Betriebliche Altersversorgung : bAV-Förderbetrag nach § 100 EstG
Der „Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern“ (bAV-Förderbetrag) bietet Einsparpotenzial für Arbeitgeber mit einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung.
Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen. Er wird dem Arbeitgeber im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt, grundsätzlich für den Lohnsteuer-Anmeldezeitraum, dem der jeweilige Beitrag des Arbeitgebers zuzuordnen ist. Damit mindert sich der finanzielle Aufwand des Arbeitgebers.
Zusätzlich zu den bereits bestehenden steuerlichen Fördermöglichkeiten wurde der bAV-Förderbetrag nach § 100 Einkommensteuergesetz (EStG) als ein neues, spezifisches Fördermodell durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz im Jahr 2018 eingeführt. Sein Ziel ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung bei den Beziehern von niedrigen bis mittleren Einkommen zu erhöhen. Besonders in kleinen Unternehmen und bei Beschäftigten mit niedrigem Einkommen besteht erheblicher Nachholbedarf für die betriebliche Altersversorgung. Knapp 47 Prozent der Beschäftigten mit weniger als 1.500 Euro Erwerbseinkommen im Monat haben weder eine Betriebs- noch eine Riester-Rente. Aber auch in größeren Unternehmen und bei Beschäftigten mit einem Einkommen oberhalb der genannten Einkommensgrenze kann die betriebliche Altersvorsorge verbessert werden.
Wachsende Akzeptanz des Förderinstruments
Aufgrund anfänglicher Schwierigkeiten wurde dieses Förderinstrument von Arbeitgebern zunächst nur in geringem Umfang genutzt. Das hat sich aber mittlerweile geändert! Der bAV-Förderbetrag hat in den letzten Jahren deutlich an Attraktivität gewonnen und ist für Arbeitgeber, die Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes sind, besonders interessant. Aber auch Arbeitgeber, die ohne tarifliche Verpflichtung eine zusätzliche Altersversorgung – z. B. als Direktversicherung – für ihre Arbeitnehmer finanzieren, können vom bAV-Förderbeitrag profitieren.
Änderungen durch das Grundrentengesetz
Durch das im Jahr 2020 beschlossene Grundrentengesetz ergaben sich bei der Regelung des bAV-Förderbetrags zwei positive Änderungen. Die Einkommensgrenze für Geringverdiener wurde von 2.200 Euro auf 2.575 Euro angehoben. Dadurch erhöht sich der Kreis der förderfähigen Arbeitnehmer. Zugleich wurde die Obergrenze für den Förderbetrag von 144 Euro auf maximal 288 Euro verdoppelt. Der Förderbetrag entspricht 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, der in einem Kalenderjahr geleistet wird. Das heißt: Altersvorsorgebeiträge können bis zu einer Höhe von 960 Euro jährlich gefördert werden, wobei der Arbeitgeber bis zu 288 Euro erstattet bekommt.
Absatz 2 von § 100 EStG besagt aber: Wenn der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in eine betriebliche Altersvorsorge gezahlt hat (das Jahr 2016 wurde von Gesetzgeber als Referenzjahr festgelegt), so ist der bAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber im laufenden Jahr über den Beitrag im Jahr 2016 hinaus leistet. Durch Mitarbeiterfluktuation verliert jene Klausel im Gesetz, die sich auf das Referenzjahr 2016 bezieht, aber von Jahr zu Jahr an Gewicht. Bei allen ab dem 01.01.2017 neu angestellten Arbeitnehmern ist der Beitrag – wie bei einer erstmalig ab 2018 gewährten betrieblichen Altersvorsorge – bis zum Höchstbetrag voll förderfähig.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach § 100 Abs. 3 EStG durch den Arbeitgeber müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitgeber muss für die Beschäftigte/den Beschäftigten jährlich einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 240 Euro in eine bAV einzahlen.
- Das monatliche steuerpflichtige Einkommen des betreffenden Arbeitnehmers darf 2.575 Euro (30.900 Euro im Jahr) nicht übersteigen
- Es muss sich um das steuerlich erste Dienstverhältnis handeln (Steuerklassen I bis V).
Durch die Bezugnahme auf das erste Dienstverhältnis wird sichergestellt, dass der Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für einen Arbeitnehmer mit mehreren nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht mehrfach in Anspruch genommen werden kann. Bei der Überprüfung, ob ein Arbeitnehmer unter die Entgelt-Obergrenze fällt, bleiben sonstige Bezüge, pauschal besteuerter Arbeitslohn und steuerfreie Lohnbestandteile unberücksichtigt. Das betrifft insbesondere Beiträge zu einer Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers (siehe Schaubild).
Förderfähige Beitragsleistungen
Die Grundvoraussetzungen für den bAV-Förderbetrag entsprechen in wesentlichen Teilen den Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG. Gefördert werden demnach zusätzliche Arbeitgeberbeiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung. Hierzu zählen insbesondere Beiträge (Pflicht- oder Zusatzbeiträge) an Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes. An Zusatzversorgungskassen zu zahlende Umlagen werden hingegen nicht gefördert. Ebenso nicht gefördert werden:
- Arbeitnehmerbeteiligungen an Zusatzversorgungskassenbeiträgen,
- vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen (die z. B. auch für eine Entgeltumwandlung verwendet werden können),
- Zuschüsse des Arbeitgebers zur Entgeltumwandlung.
Der Arbeitgeber erhält den bAV-Förderbetrag grundsätzlich pro förderungsfähigen Arbeitnehmer. Wie bei § 3 Nr. 63 EStG kann bei einem Arbeitgeberwechsel im Laufe des Jahres der bAV-Förderbetrag erneut bis zum Höchstbetrag in Anspruch genommen werden, auch wenn er im vorangegangenen Dienstverhältnis bereits ausgeschöpft wurde.
Entlastung für Arbeitgeber
Der bAV-Förderbetrag bietet Arbeitgebern, die sich für die Altersversorgung ihrer Mitarbeiter engagieren, eine spürbare finanzielle Entlastung. Er eröffnet einen erhöhten Spielraum, um die betriebliche Altersversorgung mit staatlicher Förderung für die Beschäftigten der unteren bis mittleren Lohngruppen auszubauen. Auch die Aufnahme einer arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung (z. B. Entgeltumwandlung) ist für den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang vorteilhaft.
Petr Vosmansky, Key Account Manager, Bayerische Versorgungskammer, Kommunales Versorgungwesen