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Aus der XING-Gruppe : Die Abrechner

Es ist und wird auch noch eine ganze Weile ein Thema sein: das CORONAVIRUS. Es verändert einfach alles, unseren täglichen Ablauf, unseren Arbeitsalltag und unsere Einstellung zu vielen Dingen. Die CORONA-Krise hält uns alle auf Trab und stellt uns derzeit vor viele Herausforderungen.

Lesezeit 4 Min.
Nahaufnahme eines unscharfen Dokuments und von Stiften, die darauf schließen lässt, dass die Konzentration auf den Papierkram oder die laufende Büroarbeit gerichtet ist.

Natürlich herrscht auch in der XING-Gruppe reger Gesprächsbedarf zu dem Thema. Sie finden aktuelle Beiträge wie „Infektionsschutzgesetz und dessen Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung bei Personen in Quarantäne“ oder „Das Coronavirus und seine arbeitsrechtlichen Folgen – Ansprüche und Rechte des Arbeitnehmers in den Zeiten des Coronavirus“.

Die Abrechner hoffen darauf, zeitnah eindeutige Informationen zu erhalten, wie die Abrechnung erfolgen soll. Denn nicht nur die Fragen zur Abrechnung häufen sich, sondern auch die administrativen Aufgaben erhöhen sich für die Mitarbeiter. Die „Unruhe“ spiegelt sich in den Kommentaren wider. Einige äußern, dass sie Probleme in der Abrechnungssoftware sehen, das „neue“ Kurzarbeitergeld abzurechnen, da nicht nur den Abrechnern Informationen fehlen, sondern auch die Anbieter der Abrechnungsprogramme eventuell Anpassungen vornehmen müssen. Andere schreiben, dass der Arbeitnehmer die Pflicht hat, im Vorfeld den Arbeitgeber zu informieren, ob er am Virus erkrankt ist oder nur ein „Quarantänefall“ vorliegt. Denn beim Quarantänefall wird keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist somit zweifelhaft, denn der Arbeitnehmer ist nicht arbeitsunfähig erkrankt.

Ein Stichwort, das auch immer wieder fällt, ist Kurzarbeit, nicht nur in Bezug auf die Abrechnung der Mitarbeiter. Beispielweise stellte auch ein Mitglied die Frage, ob die Mitstreiter es schon einmal erlebt haben, dass die Mitarbeiter*innen der Lohnbuchhaltung, die das ganze Prozedere der Kurzarbeit abwickeln müssen, selbst mit 50 Prozent in Kurzarbeit gehen müssen.

Ein Mitglied meinte, dass es bei seinem Kunden leider öfter passiert, aber auch oftmals nicht wirklich haltbar ist und wieder zurückgenommen wird. Wiederum erzählt eine Teilnehmerin, dass es bei ihrem Arbeitgeber das komplette Gegenteil ist. Die Entgeltabrechner bewegen sich eher im Überstundenbereich. Auch werden Bedenken laut, da in der Personalabteilung die Arbeit nun teilweise mehr zu stemmen ist – vielen droht Homeoffice, was wiederum die Arbeitsbedingungen verändert.

Wir warten ab, was in der nächsten Zeit entschieden wird und wie wir in der Praxis alles umsetzen können.

Abgesehen vom Coronavirus stellen unsere Mitgliedern selbstverständlich auch andere typische abrechnungsrelevante Fragen, wie zum Beispiel zur Abrechnung einer pensionierten Beamtin, die eine Nebentätigkeit ausüben möchte, und eine Frage zu einem passenden Abrechnungsprogramm für den ambulanten Pflegedienst.

Abrechnung – Nebentätigkeit einer pensionierten Beamtin (Ruhestandsbeamtin)

Geschilderte Ausgangssituation:

Es handelt sich um eine junge pensionierte Beamtin, die eine Nebentätigkeit innerhalb des Übergangsbereichs aufnehmen möchte. In ihrer Hauptbeschäftigung mit Steuerklasse 1 bekommt die pensionierte Beamtin monatliche Ruhegeldzahlungen. Es ist ihr auch gestattet, etwas hinzuverdienen, ohne dass es auf ihr Ruhegeld angerechnet wird.

Als Nebentätigkeit – Steuerklasse 6 – soll sie innerhalb des Übergangsbereichs bleiben. Während der Ruhegeldzahlungen musste sich die Ruhestandsbeamtin privat krankenversichern.

Stapel von Münzen mit einem Stift und einem Taschenrechner im Hintergrund, der die Finanzbuchhaltung oder Budgetierung symbolisiert.

Fragen:

  1. Welchen Personengruppenschlüssel (PGS) und welchen Beitragsgruppenschlüssel (BGS) muss ich bei der Nebentätigkeit verwenden?
  2. Benötige ich eine Sozialversicherungsnummer bzw. muss ich diese beantragen?
  3. Muss der Arbeitgeber für die Nebentätigkeit einen Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zahlen?

Antwort zu Frage

1: Krankenversicherung (KV): Beamte, die sich im Ruhestand befinden und bei Krankheit einen Anspruch auf Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer Nebentätigkeit krankenversicherungsfrei.

Rentenversicherung (RV): Wenn die Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen wegen des Erreichens der Altersgrenze gewährt wird, ist eine Nebentätigkeit rentenversicherungsfrei. Den Arbeitgeberanteil an den Beiträgen müssen Sie allerdings entrichten. Arbeitslosenversicherung (AV): Die Pflicht besteht grundsätzlich auch für Beamte im Ruhestand, es sei denn, der Beschäftigte hat die Altersgrenze für die Regelaltersgrenze bereits erreicht, dann zahlt nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil. Aber auf Grund des Flexirentengesetzes entfällt dieser in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2021.

Pflegeversicherung (PV): Wenn Beiträge zur Krankenversicherung entrichtet werden müssen, dann muss der Beschäftigte auch Beiträge zur Pflegeversicherung entrichten. Im Jahr 2020 liegt der Beitragssatz unabhängig der Rentenart bei 3,05 Prozent. Laut Kinder-Berücksichtigungsgesetz müssen Beschäftigte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kinderlos sind, einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 0,25 Prozent entrichten.

Demnach ergeben sich die folgenden Konstellationen:

Nach Erreichen der Altersgrenze

PGS: 119 (versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters)

BGS: 0300 (da die Pensionärin selbst keinen Beitrag zur RV leisten muss) Kein Übergangsbereich!

Nach Erreichen der Altersgrenze (ab 01.01.2022)

PGS: 119 // BGS: 0320

Konstellation vor Erreichen der Regelaltersgrenze:

PGS: 120 (versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters; Pensionärin zahlt Eigenanteil RV – demnach auf Übergangsbereich)

BGS: 0110 (ohne Anspruch auf Beitragszuschuss KV/PV)

Antwort zu Frage 2:

Die Beamtin benötigt eine Sozialversicherungsnummer, da für die Nebenbeschäftigung der Pensionärin die üblichen Meldevorschriften wie für Rentenbezieher gelten.

Antwort zu Frage 3:

Es besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss. Beamte im Ruhestand, die bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, sind in einer nebenbei ausgeübten Beschäftigung krankenversicherungsfrei.

Anspruch auf einen Beitragszuschuss besteht nach § 257 Abs. 2 SGB V für „Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind“.

Die Pensionärin ist jedoch nicht wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, sondern auf Grund des Status „Beamtin/Pensionärin“

Abrechnungssystem für ambulanten Pflegedienst

Auch Fragen zu Abrechnungssystemen finden Sie in der Gruppe. Ein Mitglied wollte wissen, welches Abrechnungsprogramm für den ambulanten Pflegedienst gut geeignet ist (es sollen am Anfang ca. zehn Mitarbeiter abgerechnet werden und die angefallenen Zeitzuschläge werden ausbezahlt). Empfehlungen gab es viele, denn wir haben schließlich viele verschiedene Lohnabrechnungsprogramme auf dem Markt.

Janette Rosenberg

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