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Aktuelles aus der Gesetzgebung

Lesezeit 4 Min.

Mitarbeiterbeteiligung soll gestärkt werden

Hintergrund

Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland vorgelegt. Mit dem Fondsstandortgesetz sollen aufsichtsrechtliche und steuerliche

Maßnahmen zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschlands gebündelt werden. Neben der Anpassung an europarechtliche Vorgaben enthält der Gesetzentwurf weitere Vorschläge, um den Fondsstandort Deutschland attraktiver zu gestalten.

Um die Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu erhöhen, wird im Einkommensteuergesetz der steuerfreie Höchstbetrag in § 3 Nr. 39 EStG von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.

Ein QR-Code neben dem deutschen Text, der übersetzt „Den Entwurf finden Sie hier:“ bedeutet und darauf hinweist, dass das Scannen des Codes Sie zu einem relevanten Dokument oder einer Seite von Personalmanagement führen sollte.

 

Die Anhebung soll Wirkung zum 01.06.2021 entfalten. Arbeitgeber werden motiviert, den Arbeitnehmern Vermögensbeteiligungen zu überlassen, und auch bei einer Entgeltumwandlung wird die Attraktivität von Vermögensbeteiligungen erhöht. Zudem wird insbesondere für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen eine Regelung in § 19a EStG aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden. Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Dies fördert die Gewinnung qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und stärkt die Mitarbeiterbindung. Die vorläufige Nichtbesteuerung nach § 19a Abs. 1 EStG erfolgt auf Initiative des Arbeitgebers und mit Zustimmung des Arbeitnehmers durch Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren. Der Arbeitnehmer kann damit selbst entscheiden, ob der Vorteil vorläufig nicht lohnbesteuert werden soll. Mit der Neuregelung in § 19a EStG wird kein Systemwechsel in Bezug auf die Einkunftsart vorgenommen. Es gelten insoweit die allgemeinen Grundsätze. Mit der Übertragung einer Vermögensbeteiligung an den Arbeitnehmer geht diese in sein Privatvermögen über.

Die Besteuerung von Ausschüttungen, Zinsen etc. und Veräußerungsgewinnen bzw. -verlusten richtet sich nach § 20 EStG bzw. nach § 17 EStG bei wesentlichen Beteiligungen am Unternehmen (Anteil mind. 1 %). Gefördert werden nach § 19a Abs. 3 EStG Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), deren Gründung nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Schwellenwerte nach dem Anhang der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 06.05.2003 dürfen im Zeitpunkt der Übertragung oder im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten worden sein, damit eine vorläufige Nichtbesteuerung des Vorteils aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung erfolgen kann. Start-up-Unternehmen erfüllen typischerweise diese Voraussetzungen.

Es gelten folgende Schwellenwerte:

  • KMU: weniger als 250 Mitarbeiter, Jahresumsatz höchstens 50 Mio. Euro oder Jahresbilanzsumme höchstens 43 Mio. Euro,
  • kleines Unternehmen: weniger als 50 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 10 Mio. Euro,
  • Kleinstunternehmen: weniger als 10 Mitarbeiter, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. Euro.

Es werden nur Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers gefördert. Sogenannte virtuelle Beteiligungen, also Bonusversprechen des Arbeitgebers, fallen nicht unter die Regelung. Jedoch kann sich z. B. nach Ausübung einer Aktienoption und dem darauffolgenden vergünstigten Bezug von Aktien ein steuerlich begünstigter Tatbestand ergeben („Vermögensbeteiligungen …verbilligt übertragen“).

Eine Person, die Finanzen berechnet oder an der Budgetierung arbeitet, mit einem auffälligen roten Absatzsymbol, das rechtliche oder vertragliche Überlegungen im Zusammenhang mit Personalmanagement kennzeichnet.

Praxishinweis

Die Neuregelungen sind erstmals
anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen,
die nach dem 30.06.2021 übertragen
werden. So haben Arbeitgeber
ausreichend Zeit, organisatorische
Vorkehrungen für die Anwendung der Neuregelung zu treffen (Anpassung der Arbeitsverträge etc.).

Die Vermögensbeteiligungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen und andere in § 8 Abs. 4 EStG genannte Sachverhalte sind nicht begünstigt. Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des § 19a EStG ist der Freibetrag nach § 3 Nr. 39 EStG einmalig abzuziehen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.

Das nicht besteuerte Arbeitsentgelt aus der Übertragung einer Vermögensbeteiligung unterliegt gleichwohl der Sozialversicherungspflicht. Damit sich die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge bei der Berechnung der Lohnsteuer auswirken können, ist eine Sonderregelung erforderlich, denn grundsätzlich bleiben steuerfreie bzw. nicht zu besteuernde Vorteile bei der Berechnung der Vorsorgepauschale außen vor. Dementsprechend ist ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG bei der Berechnung der Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG einzubeziehen.

Im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zehn Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel, wird die Besteuerung als Arbeitslohn nachgeholt. Sozialversicherungsbeiträge fallen dann nicht mehr an. Der dann zu besteuernde Arbeitslohn ist deshalb auch nicht bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einzubeziehen. Im Fall der Versteuerung erfolgt die Anwendung der Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte (sog. Fünftelungsmethode). Danach fallen die zu besteuernden Arbeitslöhne unter die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.

Die Tarifermäßigung ist bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen. Im Falle des Verlustes wird eine Besteuerung vermieden, wenn der Wert der Vermögensbeteiligung im Besteuerungszeitpunkt unter dem dem Grunde nach nachzuversteuernden Arbeitslohn liegt (Verlustfall). Vom Arbeitnehmer geleistete Zuzahlungen bei der verbilligten Übertragung wirken sich hier nicht aus. Ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen niedriger als der nicht besteuerte Arbeitslohn, unterliegt die Differenz nicht der Besteuerung.

Zu besteuern ist nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen. In diesen Fällen gilt neben den zu leistenden Zuzahlungen nur der tatsächlich besteuerte Arbeitslohn als Anschaffungskosten im Sinne der §§ 17 und 20 EStG. Wertminderungen werden hier nicht berücksichtigt, soweit die Wertminderung nicht betrieblich veranlasst ist oder diese auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme, insbesondere einer Ausschüttung oder Einlagerückgewähr, beruht.

Der nicht besteuerte gemeine Wert der Vermögensbeteiligung und die übrigen Angaben zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens sind vom Arbeitgeber im Lohnkonto aufzuzeichnen. Die zutreffende steuerliche Behandlung nach § 19a EStG prüft das zuständige Betriebsstättenfinanzamt regelmäßig im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Die festgeschriebenen Aufzeichnungsregelungen stellen sicher, dass die entsprechenden Informationen auch Jahre später vorliegen und das Betriebsstättenfinanzamt die Möglichkeit einer Überprüfung hat.

Die Aufbewahrungsfrist wird nach § 41 Absatz 1 Satz 9 EStG verlängert, d. h. das Ende der Aufbewahrungsfrist aufgeschoben. Das Betriebsstättenfinanzamt hat damit ausreichend Zeit, die zutreffende steuerliche Behandlung zu prüfen. Der Arbeitnehmer wird über die Lohnabrechnung entsprechend informiert. So kann er die steuerliche Behandlung selbst nachvollziehen.

Daniela Karbe-Geßler, Rechtsanwältin

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