Corona-Krise : Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs
Trotz genereller Einreisesperren durften im April und Mai dieses Jahres begrenzte Kontingente von Saisonarbeitern nach Deutschland kommen, um in der Landwirtschaft zu arbeiten. Viele dieser Personen üben eine kurzfristige Beschäftigung aus. Wir erklären Ihnen, wie die vorübergehend geltenden Regelungen aussehen.
Eine kurzfristige Beschäftigung ist sozialversicherungsfrei. Für Arbeitgeber fallen auch keine Pauschalbeiträge an. Es gelten die Zeitgrenzen von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Eine Ausnahme gilt bis zum 31. Oktober 2020 aufgrund der Corona-Pandemie. Zurzeit dürfen Aushilfen 115 Arbeitstage eine kurzfristige Beschäftigung ausüben. Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden.
An wie vielen Tagen
Welche Zeitgrenze gilt, ist davon abhängig, wie viele Tage der Arbeitnehmer pro Woche arbeitet.
- Wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird, ist von maximal drei Monaten auszugehen.
- Ansonsten gilt die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen (Ausnahmeregelung bis 31.10.2020: 115 Arbeitstage).
Sollte eine kurzfristige Beschäftigung entgegen den Erwartungen die Zeitgrenze überschreiten, tritt vom Tag, an dem das Überschreiten erkennbar wird, Versicherungspflicht ein.
Berufsmäßigkeit muss beachtet werden
Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
Die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung ist nicht zu prüfen, wenn die Beschäftigung bereits infolge Überschreitens der Zeitgrenze von drei Monaten beziehungsweise 70 Arbeitstagen (Ausnahmeregelung bis 31.10.2020: 115 Arbeitstage) als nicht geringfügig anzusehen ist.
Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit werden nur Beschäftigungen mit einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 Euro berücksichtigt.
Berufsmäßige Personengruppen
Bestimmte Personengruppen können von vornherein nicht als kurzfristige Beschäftigte angestellt werden, weil sie als berufsmäßig gelten.
Dazu zählen:
- Personen, die Leistungen von der Arbeitsagentur erhalten oder die dort als arbeitsuchend gemeldet sind;
- Mütter und Väter, die während ihrer Elternzeit befristet arbeiten;
- Personen, die während eines unbezahlten Urlaubs befristet tätig sind;
- Schulabgänger zwischen Schulende und Berufsausbildung oder Beschäftigungsaufnahme;
- Schulabgänger zwischen Schulende und Bundesfreiwilligendienst/freiwilligem Wehrdienst.
Bitte beachten Sie: Möchten Schulabgänger nach dem Schulabschluss ein Studium aufnehmen, können Arbeitgeber diese als kurzfristig Beschäftigte einstellen. Sie gelten nicht als berufsmäßig.
Beschäftigung zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.10.2020
Eine Beschäftigung, die nur in dieser Zeit ausgeübt wird und auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist, ist kurzfristig.
Beschäftigung vor dem 1.3.2020
Eine Beschäftigung, die bis zum 29.02.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.03.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt die längere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 01.03.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel:
Eine Verkäuferin nahm am 01.02.2020 eine Aushilfsbeschäftigung in einem Einzelhandelsgeschäft auf. Sie verdient 1.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung wurde bereits bei Beginn bis zum 31.05.2020 befristet.
Ergebnis:
Am 01.02.2020 galten für die kurzfristigen Minijobs noch die Zeitgrenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Es liegt kein Minijob vor. Es besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung.
Durch die eingeführte Übergangsregelung ist die Beschäftigung neu zu beurteilen. Da ab dem 01.03.2020 die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen gelten, liegt ab diesem Zeitpunkt bis zum 31.05.2020 eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Beschäftigung über den 31.10.2020 hinaus
Eine Beschäftigung, die bis zum 31.10.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen. Zum 01.11.2020 tritt kraft Gesetzes eine Änderung in den Verhältnissen ein, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer zu berücksichtigen ist. Ab 01.11.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.
Beispiel:
Ein Kellner nimmt zum 01.07.2020 eine Aushilfsbeschäftigung auf. Er verdient 1.000 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30.11.2020 befristet.
Ergebnis:
Zu Beschäftigungsbeginn am 01.07.2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von fünf Monaten oder 115 Arbeitstagen anzuwenden sind.
Zum 01.11.2020 ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Zu diesem Zeitpunkt gelten wieder die Grenzen von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Aus diesem Grund liegt ab dem 01.11.2020 keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor. Es besteht ab 01.11.2020 Versicherungspflicht.
Beschäftigungen ab 1.11.2020
Eine Beschäftigung, die nach dem 31.10.2020 beginnt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.
Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist