Der Steuerberater empfiehlt : Betriebliche Gesundheitsförderung: Zumba auf Kosten des Arbeitgebers?
Das Wohlergehen der Arbeitnehmer:innen ist sowohl aus betriebswirtschaftlicher Sicht als auch aus der sozialen Verantwortung heraus ein wichtiges Thema für Unternehmen. Die Gesundheit und damit die Gesundheitsförderung werden, auch durch die andauernde COVID-19-Pandemie, zu einem immer zentraleren Faktor im Unternehmen.
Die Corona-Krise hat den Arbeitsalltag vieler Arbeitnehmer:innen schlagartig verändert. Von einem auf den anderen Tag musste der Arbeitsplatz im Büro geräumt und zu Hause, teilweise am Küchentisch, wieder aufgebaut werden. Kinder werden neben der Arbeit betreut, und der Arbeitsalltag sowie das Privatleben vermischen sich immer mehr. Doch das Arbeiten von zu Hause hat auch an Attraktivität gewonnen, da Fahrtwege wegfallen und der Arbeitstag zeitlich flexibel gestaltet werden kann. Viele Arbeitnehmer:innen können sich vorstellen, auch in Zukunft weiterhin – zumindest tageweise – im Homeoffice zu arbeiten.
Bisher ist jedoch noch nicht bekannt, wie sich diese neue Entwicklung und die derzeit noch andauernde Belastung auf die Gesundheit der Arbeitnehmer:innen auswirkt. Neben der Digitalisierung rückt somit auch ein weiteres Thema in den Fokus: die betriebliche Gesundheitsförderung.
Die betriebliche Gesundheitsförderung kann dazu beitragen, dass Arbeitnehmer:innen nachhaltig gesund und damit leistungsfähig bleiben. Ebenso können die Krankenstände gesenkt sowie die Arbeitszufriedenheit erhöht werden; damit einhergehend erfolgt eine Steigerung der Produktivität. Auch können langfristig Arbeitnehmer:innen an das Unternehmen gebunden und neues Fachpersonal gewonnen werden.
Obwohl das betriebliche Gesundheitsmanagement bereits ein wichtiges Thema in vielen Unternehmen ist, steht auch dieser Bereich auf Grund der Corona-Pandemie vor einer großen Herausforderung. Die Veranstaltungen, Thementage oder Informationstermine fanden bisher persönlich und in größeren Gruppen direkt im Unternehmen statt.
Durch die andauernde Corona-Pandemie sind Angebote in dieser Form nicht mehr möglich. Das betriebliche Gesundheitsmanagement muss nun für die Arbeitnehmer:innen sowohl zeit- als auch ortsunabhängig sein. Dadurch ist auf beiden Seiten viel Flexibilität gefragt.
Besonders Themen wie Arbeitsschutz und Gesundheit am Arbeitsplatz stehen derzeit im Fokus: Wie können Unternehmen jetzt sicherstellen, dass diese Themen die Arbeitnehmer:innen auch erreichen? Das betriebliche Gesundheitsmanagement muss sich den aktuellen Gegebenheiten anpassen, denn nur dadurch akzeptieren die Arbeitnehmer:innen die Angebote. Dies bedeutet auch für den Arbeitgeber, nun flexibel zu bleiben und in der Krise das betriebliche Gesundheitsmanagement nicht aus den Augen zu verlieren.
Allerdings ergibt sich dadurch auch eine Chance: Durch die digitalen Angebote können mehr Arbeitnehmer:innen erreicht werden. Und durch die andauernde Pandemie ist bei vielen Arbeitnehmer:innen das Thema Gesundheit wieder mehr in den Fokus gerückt.
Der Gesetzgeber ermöglicht es Unternehmen, das Gesundheitsmanagement für die Arbeitnehmer:innen mit Zuschüssen zu unterstützen:
Seit dem 01.01.2020 können Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 34 EStG zusätzlich zum Entgelt Zuschüsse in Höhe von jährlich 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Arbeitnehmer:innen zahlen.
Folgende Leistungen fallen darunter:
- Leistungsangebote zur verhaltensbezogenen Prävention, die von der Krankenkasse oder der „Zentralen Prüfstelle Prävention“ zertifiziert sind (Präventionskurse),
- sonstige nicht zertifizierungspflichtige verhaltensbezogene Maßnahmen des Arbeitgebers (sofern diese den Vorgaben des Leitfadens Prävention genügen).
- Bei Kursen ist es unerheblich, ob diese im Unternehmen oder außerhalb durchgeführt werden. Der Arbeitgeber kann die Kursgebühren in vollem Umfang übernehmen oder bezuschussen.
Unter die sonstigen nicht zertifizierungspflichtigen Maßnahmen des Arbeitgebers fallen insbesondere Kurse etc. zu folgenden Bereichen:
- Stressbewältigung,
- bewegungsförderliches Arbeiten,
- gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag.
Nicht förderfähig sind beispielsweise folgende Leistungsangebote oder Maßnahmen:
- Mitgliedsbeiträge in Fitnessstudios und Sportvereinen,
- Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart,
Wird in einem Kalenderjahr der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig. Wenn Arbeitnehmer:innen unterjährig den Arbeitgeber wechseln, muss der Zuschuss nicht aufwändig aufgeteilt werden. Die Arbeitnehmer:innen dürfen den Freibetrag in einem solchen Fall zweimal in Anspruch nehmen. Auch wenn Arbeitnehmer:innen mehrfach beschäftigt sind, ist dies kein Problem. Der Freibetrag gilt jeweils pro Kalenderjahr und Arbeitgeber.
Wenn sich der Arbeitgeber bei einer Maßnahme oder bei einer Förderung unsicher ist, besteht die Möglichkeit, durch eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG beim zuständigen Finanzamt des Arbeitgebers Rechtssicherheit und Haftungsfreiheit zu erreichen.
Sina Schmidt, Bachelor of Arts (B. A.) Steuerberaterin, Dierkes Partner