Neuregelungen 2021 : Kinderkrankengeld auch für gesunde Kinder bis 12 Jahre
Immer wieder kommt es in der betrieblichen Praxis vor, dass eine Mutter oder ein Vater wegen eines erkrankten Kindes von der Arbeit fernbleiben muss. In einem solchen Fall müssen Sie als Arbeitgeber für die Tage, an denen Ihr Mitarbeiter nicht arbeitet, keinen Lohn bezahlen. Bei gesetzlich Krankenversicherten springt die Krankenkasse ein und gewährt das sogenannte Kinderkrankengeld. Neu ist seit dem 05.01.2021, dass Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder die Schule geschlossen ist.
Alle Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, haben einen Anspruch auf
Kinderkrankengeld, wenn sie ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Kinderkrankengeld nicht unbefristet von der zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gezahlt wird. Solange eine gesetzliche Krankenkasse das Kinderkrankengeld bezahlt, wird der jeweilige Beschäftigte von der Arbeitsleistung freigestellt.
Ärztliches Attest
Gemäß § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer, die ein erkranktes Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen müssen und deswegen nicht arbeiten können, das sogenannte Kinderkrankengeld von ihrer Krankenkasse.
Voraussetzung für die Gewährung des Kinderkrankengeldes ist es,
- dass beispielsweise der zu behandelnde Kinderarzt mithilfe eines Attests bestätigt,
- dass das Kind krank ist, und
- dadurch eine Beaufsichtigung, eine Pflege oder Betreuung erforderlich ist.
Den Anspruch auf Kinderkrankengeld haben nur die Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind. Bei der Prüfung des Anspruchs spielt es keine Rolle, ob die jeweilige Person aufgrund einer Beschäftigung oder freiwillig versichert ist.
Andere Person
Allerdings wird das Kinderkrankengeld nicht gewährt, wenn es im Haushalt des versicherten Arbeitnehmers eine Person gibt, die das erkrankte Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Vor Gewährung des Kinderkrankengeldes erkundigt sich die jeweilige Krankenkasse beim versicherten Arbeitnehmer, ob dies der Fall ist.
Kinder
Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf das Kinderkrankengeld, wenn dieser in einer bestimmten Beziehung zu dem Kind steht. Kinder im Sinne der gesetzlichen Vorschrift sind:
- leibliche Kinder
- adoptierte Kinder
- Stiefkinder
- Enkel
- Pflegekinder
Allerdings ist bei Stief- und Enkelkindern zu beachten, dass das Kinderkrankengeld nur dann gewährt wird, wenn diese auch im Haushalt des Versicherten leben und zusätzlich von ihm überwiegend unterhalten werden.
Versicherungsverhältnis
Weitere Voraussetzung für die Gewährung des Kinderkrankengeldes ist, dass das erkrankte Kind bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. So kann für das Kind eine Familienversicherung gemäß § 10 SGB V bestehen. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, dass ein Kind freiwillig krankenversichert ist.
Privater Krankenversicherungsschutz
Kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, wenn ein Kind, beispielsweise beim Vater, privat krankenversichert und die Mutter gesetzlich krankenversichert ist.
2021 auch dann, wenn das Kind gesund ist
Mit der neuen Regelung erhalten Eltern im Jahr 2021 auch Kinderkrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil eine Einrichtung zur Betreuung von Kindern (Kindertageseinrichtung, Hort oder Kindertagespflegestelle), eine Schule oder eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen geschlossen ist oder eingeschränkten Zugang hat. Das heißt: Eine Einrichtung zur Kinderbetreuung oder eine Schule ist pandemiebedingt behördlich geschlossen, der Zugang zur Einrichtung oder Zeiten sind eingeschränkt oder die Präsenzpflicht im Unterricht wurde ausgesetzt (z. B. bei Homeschooling, Distanzlernen). Kinderkrankengeld kann auch beantragt werden, wenn das Kind eine
Einrichtung auf Empfehlung von behördlicher Seite nicht besucht.
Auch bei Homeoffice
Auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten (könnten), haben bei entsprechendem Kinderbetreuungsbedarf die Möglichkeit, stattdessen Kinderkrankengeld zu beantragen.
Altersbegrenzung
Das Kinderkrankengeld wird in der Regel nicht unbegrenzt gewährt. Die gesetzliche Krankenkasse kommt für die Leistung nur auf, wenn das erkrankte Kind noch nicht das zwölfte Lebensjahr vollendet hat. Bezieht ein Arbeitnehmer Kinderkrankengeld und vollendet das Kind während des Leistungsbezugs das zwölfte Lebensjahr, so stellt die Krankenkasse mit diesem Zeitpunkt die Zahlung ein.
Anspruchsdauer
Das Kinderkrankengeld beginnt von dem Tag an, an dem die Anspruchsvorsetzungen gemäß § 45 SGB V erfüllt werden. Das kann der Tag sein, an dem der zu behandelnde Kinderarzt die Krankheit feststellt.
Elternteile, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, können im Jahr 2021 pro gesetzlich krankenversichertem Kind 20 statt 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen.
- Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 45 Arbeitstage.
- Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Arbeitstage pro Kind.
- Bei mehreren Kindern haben Alleinerziehende insgesamt einen Anspruch auf maximal 90 Arbeitstage.
Hinweis: Abbau von Überstunden
Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung. Das heißt, Arbeitgeber können nicht verlangen, dass sie vorher Überstunden und/oder Zeitguthaben aufbrauchen. Das kann auch nicht aufgrund von arbeits- und tarifvertraglichen Regelungen oder Betriebs- und Dienstvereinbarungen gefordert werden.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist