Im Blick: Lohnsteuerrecht
Nächste Runde beim Wachstumschancengesetz
Nach wochenlangen Diskussionen und Verhandlungen gab es keine Einigung beim Wachstumschancengesetz im Vermittlungsausschuss. Nun kommt es drauf an, was im Bundesrat Ende März verabschiedet wird. Der Bundesratsbeschluss ist für den 23.03.2024 vorgesehen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung hatte der Bundesrat noch nicht beschlossen.
Die für die Lohnsteuer relevanten Themen sind unter Berücksichtigung des Ergebnisses aus dem Vermittlungsausschuss folgend dargestellt.
Verpflegungspauschalen
Die vom Bundesfinanzministerium und der Bundesregierung vorgeschlagene Anhebung der Verpflegungspauschalen wird nicht in Kraft treten. Es bleibt damit bei den aktuellen Beträgen von 14 und 28 Euro.
Pauschale für Berufskraftfahrer
Die Pauschale für Berufskraftfahrer wird rückwirkend zum 1. Januar 2024 von 8 Euro am Tag auf 9 Euro am Tag angehoben.
Betriebsveranstaltungen
Der Freibetrag von 110 Euro je Arbeitnehmer für jeweils zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr wird nicht angehoben.
Bewertung Elektrofahrzeuge
Bei der Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Elektrofahrzeugen, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden, können der Bruttolistenpreis oder die Kosten für die Anschaffung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode auf 25 Prozent gemindert werden, wenn das Fahrzeug einen maximalen Bruttolistenpreis von 70.000 Euro hat. Damit erfolgt eine Anhebung um 10.000 Euro. Maßgeblich ist der neue Wert für alle Fahrzeuge, die erstmalig ab dem 01.01.2024 an einen Arbeitnehmer überlassen werden. Dies bedeutet, dass alle Fahrzeuge, die bereits im vergangenen Jahr oder früher an Beschäftige überlassen wurden und deren Wert höher als 60.000 Euro (bisheriger Grenzwert) lag, weiter nur mit dem halbierten Bruttolistenpreis bzw. den halbierten Anschaffungskosten in der Fahrtenbuchmethode angesetzt werden können.
Änderung der Reichweite bei Hybridfahrzeugen
Bei der Bewertung von Hybridfahrzeugen bleibt es auch für erstmalige Überlassungen ab 2025 bei der Reichweitenkomponente. Diese steigt, wie bisher im Gesetz vorgesehen, auf 80 Kilometer
Ermäßigte Besteuerung im Lohnsteuerabzug
Die verpflichtende Prüfung der ermäßigten Besteuerung (sog. Fünftelungsregelung) bei außergewöhnlichen Zahlungen, wie Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, wird ab 2025 gestrichen. Dies bedeutet, der Arbeitgeber muss diese außergewöhnlichen Zahlungen mit den normalen Lohnsteuerabzugsmerkmalen versteuern. Die Steuerbelastung ist somit zunächst höher. Umgekehrt entfällt die Prüfung der Zusammenballung durch den Arbeitgeber. Die Arbeitnehmer können nach Jahresende, in dem die Zahlung erfolgte, eine Einkommensteuererklärung abgeben und hier eine Prüfung beantragen, ob die ermäßigte Besteuerung greift. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht nicht mehr.
Abruf der Steueridentifikationsnummer
Arbeitgeber erhalten zukünftig die Möglichkeit, bei den Arbeitnehmern mit bestehenden Arbeitsverhältnissen, die Steueridentifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern oder beim Finanzamt abzufragen.
Gruppenunfallversicherung
Der Durchschnittsbetrag von 100 Euro je Arbeitnehmer bei einer vom Arbeitgeber getragenen Gruppenunfallversicherung, die der Arbeitgeber mit 20 Prozent pauschal versteuern kann, wird gestrichen.
Geänderter Programmablaufplan für die Lohnabrechnung
Das Bundesfinanzministerium hat erneut geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht.
Die Programmablaufpläne berücksichtigen u. a. die Anpassungen des Einkommensteuertarifs, der Zahlenwerte in § 39b Abs. 2 Satz 7 Einkommensteuergesetz (EstG) und des Kinderfreibetrags durch das Inflationsausgleichgesetz, die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024, einen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 1,7 Prozent sowie Änderungen nach dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 in Bezug auf die Berücksichtigung des Beitragsabschlags für zu berücksichtigende Kinder bei Arbeitnehmern, die in der inländischen sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 01.04.2024 anzuwenden.
Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich um Entwürfe handelt, die rechtlich nicht verbindlich sind und noch Änderungen unterliegen können. Die verbindlichen Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht.
Zugleich ist die Übergangsregelung für die Ermittlung der Lohnsteuer auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 nach dem BMF-Schreiben vom 03.11.2023 ausgelaufen.
Der ab dem 01.01.2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Bekanntmachung vom 03.11.2023 vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber spätestens bis zum 01.04.2024 zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar ist. Dies ergibt sich aus § 41c Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen. In der Regel ist die Korrektur wirtschaftlich zumutbar.
Eine Verpflichtung zur Neuberechnung scheidet aus, wenn z. B. der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder wenn die Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt oder ausgeschrieben worden ist (§ 41c Abs. 3 EStG). In diesen Fällen erfolgt die Korrektur über das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung und der Festsetzung der Einkommensteuer.
Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 01.01.2024 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2025.
Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag für Werbungskosten.
Markus Stier