Vergütung : Kein Anspruch auf Mindestlohn für Praktikanten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob und in welchen Fällen Praktikanten Anspruch auf den Mindestlohn gegenüber dem Praktikumsbetrieb geltend machen können. Der Fall: Eine angehende Medizinstudentin absolvierte für sechs Monate ein Praktikum in einem Krankenhaus. Sie benötigte dieses Praktikum als Zulassungsvoraussetzung für ein Studium (Medizin) an einer staatlich anerkannten privaten Hochschule. Eine Vergütung wurde im Vorfeld nicht vereinbart.
Später verlangte sie vom Krankenhaus die Vergütung auf Basis des Mindestlohnes. Das BAG entschied nun (Urteil vom 19.01.2022, Aktenzeichen: 5 AZR 217/21), dass die angehende Studentin keinen Anspruch auf die geforderte Vergütung geltend machen könne. Die im Mindestlohngesetz vorgesehene Ausnahme für verpflichtende Praktika während des Studiums gelte auch für Vorpraktika, die in der Studienordnung als Voraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Studiums vorgeschrieben sind.
