1x1 der Entgeltabrechnung : Einmaleins der Entgeltabrechnung
3. Folge Austritt von Arbeitnehmern
Ende der Beschäftigung
Tätigkeiten bei Austritt
Beim Austritt eines Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten zu erfüllen (als Hilfestellung finden Sie im Kap. 16 eine Checkliste zu diesem Thema). Dazu gehören z. B.:
- Abschluss des Lohnkontos
- elektronische Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung
- Abmeldung des Arbeitnehmers bei der zuständigen Krankenkasse
- Bescheinigung über den bereits gewährten bzw. abgegoltenen Urlaub
- Ausstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses
- Ausfüllen der sogenannten Arbeitsbescheinigung, die der Agentur für Arbeit zur Berechnung eines eventuellen Arbeitslosengeldes dient
Hinweis: Über die Besonderheiten, die sich bei einem Austritt oder auch Eintritt während des Monats, also nicht zum Monatsletzten bzw. Monatsersten, ergeben, gibt das Kapitel Teillohnzahlungszeitraum (siehe Kap. 7) Auskunft.

Abmeldung ausgeschiedener Arbeitnehmer
ELStAM
Aktionen beim Austritt eines Arbeitnehmers:
- Die Daten werden in dem System gespeichert.
- Der Arbeitgeber meldet den Mitarbeiter bei der ELStAM-Datenbank ab. Bei einer Nachzahlung von laufenden Bezügen (z.B. Mehrarbeit) muss nach den Merkmalen des Austrittsmonats abgerechnet werden. Da im System die ELStAM bis zum Austrittsdatum gespeichert sind, erfolgt die Rückrechnung problemlos. Werden „sonstige Bezüge“, also einmalige Zahlungen, vorgenommen, muss sich der Arbeitgeber erneut anmelden. Je nach Status erfolgt die Abrechnung mit der Lst-Klasse VI (Nebenarbeitgeber) oder Lst-Klasse I bis V (Hauptarbeitgeber).
Sozialversicherung
Ausgeschiedene Mitarbeiter müssen bei ihrer Krankenkasse abgemeldet werden. Als Abgabegrund ist der Meldeschlüssel 30 (Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) anzugeben. Die Abmeldung ist mit der nächsten Entgeltabrechnung an die Krankenkasse zu entrichten, bei welcher der Arbeitnehmer versichert ist bzw. an welche die Beiträge für ihn abgeführt wurden.
Meldung Unfallversicherung
Seit dem Meldejahr 2015 ist erstmals die UV-Jahresmeldung (Meldegrund 92) zu erstellen. Diese Meldung ist auch beim Austritt des Arbeitnehmers neben der Meldung zur Sozialversicherung abzusetzen.
Hinweis: Eine Übersicht über die verschiedenen Meldegründe, die nach der DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) anzugeben sind, befindet sich im Anhang dieses Buches (siehe Kap. 15.6).