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Alle Welt im Homeoffice : Aber bitte richtig!

Homeoffice geht nicht? Gibt’s nicht – jedenfalls nicht mehr, seit Corona die Arbeitsbedingungen diktiert. Ein ganz großer Teil der Büro-Worker ist seit Wochen im Homeoffice. Manche mit Begeisterung (Endlich!), andere notgedrungen. Wer gleichzeitig Kinder betreuen und Homeschooling betreiben muss, sehnt sich vielleicht nach der „Ruhe“ im Firmenbüro zurück. Wie dem auch sei – auch nach einem Ende der Corona-Krise wird sich die Zeit nicht mehr völlig zurückdrehen lassen. Der Anteil der im Homeoffice Tätigen wird auf deutlich höherem Niveau bleiben als noch im vergangenen Jahr.

Jürgen HeidenreichFokus
Lesezeit 3 Min.
Ein minimalistischer Arbeitsplatz mit einem Laptop, einem Notizblock, einem Stift, einer Topfpflanze und einer Tasse Cappuccino mit Latte Art auf einem weißen Schreibtisch.

Wohl alle wurden von der Massivität der Einschränkungen überrascht – da war schnelles und unkonventionelles Handeln nötig. Das ist auch in Ordnung, kann und darf aber kein Dauerzustand sein. Denn Homeoffice-Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze, und damit hat der Arbeitgeber die Verantwortung für einen sicheren und gesunden Arbeitsplatz. Die Arbeit am Küchentisch oder im Wohnzimmer kann nur eine vorübergehende Notlösung sein. Danach sind andere Modelle gefordert.

Kein Recht und keine Pflicht

Eines vorweg: Viele Arbeitnehmer wünschen sich, im Homeoffice arbeiten zu können – aber längst nicht alle. Deshalb ist eine Klarstellung wichtig: Es gibt kein Recht eines Arbeitnehmers auf Homeoffice, sondern das ist stets eine Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern. Andererseits darf der Arbeitgeber auch nicht einseitig die Arbeit im Homeoffice anweisen. Vielmehr muss er – wenn der Beschäftigte nicht mobil arbeiten möchte – einen angemessenen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Ein einseitiges Weisungsrecht besteht hier nicht.

Regelung im Arbeitsvertrag

Alles, was klar geregelt ist, hilft dabei, spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Zu den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag (soweit sie nicht in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen geregelt sind) gehören insbesondere die Dokumentation der Arbeitszeit, der Umgang mit Überstunden und der Arbeitszeitrahmen.

Geregelt werden sollte auch die Nutzung der technischen Einrichtungen, also ob nur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Geräte genutzt werden dürfen oder auch das Notebook des Mitarbeiters (Bring Your Own Device). Kostenvereinbarungen (Stromkostenzuschuss, Arbeitsplatzeinrichtung) gehören ebenso auf die Liste wie ein Zugangsrecht des Arbeitgebers oder eines Beauftragten zur Wohnung des Arbeitnehmers (nach Anmeldung). Abschließend sollte auch die Möglichkeit einer Kündigung der Vereinbarung geregelt werden, ohne dass es einer Kündigung des eigentlichen Arbeitsvertrags bedarf.

Arbeitsschutz bleibt Chefsache

Auch im Homeoffice muss der Arbeitsschutz gewährleistet sein. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass der Arbeitsplatz den Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung entspricht. Die Arbeit am Küchen- oder Wohnzimmertisch ist also – zumindest als Dauerzustand – nicht zulässig (sollte während der Corona-bedingten vorübergehenden Arbeit zu Hause aber toleriert werden). Damit sich der Arbeitgeber von der Angemessenheit des Arbeitsplatzes überzeugen kann, muss er ein Zutrittsrecht zur Wohnung des Arbeitnehmers haben. Gesetzlich ist das aber nicht geregelt. Deshalb ist eine entsprechende Vereinbarung – einzelvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung – erforderlich. Wobei auch bei einer Betriebsvereinbarung zusätzlich eine Zustimmung des Beschäftigten erforderlich ist, weil eine solche Vereinbarung das individuelle Grundrecht nicht aushebeln kann. Stimmt der Beschäftigte nicht zu, sollte der Arbeitgeber auf die Zustimmung zum Homeoffice verzichten.

Datenschutz und IT-Sicherheit

Auch bei der Arbeit im Homeoffice sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Dazu gehört unter anderem, dass sichergestellt werden muss, dass nur der Beschäftigte selbst und nicht etwa Familienangehörige Zugriff auf Rechner, Mobiltelefon oder Unterlagen haben. Die Intensität der Sicherheitsmaßnahmen hängt von der Art der genutzten Daten ab. So gelten beispielsweise für Sozial oder Steuerdaten strengere Regelungen als für „normale“ Kundendaten.

Das Unternehmen hat aber auch ein starkes Eigeninteresse am Schutz der Daten, damit beispielsweise Kundendaten, Angebote oder Verträge nicht in die Hände der Konkurrenz gelangen können.

Deshalb sind bei der Arbeit im Homeoffice Fragen der IT-Sicherheit zu klären. Beispielsweise ob der Zugang über das heimische WLAN oder lieber über eine LTE-Verbindung erfolgen sollte. Die Leitung zum Unternehmensrechner über eine geschützte VPN-Verbindung zu sichern, sollte Standard sein.

Relevant ist zudem die Speicherung der Daten. Werden sie auf dem Unternehmensserver oder auf dem Rechner des Mitarbeiters gespeichert? Wie sieht der Schutz vor einem Datenverlust (Backup) aus? Werden die Daten auf dem Rechner verschlüsselt und so vor dem Zugriff Dritter geschützt? Dass der genutzte Rechner über den notwendigen Standardschutz wie Firewall und Virenscanner verfügen muss, sollte selbstverständlich sein.

Besonderheiten beim Unfallversicherungsschutz

Natürlich besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch bei der Arbeit im Homeoffice – aber eben auch nur dort. Einschränkungen gibt es insbesondere bei den Wegen innerhalb des Hauses bzw. der Wohnung. So ist beispielsweise ein Sturz von der Treppe auf dem Weg vom Wohnzimmer ins Arbeitszimmer nur im Ausnahmefall von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt. Handelt es sich um einen Weg, der dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist (z. B. Essen oder Trinken holen), so liegt kein Arbeitsunfall vor.

Jürgen Heidenreich

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