Sag es in SAP : Umsetzung der Lohn- und Gehaltspfändung in SAP
Zusammentreffen von gewöhnlicher und bevorrechtigter Pfändung
In den beiden vorherigen Ausgaben der LOHN+GEHALT (L+G) wurden die Grundzüge beim Erfassen einer gewöhnlichen und einer bevorrechtigten Pfändung (Unterhaltspfändung) in SAP sowie die Darstellung bzw. Ermittlung des pfändbaren Betrages im SAP-Protokoll erläutert.
Treffen mehrere Pfändungen zusammen, gilt gem. § 804 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) grundsätzlich das Rangfolgeprinzip (Grundsatz der Priorität). Das gilt auch dann, wenn zuerst eine gewöhnliche Pfändung und danach die bevorrechtigte Unterhaltspfändung zugestellt wurde. Ein sehr häufiger Praxisfehler besteht darin, dass das Wort „bevorrechtigt“ fälschlicherweise als „vorrangig“ interpretiert wird. Dieser Sachverhalt wird in diesem Beitrag erläutert.
Fall 1: Gewöhnliche Pfändung mit anschließender Unterhaltspfändung
Die Eckdaten
Pfändungsnetto | 3.102,61 Euro |
Zustellung Unterhaltspfändung* | 15.06.2018, 09:33 Uhr |
Unterhaltsberechtigte Personen für gewöhnliche Pfändung | Zwei |
*Die Erfassung des Sachverhaltes wurde in der L+G, Ausgabe 2/2019 (April 2019) besprochen.
Pfändungsbeschluss nach wie vor vorrangig, so dass der auf Rang 1 stehende gewöhnliche Gläubiger den pfändbaren Betrag nach der amtlichen Lohnpfändungstabelle erhält. Im SAP-Protokoll kann dies entsprechend nachvollzogen werden (Abb. 1).

Berechnung des pfändbaren Betrages für die Unterhaltspfändung

Hinweis:
Stünde der Unterhaltsgläubiger auf Rang 1, würde dieser den in Abb. 2 ermittelten pfändbaren Betrag in Höhe von 1.086,30 Euro erhalten. Im Normalpfändungsbereich wird jedoch der gewöhnliche Gläubiger nicht durch den nachfolgenden Unterhaltsgläubiger verdrängt. „Pfändet zuerst ein gewöhnlicher Gläubiger, dann ein bevorrechtigter Unterhaltsgläubiger, bleibt die erste Pfändung davon unberührt. Der Unterhaltsgläubiger erhält nur den Unterschiedsbetrag zwischen § 850d und § 850c ZPO“ (Musielak, ZPO, § 850e Rn. 15). Deshalb ist der pfändbare Betrag laut Beschluss um den pfändbaren Betrag von 520,70 Euro für den gewöhnlichen Gläubiger zu mindern. Auch dieser Vorgang kann im SAP-Protokoll nachvollzogen werden (siehe Abb. 3).

Zusammenfassung
Der Unterhaltsgläubiger erhält trotz Nachrangs einen pfändbaren Betrag, da dieser tiefer in das Arbeitseinkommen des Schuldners vollstrecken kann als der gewöhnliche Gläubiger. Bei einer Unterhaltspfändung ist aufgrund des Beschlusses mehr zu pfänden als bei einer gewöhnlichen Pfändung. Dieser höhere Betrag wird als Vorrechtsbereich bezeichnet und ergibt sich aus der Differenz zwischen dem pfändbaren Betrag laut Beschluss und dem pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO (Pfändungstabelle). Zusätzlich kann der Unterhaltsgläubiger in die Hälfte der unpfändbaren Bezüge des § 850a Nr. 1, 2 und 4 vollstrecken.
Fall 2:
Unterhaltspfändung mit anschließender gewöhnlicher Pfändung
Die Eckdaten:
Pfändungsnetto | 3.102,61 Euro |
Zustellung Unterhaltspfändung | 15.06.2018, |
Zustellung gewöhnliche Pfändung | 15.06.2018, |
Unterhaltsberechtigte Personen für gewöhnliche Pfändung | Zwei |
Berechnung des pfändbaren Betrages für die Unterhaltspfändung
Der nachrangige gewöhnliche Gläubiger geht leer aus, da der vorrangige Unterhaltsgläubiger Normal- und Vorrechtsbereich in Anspruch nimmt. Auch diese Vorgehensweise kann im SAP-Protokoll entsprechend nachvollzogen werden (Abb. 4).
