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Aktuelles aus dem Lohnsteuerrecht

Lesezeit 5 Min.

BMF: Abweichende Regelungen zu Doppelbesteuerungsabkommen

Das Kontakt- und Reiseverbot schränkt den Grenzverkehr zwischen Deutschland und den angrenzenden Nachbarstaaten sehr stark ein. Dies stellt auch Pendler im Grenzgebiet vor große Herausforderungen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn Arbeitnehmer nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

DBA sind zwischenstaatliche Verträge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Arbeitnehmern, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Homeoffice-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.

Nach dem DBA mit Frankreich ändern die zusätzlichen Homeoffice-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte.

Im Hinblick auf DBA mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Homeoffice-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das BMF strebt nach eigenen Informationen vom 03.04.2020 an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

In solchen Fällen will das BMF mit den angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung treffen. Es soll eine befristete Sonderregelung für die Zeiten geschaffen werden, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Homeoffice raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Arbeitnehmern zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Homeoffice-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer.

Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation im Rahmen der Corona-Pandemie zu reagieren, ohne die zugrunde liegenden Regelungen ändern zu müssen.

Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung vom BMF angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit im Homeoffice ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion).

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Homeoffice oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Arbeitnehmer nach ihren arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

Hintergrund ist, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund veränderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat übergeht. Insbesondere nachdem die Weltgesundheitsorganisation (WHO) aber die Ausbreitung des Coronavirus als Pandemie eingestuft hat und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung verschärft (Einschränkungen des Grenzverkehrs und z. T. Ausgangssperren) und ihre Appelle an die Bevölkerung, möglichst zu Hause zu bleiben, intensiviert haben, ist eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zu Hause zu bleiben, und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.

Sobald die aufgrund der Corona-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung nach Darstellung des BMF wieder aufgehoben.

Quelle: Bundesfinanzministerium (BMF)

BMF: Steuer- und beitragsfreie Sonderzahlung

Ein rotes Absatzsymbol, das auf einem Dokument steht, mit einer arbeitenden Person im Hintergrund, symbolisiert juristische Arbeit oder das Studium der Rechtswissenschaften.

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 02.04.2020 die neue Steuerfreiheit veröffentlicht. Nach Informationen des BMF soll damit die besondere und unverzichtbare Leistung der Arbeitnehmer in der Corona-Krise honoriert werden.

Danach können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst würden Sonderleistungen, die die Arbeitnehmer ab dem 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen sind auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Quelle: Bundesfinanzministerium (BMF)

Finanzgericht: Keine Pauschalierung der Lohnsteuer für eine nur für Führungskräfte ausgerichtete Feier

Die Lohnsteuer für eine ausschließlich für angestellte Führungskräfte ausgerichtete Jahresabschlussfeier darf nicht mit dem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit einem Urteil vom 20.02.2020 entschieden (8 K 32/19 E,P,L). Die Entscheidung wurde am 16.03.2020 veröffentlicht.

Die Klägerin, eine GmbH, ist Inhaberin eines Industrieunternehmens. Im Streitjahr, für das sie zur Pauschalierung der Sachzuwendungen nach § 37b EStG optiert hatte, lud die Klägerin ihre angestellten Führungskräfte zu einer Jahresabschlussfeier in ihr betriebseigenes Gästehaus ein. Für Speisen und Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote fielen insgesamt gut 17.500 Euro an. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich bei der Jahresabschlussfeier um eine Betriebsveranstaltung, die sie in ihrer Lohnsteuervoranmeldung pauschal mit 25 Prozent nach § 40 Abs. 2 EStG versteuerte. Eine für das Streitjahr durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung vertrat die Auffassung, dass es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht allen Mitarbeitern offengestanden habe, und die Differenz zwischen der sich nach § 37b EStG und der sich nach § 40 Abs. 2 EStG ergebenden Steuer deshalb nachzufordern sei. Gegen den Nachforderungsbescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und machte geltend, dass ein „Offenstehen für alle Mitarbeiter“ nach neuer Rechtslage (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG n. F.) kein Definitionsbestandteil des Begriffs „Betriebsveranstaltung“ sei.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen. Der in Form der Zuwendungen im Rahmen der Jahresabschlussfeier zugewandte Arbeitslohn sei nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden. Die Pauschalierungsvorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei nur dann auf Veranstaltungen des Arbeitgebers anwendbar, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offenstehe. Dies gelte trotz der Legaldefinition der „Betriebsveranstaltung“ im zum 01.01.2015 neu gefassten § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, die das Kriterium des Offenstehens der Veranstaltung für alle Angehörigen des Betriebs nicht enthalte. Der Begriff der Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG sei abweichend auszulegen. Hierfür spreche vor allem der Zweck der Pauschalierungsvorschrift, die darauf angelegt sei, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen anfielen. Der Durchschnittssteuersatz von 25 Prozent sei nur sachgerecht, wenn und soweit Arbeitnehmer aller Lohngruppen an der Betriebsveranstaltung teilnähmen.

Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Pressemitteilung Nr. 6 vom 16.03.2020

Markus Stier

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