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Haftungsrisiken in der Entgeltabrechnung, Teil 4 : »Der Versuch ist strafbar«

… so lautet in vielen Rechtsvorschriften und den damit verbundenen Strafvorschriften ein markanter Hinweis, der im allgemeinen Leben als Sinnspruch durchaus geläufig ist und auch respektiert wird. Offenbar ist diese Strafandrohung nicht den Praktikern in der Entgeltabrechnung bei der Durchführung ihrer alltäglichen beruflichen Tätigkeiten nicht immer geläufig.

Werner MocheManagement
Lesezeit 3 Min.
Eine Nahaufnahme eines auf der Seite liegenden Richterhammers mit Fokus auf dem Metallband mit der Aufschrift „Freiheit“ vor einem weißen Hintergrund.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.“ – so lautet die Formulierung des § 22 StGB, mit der generell die Strafbarkeit eines diesbezüglichen Versuchs beschrieben wird.

Und dazu gibt es dann eine Vielzahl von Urteilen, juristischen Auslegungen und Rechtstheorien, die aber allesamt letztlich darin münden – bereits der Versuch ist strafbar. Das kann man juristisch drehen und wenden, wie man will, am Ende ändert sich daran nichts. In unserer normalen Lebenserfahrung ist das enthalten und uns auch bewusst. Im Arbeitsleben wird das dann aber leider zu oft nicht bedacht oder, schlimmer noch, sogar bewusst ignoriert. Und das durchaus auch bei unseren Beurteilungen und Bearbeitungen im Zusammenhang mit Entgeltabrechnungsfällen.

Dabei ist es zunächst natürlich nicht verboten, sich zur Vermeidung einer möglicherweise nicht so offen auf der Hand liegenden Steuer- und Sozialversicherungsbeitragslast damit zu beschäftigen, ob es nicht doch eine legale Möglichkeit der Vermeidung gibt. Insbesondere dann, wenn man diese legale Möglichkeit irgendwo im Kleingedruckten vermutet. Und so etwas ist sogar erwünscht oder darf von uns auch mit Recht erwartet werden. Und schließlich lebt eine riesige Beraterbranche genau von solchen Suchund Finde-Aufträgen. Dann dürfen wir das im ausdrücklichen Auftrag unserer Arbeitgeber ebenfalls, auch ohne juristische und steuerberatende Vorkenntnisse und Zulassungen, aber auf Basis unseres vorhandenen Fachwissens.

Schwierig und bereits in Versuchsnähe wird es aber immer dann, wenn wir glauben, einen Weg gefunden zu haben, bei dem man durch einen vielleicht auch nur kleinen Kunstgriff eine sonst fällige Steuer- und Abgabenlast vermeiden oder umgehen kann. Man gibt dem Sachverhalt einen anderen Namen oder beeinflusst den Ablauf der Dinge so, dass es passt. Oder wie auch immer, jedenfalls mit dem Ziel der Vermeidung einer sonst fälligen Steuer- und Abgabenlast. Und dann ab damit, Augen zu und durch, wird schon schiefgehen, merkt ja keiner. Oder einfach – Risiko.

Es werden also in oder bei der Arbeit Risiken eingegangen. Durchaus auch solche, die man im Privatleben nie eingehen würde. Warum? Vielleicht deshalb, weil es mich selbst im Fall des Scheiterns nichts kostet, sondern nur meinen Arbeitgeber. Und weil mein Arbeitgeber das im Übrigen auch so von mir erwartet. Immerhin heißt es ja überall, der Prüfer muss auch etwas finden, wir machen ja sonst alles richtig. Und außerdem bin ich ja nur angestellt, ich habe Vorgesetzte, und deshalb bin ich weder verantwortlich, noch muss ich für irgendetwas haften. Dafür sind die Vorgesetzten da, die verdienen ohnehin viel mehr als ich.

Aber vielleicht kann ich ja auch was „drehen“, auf das so bisher in unserer Firma noch keiner gekommen ist. Und wenn ich das dann in den richtigen Kanälen offenbare und mit den entsprechend dadurch erzielten Einsparungen unterfüttere, dann kann das meiner angepeilten Karriere nur nützlich sein. Oder so ähnlich, oder wie auch immer.

Nahaufnahme eines Richterhammers auf weißem Hintergrund, der Recht und Autorität im Gerichtssaal symbolisiert.

Ganz egal, welches die Beweggründe und die Adressaten für solche Handlungen sind, es wird versucht, sich und anderen durch diese eigene Arbeit ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Und das läuft in finanziellen Dingen dann leider zu oft und nicht wirklich so beachtet auf versuchten oder gar vollendeten Betrug hinaus. Es soll, oder dies passiert sogar, ein Vermögensschaden bei demjenigen eintreten, der die Erfüllung der bestehenden Zahlungsverpflichtung normalerweise für sich zu Recht erwartet. Und im Entdeckungsfall ist es dann leider oftmals nicht mit einer nachträglichen Zahlung getan, sondern es können unter Umständen noch heftige Strafen hinzukommen. Wenn diese dann nur in Geld bestehen, dann kann man eigentlich noch froh darüber sein, dass man glimpflich davongekommen ist.

Beispiel gefällig? § 370Abgabenordnung Steuerhinterziehung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
  3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt

und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) …“ Denken Sie mal darüber nach!

Werner Moche

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