Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Free

Umsetzung der Lohn- und Gehaltspfändung in SAP

Erfassen einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung)

Lesezeit 3 Min.

In der LOHN+GEHALT (L+G), Ausgabe 1/2019 (Februar 2019), wurden die Grundzüge beim Erfassen einer gewöhnlichen Pfändung in SAP sowie die Darstellung bzw. Ermittlung des pfändbaren Betrages im SAP-Protokoll erläutert. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie eine Unterhaltspfändung zu bearbeiten ist und in welchen wesentlichen Punkten sich diese von der gewöhnlichen Pfändung unterscheidet. Daneben werden die bei einer Unterhaltspfändung erforderlichen Infotypen kurz erläutert.

Vom zugestellten Beschluss in das System

Sie beginnen die Erfassung – wie bei allen Pfändungen – mit dem Infotyp (IT) 0111 (Pfändung/Abtretung). Durch die Auswahl des Subtyps 2 „bevorrechtigte Pfändung“ (Abb. 1) werden die erforderlichen Infotypen zur Erfassung angeboten. Diese weichen teilweise von den Infotypen ab, die beim Anlegen einer Abtretung oder einer gewöhnlichen Pfändung benötigt werden.

Screenshot einer Softwareoberfläche mit dem Titel „Personalstammdaten pflegen“ zeigt verschiedene ausgefüllte Felder, darunter Angaben zur Beschäftigung und Auswahlfelder. Eine „Personalausweis“-Funktion ist auffällig, ergänzt durch Lohn- und Gehaltspfändungsoptionen in SAP. In der oberen rechten Ecke mit „Abb. 1“ gekennzeichnet.

Infotyp 0111 – Pfändung/Abtretung

Der Infotyp 0111 (Pfändung/Abtretung), mit dem die Erfassung beginnt, besteht aus drei Reitern:

  • Verwaltungsdaten (Gläubigerdaten)
  • Weitere Daten (u. a. Aktenzeichen, Kennzeichen „Aufforderung zur Drittschuldnererklärung“)
  • Korrespondenz (in der Regel ein Rechtsbeistand)

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Artikel der L+G, Ausgabe 1/2019.

Infotyp 0112 – Forderung anlegen

Im Infotyp 0112 (Abb. 2) sind unter anderem die Hauptforderung sowie die Kosten anzugeben. Besonderheiten können sich beim Erfassen der Unterhaltsrückstände ergeben.

Ein Screenshot einer Schnittstelle einer Finanzsoftware, die möglicherweise für die Lohn- und Gehaltspfändung in SAP verwendet wird, zeigt Datenfelder zur Berechnung von Unterhaltszahlungen. Die Abschnitte umfassen persönliche Daten, Zahlungsbeträge und Zinssätze, wobei in verschiedenen Feldern spezifische Zahlen eingegeben werden.

Welche Werte gehören in welche Felder?

  • Hauptforderung: Hier sind grundsätzlich die Unterhaltsrückstände zu erfassen.
  • Normalbereich: Einzutragen sind die Rückstände, die nicht privilegiert sind und deshalb nicht in den Vorrechtsbereich fallen. Dies ist dann der Fall, wenn nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat; vgl. hierzu auch § 850d Abs. 1 S. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Wird im Pfändungsbeschluss keine besondere Feststellung der überjährigen (älteren) Rückstände getroffen, fallen auch diese „alten“ Rückstände in den Vorrechtsbereich. Hat sich der Schuldner nicht absichtlich der Zahlungspflicht entzogen, ist dies ausdrücklich zu vermerken. Die Information finden Sie auf Seite 8 des Formulars „Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen Unterhaltsforderung“ (Abb. 3).
Ein deutsches Dokument zur Lohn- und Gehaltspfändung in SAP enthält ein Kontrollkästchen und einen Text zum erweiterten Umfang des Pfandrechts und zu Befreiungsbedingungen im Zusammenhang mit den Zahlungsverpflichtungen des Schuldners.
  • Laufender Unterhalt: laufender, nicht rückständiger Unterhalt

Infotyp 0114 – Pfändbaren Betrag anlegen

Der Infotyp 0114 besteht aus fünf Reitern (Abb. 4):

  • Block 1 – § 850c: Dieser Block steht bei Erfassen des Subtyps 1 „gewöhnliche Pfändung“ zur Verfügung.
  • Block 2 – § 850d: Dieser Block erscheint bei Erfassen des Subtyps 2 „bevorrechtigte Pfändung“.
  • Sonderfälle: Hier kann eine Vielzahl besonderer Sachverhalte hinterlegt werden, z. B. die teilweise Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen.
  • VWL-Verträge: Erläutert in der L+G, Ausgabe 1/2019.
  • Zusammenrechnung: Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen (§ 850e Nr. 2 ZPO).

Beispiel:

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) sieht einen pfandfreien Betrag in Höhe von 930 Euro vor (Selbstbehalt). Zudem ist der Mehrbetrag zu 50 Prozent unpfändbar. Auch im Block 2 ist die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen anzugeben, auch wenn diese grundsätzlich für die Berechnung des pfändbaren Betrages bei der Unterhaltspfändung nicht relevant sind. Die Berechnung ergibt sich hier nicht aufgrund des
§ 850c ZPO (Lohnpfändungstabelle), sondern direkt aus dem Beschluss.

 

Auf einem Computerbildschirm wird ein Formular mit Feldern für Finanzdaten in deutscher Sprache angezeigt, das sich auf „Lohn- und Gehaltspfändung in SAP“ konzentriert. Die ausgewählte Registerkarte ist „Block 2 – 850d“, rot hervorgehoben und zeigt Beträge von 930,00 EUR und 50,00 EUR. Verschiedene Registerkarten und Kontrollkästchen sind mit „Abb. 4“ beschriftet.
Unpfändbarkeit

Bezug nach § 850a ZPO

Unpfändbarkeit bei gewöhnlichem Gläubiger

Unpfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen

Nr. 1 Mehrarbeitsstunden

½ unpfändbar

¼ unpfändbar

Nr. 2 Urlaubsgeld, Firmenjubiläum,
Treuegeld

unpfändbar

½ unpfändbar

Nr. 4: Weihnachtszuwendung

die Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 500 Euro

ein Viertel des monatlichen Arbeitseinkommens, max. 250 Euro

Im Feld „Pfandfreier Betrag“ ist der vom Gericht festgelegte Selbstbehalt einzutragen und im darunterliegenden Feld „Pfandfreier Mehrbetrag“ der entsprechende Prozentsatz. Der Mehrbetrag ist bei einer gewöhnlichen Pfändung die Differenz zwischen dem Pfändungsnetto und dem unpfändbaren Grundbetrag nach § 850c Abs. 1 ZPO. Bei der Unterhaltspfändung entspricht der Mehrbetrag der Differenz zwischen dem Pfändungsnetto und dem vom Gericht festgelegten pfandfreien Betrag (siehe hierzu auch die Berechnung im SAP-Protokoll, Abb. 5).

Hinweis

Neben dem vom Gericht festgelegten pfandfreien Betrag sowie dem pfandfreien Mehrbetrag sind dem Schuldner auch grundsätzlich die in § 850a ZPO genannten Bezüge für den Unterhaltsgläubiger ebenfalls unpfändbar zu belassen. Die Ausnahmen gem. § 850d Abs. 1 ZPO können der Übersicht entnommen werden. Die pfändungsrechtliche Behandlung der Lohnarten wird in den Verarbeitungsklassen 72 – 74 geschlüsselt.

Ein Finanzdokument, das Berechnungen für pfändbare und nicht pfändbare Beträge zeigt, integriert mit der Lohn- und Gehaltspfändung in SAP. Es werden verschiedene Geldbeträge und Prozentsätze aufgeführt, wobei einige Zahlen rot eingekreist sind. Das Dokument enthält in der oberen rechten Ecke einen beschrifteten Abschnitt „Abb. 5“.

Ein wichtiger Hinweis zum Schluss

Ein sehr häufiger Praxisfehler besteht darin, dass das Wort „bevorrechtigt“ fälschlicherweise als „vorrangig“ interpretiert wird. Es gilt das Rangfolgeprinzip nach § 804 Abs. 3 ZPO. Wurde am 27.02.2019 ein PfÜB der C-Bank zugestellt und am 04.03.2019 der PfÜB eines Unterhaltsgläubigers, so bleibt die Rangfolge unverändert: C-Bank = Rang 1, Unterhaltsgläubiger = Rang 2. Weshalb der Unterhaltsgläubiger dennoch einen pfändbaren Betrag erhält, erfahren Sie in der nächsten Ausgabe der LOHN+GEHALT.

Diesen Beitrag teilen: