeitsorten arbeitsvertraglich getroffen worden seien.
Diesen Aussagen folgte das Finanzgericht, sodass diese als Tatsache anzusehen waren. Die Richter des Finanzgerichts schlossen sich der Aussage des Arbeitgebers an, dass der Einstellungsort Z nur so zu verstehen sei, dass der Arbeitnehmer im Bereich der Niederlassung in Z eingesetzt werden solle. Sie sind der Auffassung, dass hier keine Zuordnung zu einer bestimmten ortsfesten Einrichtung vorlag.
Die Richter des Bundesfinanzhofs beanstandeten diese Würdigung nicht. Nach Ansicht der Richter waren die Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer der Y-AG als Bauleiter schuldete und die das Finanzgericht (FG) den Zeugenaussagen sowie der „Positionsbeschreibung Bauleiter“ der Y-AG entnommen hat, so angelegt, dass sie jedenfalls ganz überwiegend außerhalb des Gebäudes der Niederlassung in Z zu erbringen waren.
Nach Auffassung der Richter könne bei dieser Sachlage nicht ohne weitere Anhaltspunkte angenommen werden, eine Zuordnung des Arbeitnehmers zum Bezirk der Niederlassung in Z bedeute auch gleichzeitig eine Zuordnung zu dem Niederlassungsgebäude in Z. Der Arbeitnehmer war der Niederlassung der Y-AG in Z vielmehr lediglich aus organisatorischen Gründen zugeordnet, ohne dass damit auch eine Festlegung des Tätigkeitsorts verbunden war, so die Richter. Dies stellt keine Zuordnung des Arbeitnehmers im Sinne von § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG dar. So sieht es auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 7.
Nach Auffassung der Richter liegt auch keine erste Tätigkeitsstätte in dem Gebäude in der X-Straße vor.

Haben die Arbeitsvertragsparteien keine Zuordnung, etwa durch ausdrückliche schriftliche oder mündliche Festlegungen, Absprachen oder Weisungen vorgenommen, ergibt sich eine Zuordnung durch schlüssiges Verhalten nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer einzelne, zu seinem Berufsbild gehörende Tätigkeiten in einer bestimmten betrieblichen Einrichtung seines Arbeitgebers erbringt oder erbringen muss, so die Richter weiter.
Im entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer die betreffende ortsfeste Einrichtung im Gebäude der Niederlassung in Z nur gelegentlich aufsuchen, um anfallende Büroarbeiten zu erledigen oder an Besprechungen teilzunehmen. In der restlichen Zeit musste er seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringen. Daher lag keine erste Tätigkeitsstätte vor.

Der Arbeitnehmer war somit mit Verlassen der Wohnung auswärts tätig und es mussten keine Fahrten mit dem Dienstwagen zur ersten Tätigkeitsstätte versteuert werden.
Das Urteil finden Sie hier:
Daniela Karbe-Geßler