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Editorial

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Lesezeit 1 Min.
Eine selbstbewusste Person in einem eleganten Anzug, die vor einem dunklen Hintergrund auf einem Sofa sitzt und ein Gefühl von Professionalität und Gelassenheit im Personalbereich ausstrahlt.

Frühlingserwachen!

Liebe Leserinnen und Leser,

die ersten Sonnenstrahlen zaubern auch Ihnen hoffentlich ein Lächeln ins Gesicht, denn der Frühling hat Einzug gehalten. Nun beginnen wieder die warmen Tage und das Leben verlagert sich nach draußen. Genießen Sie diese besondere Zeit, die uns die Natur nun bereitet, und halten Sie den Blick offen für die kleinen und schönen Dinge.

Mit dem Gesetzesentwurf zur Unterstützung und Entlastung in der Pflegeversicherung (PUEG) setzt der Gesetzgeber eine vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderung in der Pflegeversicherung um. Allerdings wird neben der Umsetzung des Urteils gleichzeitig der Beitrag für alle Versicherte mit weniger als vier Kindern und alle Arbeitgeber erhöht. Mit dem Gesetz erfolgt eine Anhebung des Beitragssatzes um 0,35 Prozent von derzeit 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent. Zusätzlich wird der Kinderlosenzuschlag um 0,25 Prozent von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent erhöht. Beim zweiten Kind verringert sich der Beitrag um 0,15 Prozent. Bei Eltern mit fünf Kindern und mehr beträgt der Beitrag 2,80 Prozent ohne einen Zuschlag. Das Gesetz soll zum 01.07.2023 in Kraft treten.

Das Bundesarbeitsgericht sorgte im Februar mit seiner Entscheidung zum Thema Entgeltgleichheit von Männern und Frauen für erhebliches Aufsehen. In diesem praxisrelevanten Urteil entschieden die Richter, dass Gehaltsunterschiede zwischen Männern und Frauen nicht damit begründet werden können, dass ein Arbeitnehmer bei gleicher Tätigkeit durch geschicktes Verhandeln eine höhere Vergütung erhält. Damit wird die Vertragsfreiheit bei individuellen Gehaltsverhandlungen eingeschränkt. Denn bei diesen muss auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden. Welche genau das jedoch sind, bleibt in der derzeit nur als Pressemitteilung vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts offen. Dieses nannte bisher nur das Dienstalter.

Mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz werden die letzten größeren Lücken in der Digitalisierung der Verfahren zwischen Arbeitgebern und Trägern der sozialen Sicherung geschlossen. Rund 100 Verfahren wurden dann in der Zeit von 1995 bis 2025 von Papier auf einen elektronischen Übertragungsweg umgestellt. Und davon die meisten auf ein Verfahren, das die Grundlagen des DEÜV-Meldeverfahrens nutzt. Unser Autor Ivo Hurnik nimmt uns in seinem Beitrag mit auf die Reise vom optimierten Meldeverfahren zur Optimierung der Datenübermittlungsverfahren in der sozialen Sicherung.

Zur Optimierung im Meldewesen passend, blickt unser Autor Raschid Bouabba auf die Digitalisierung in der Sozialversicherung.

unterschrift Markus Stier

Ich wünsche Ihnen viel Freude mit dieser Ausgabe

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