Umsetzung der Lohn- und Gehaltspfändung in SAP
Erfassen einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung)
In der LOHN+GEHALT (L+G), Ausgabe 1/2019 (Februar 2019), wurden die Grundzüge beim Erfassen einer gewöhnlichen Pfändung in SAP sowie die Darstellung bzw. Ermittlung des pfändbaren Betrages im SAP-Protokoll erläutert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Unterhaltspfändung zu bearbeiten ist und in welchen wesentlichen Punkten sich diese von der gewöhnlichen Pfändung unterscheidet. Daneben werden die bei einer Unterhaltspfändung erforderlichen Infotypen kurz erläutert.
Vom zugestellten Beschluss in das System
Sie beginnen die Erfassung – wie bei allen Pfändungen – mit dem Infotyp (IT) 0111 (Pfändung/Abtretung). Durch die Auswahl des Subtyps 2 „bevorrechtigte Pfändung“ (Abb. 1) werden die erforderlichen Infotypen zur Erfassung angeboten. Diese weichen teilweise von den Infotypen ab, die beim Anlegen einer Abtretung oder einer gewöhnlichen Pfändung benötigt werden.

Infotyp 0111 – Pfändung/Abtretung
Der Infotyp 0111 (Pfändung/Abtretung), mit dem die Erfassung beginnt, besteht aus drei Reitern:
- Verwaltungsdaten (Gläubigerdaten)
- Weitere Daten (u. a. Aktenzeichen, Kennzeichen „Aufforderung zur Drittschuldnererklärung“)
- Korrespondenz (in der Regel ein Rechtsbeistand)
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel der L+G, Ausgabe 1/2019.
Infotyp 0112 – Forderung anlegen
Im Infotyp 0112 (Abb. 2) sind unter anderem die Hauptforderung sowie die Kosten anzugeben. Besonderheiten können sich beim Erfassen der Unterhaltsrückstände ergeben.



Bezug nach § 850a ZPO | Unpfändbarkeit bei gewöhnlichem Gläubiger | Unpfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen |
---|---|---|
Nr. 1 Mehrarbeitsstunden | ½ unpfändbar | ¼ unpfändbar |
Nr. 2 Urlaubsgeld, Firmenjubiläum, | unpfändbar | ½ unpfändbar |
Nr. 4: Weihnachtszuwendung | die Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro | ein Viertel des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 250 Euro |
Hinweis
Neben dem vom Gericht festgelegten pfandfreien Betrag sowie dem pfandfreien Mehrbetrag sind dem Schuldner auch grundsätzlich die in § 850a ZPO genannten Bezüge für den Unterhaltsgläubiger ebenfalls unpfändbar zu belassen. Die Ausnahmen gem. § 850d Abs. 1 ZPO können der Übersicht entnommen werden. Die pfändungsrechtliche Behandlung der Lohnarten wird in den Verarbeitungsklassen 72 – 74 geschlüsselt.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss
Ein sehr häufiger Praxisfehler besteht darin, dass das Wort „bevorrechtigt“ fälschlicherweise als „vorrangig“ interpretiert wird. Es gilt das Rangfolgeprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO. Wurde am 27.02.2019 ein PfÜB der C-Bank zugestellt und am 04.03.2019 der PfÜB eines Unterhaltsgläubigers, so bleibt die Rangfolge unverändert: C-Bank = Rang 1, Unterhaltsgläubiger = Rang 2. Weshalb der Unterhaltsgläubiger dennoch einen pfändbaren Betrag erhält, erfahren Sie in der nächsten Ausgabe der LOHN+GEHALT.