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Kinderbetreuungskosten im Steuerrecht

Wie sie sich steuermindernd auswirken und wie der Arbeitgeber sich beteiligen kann

Sabine BoldtMagazin
Lesezeit 2 Min.

Eltern, die Beruf und Familie miteinander vereinbaren wollen, sind in den meisten Fällen auf eine Fremdbetreuung ihrer Kinder angewiesen. Je nach Betreuungsdauer und Alter des Kindes können die Kosten recht hoch sein. Seit 2012 wurden die Regelungen zur Abziehbarkeit dieser Aufwendungen stark vereinfacht.

Zwei Drittel (maximal 4.000 Euro pro Kind und Jahr) der Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können in vielen Fällen in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd berücksichtigt werden. Das setzt voraus, dass das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine entsprechende Rechnung vorliegt und die Zahlung direkt auf das Konto des Betreuenden erfolgt. Für Kinder, die aufgrund einer Behinderung nicht im Stande sind, sich selbst zu versorgen, ist ein Abzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres möglich. So weit, so gut.

Was kann der Arbeitgeber tun?

Eine gute und zuverlässige Kinderbetreuung liegt auch im Interesse des Arbeitgebers. Schließlich können die Eltern in der Zeit, in der die Kinder fremdbetreut werden, beruhigt arbeiten. Es liegt daher nahe, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Betreuung übernehmen will.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Bezuschussung oder gar vollständige Übernahme der Aufwendungen für die Kinderbetreuung durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Höchstbetrag ist nicht zu beachten. Soweit der Arbeitgeber Kosten erstattet, können diese nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Begünstigt sind Aufwendungen zur Unterbringung inklusive Verpflegung und Betreuung in Kindertagesstätten oder vergleichbaren Einrichtungen wie zum Beispiel bei einer ausgebildeten Tagesmutter. Wichtigste Voraussetzung ist, dass das betreute Kind noch nicht schulpflichtig beziehungsweise noch nicht eingeschult ist. Außerdem muss die Erstattung durch den Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Ebenso ist der Besuch einer Vorschule begünstigt, da die Kinder letztendlich die gleichen Betreuungsleistungen erhalten wie die Kinder, die in einem Kindergarten untergebracht sind.

Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes im Haushalt des Arbeitnehmers, zum Beispiel durch einen Babysitter oder Familienangehörigen, können nur dann durch den Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden, wenn die Betreuung durch einen zwingenden beruflichen Grund kurzfristig notwendig geworden ist.

Und wenn das Kind bereits schulpflichtig ist?

Die Erstattung von Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Nachmittags- oder Hortbetreuung eines bereits schulpflichtigen Kindes sowie des Schulgeldes für eine Privatschule ist grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn.

Ist aufgrund eines Umzuges zusätzlicher Unterricht notwendig, um das Kind auf den gleichen Wissensstand wie die Kinder in der neuen Klasse zu bringen, können die Kosten gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung steuer- und sozialversicherungsfrei erstattet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die neue Schule des Kindes die Notwendigkeit dieses zusätzlichen Unterrichts bescheinigt.

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