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Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Homeoffice-Pauschale

Wird die Homeoffice-Pauschale von 5 Euro nur den Arbeitnehmern gewährt, die coronabedingt im Homeoffice arbeiten, oder gilt diese für alle Arbeitnehmer?

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag eingeführt. Wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird, kann der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung liegende Betätigungsstätte aufgesucht wird, einen Betrag von 5 Euro als Werbungskosten geltend machen, höchstens für 120 Tage = 600 Euro jährlich (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b neuer Satz 4 EStG).

Das gilt generell für „ganze“ Homeoffice-Tage, unabhängig davon, ob diese aufgrund von Corona oder aus einem anderen Grund anfallen. Für die Inanspruchnahme dieser Pauschale in Höhe von maximal 600 Euro im Kalenderjahr müssen die sonst üblichen Bedingungen für den Abzug der tatsächlichen Kosten eines Arbeitszimmers bis zu 1.250 Euro jährlich (§ 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) nicht eingehalten werden (z. B. eigener Raum). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht zwischen den beiden Abzugsmöglichkeiten.

Hinweis: Die maximal 600 Euro werden auf die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro angerechnet. Die neue Homeoffice-Pauschale wirkt sich somit nicht aus, wenn der Arbeitnehmer mit seinen sonstigen Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale die 1.000 Euro nicht übersteigt.

Eine steuerfreie Erstattung der maximal 600 Euro durch den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Ggf. könnte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer noch bis zum 30.06.2021 eine steuerfreie Corona-Beihilfe (§ 3 Nr. 11a EStG) zahlen.

Sachzuwendung an Außendienstmitarbeiter

Unsere Außendienstmitarbeiter, die mindestens 30 Tage in Risikogebieten tätig waren, können sich eine Sachzuwendung im Wert von bis zu 2.500 Euro aussuchen. Der Arbeitnehmer kauft die Sache und der Arbeitgeber erstattet dann bis zu 2.500 Euro. Können wir für diese Fälle eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG vornehmen?

Wenn der Arbeitnehmer eine Sache kauft und bezahlt und den Betrag vom Arbeitgeber erstattet bekommt, ist eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG nicht zulässig, da es sich um eine nachträgliche Kostenerstattung und damit um eine Geldleistung handelt. Gemäß § 8 Abs. 1 EStG sind Einnahmen alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG ist auf Sachzuwendungen beschränkt.

Da es sich um Barlohn handelt, müsste der Betrag individuell versteuert werden oder ggf. eine Nettolohnhochrechnung erfolgen.

Alternative Lösungsvorschläge:

  1. Wenn es möglich wäre, die Rechnung anstatt auf den Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber auszustellen, würde Sachlohn vorliegen und damit wäre eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich (dann muss das Wahlrecht in § 37b EStG allerdings in dem Jahr einheitlich für alle Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ausgeübt werden).
  2. Ggf. könnte die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Prämie für die Bar- oder Sachzuwendung verwendet werden (§ 3 Nr. 11a EStG) – sofern diese noch nicht oder nur anteilig in Anspruch genommen wurde.

Bis zu maximal 1.500 Euro wären somit steuer- und sozialversicherungsfrei und der verbleibende Betrag wäre bei Barlohn individuell oder im Rahmen einer Nettolohnhochrechnung zu versteuern und zu verbeitragen. Wenn die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt wird, wäre für den Restbetrag eine Pauschalversteuerung nach § 37b EStG möglich.

Homeoffice und Firmenwagen

Bei einem Firmenwagen, der von dem Mitarbeiter auch privat genutzt werden darf, ermitteln wir den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf Basis von 0,03 Prozent vom Bruttolistenpreis. Ist es korrekt, wenn wir in den Monaten, in denen der Arbeitnehmer coronabedingt komplett im Homeoffice arbeitet, keinen geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berechnen?

Bei den 0,03 Prozent (sowie der 1-Prozent-Regelung für reine Privatfahrten) handelt es sich um einen pauschalierten monatlichen Ansatz. Wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist der geldwerte Vorteil zu berechnen. Nur wenn das Fahrzeug dem Arbeitnehmer während eines kompletten Monats nicht zur Verfügung steht (z. B. Abstellen des Firmenwagens auf dem Firmengelände), kann die Versteuerung der geldwerten Vorteile unterbleiben.

Mit dem BMF-Schreiben vom 04.04.2018 wurde alternativ zum pauschalierten monatlichen Ansatz eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer eingeführt. Bei der Einzelbewertung sind jährlich maximal 180 Tage anzusetzen.

Zwischen den beiden Methoden (monatlich 0,03 Prozent oder je Einzelfahrt 0,002 Prozent) kann je Kalenderjahr, aber nicht während des Kalenderjahres gewechselt werden. In einem Kalenderjahr ist immer nur die eine oder die andere Methode zulässig.

Hat der Arbeitgeber zu Beginn des Kalenderjahres die 0,03-Prozent-Methode angewendet, ist er in dem Kalenderjahr an die Methode gebunden.

Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in Absprache mit den Ländern ist der geldwerte Vorteil nach der 0,03-Prozent-Methode auch dann anzusetzen, wenn sich der Arbeitnehmer vorübergehend zu Hause aufhält. Das würde die Corona-bedingte Arbeit im Homeoffice, aber z. B. auch Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit betreffen, wenn der Firmenwagen dem Arbeitnehmer in dieser Zeit ebenfalls zur Verfügung steht.

Daraus ergibt sich, dass bei einer während des Kalenderjahres eintretenden coronabedingten Homeoffice-Tätigkeit nicht von der 0,03-Prozent-Methode zur Einzelbewertung gewechselt werden darf.

In der Einkommensteuerveranlagung kann der Mitarbeiter zur Einzelbewertung wechseln. Darüber sollte der Mitarbeiter ggf. informiert werden.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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