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Praxis
Lesezeit 4 Min.
Silhouetten von Figuren in einem Moment der Personalvernetzung vor grünem Hintergrund.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Bei uns soll ein Vertrag als Minijobber für einen Mitarbeiter erstellt werden, der vom 27.03.2020 bis 06.04.2020 läuft. Für beide Monate soll er 450 Euro erhalten. Ist das zulässig oder habe ich damit ein Problem?

Bis Ende 2018 war es so, dass bei einer Beschäftigung, die auf weniger als einen Zeitmonat vereinbart wurde, eine anteilige Umrechnung der 450 Euro auf die tatsächliche Beschäftigungszeit vorgenommen werden musste.

Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 05.12.2017 – AZ: B 12 R 10/15 R) hat entschieden, dass unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes der Aushilfe immer die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro gilt. Eine Umrechnung für Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat ist nicht vorzunehmen. Es ist somit kein anteiliger Wert für Teilmonate zu berechnen, der der tatsächlichen Beschäftigungszeit entspricht. Unabhängig von der Beschäftigungsdauer gilt immer die volle monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro. In den aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien steht: „Bei der 450-Euro-Grenze handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht.“

Wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung z. B. vom 10.02. bis zum 25.02. vereinbart ist, gilt die 450-Euro-Grenze. Vom Wortlaut her müsste das auch gelten, wenn die Beschäftigung monatsübergreifend vereinbart wird, wie in dem von Ihnen beschriebenen Fall. Dazu findet man in den Geringfügigkeitsrichtlinien allerdings keine konkrete Aussage. In einer Broschüre der AOK haben wir aber ein Beispiel gefunden, das dafür spricht, dass auch bei einer monatsübergreifenden Beschäftigung in jedem Monat die 450 Euro gelten:

Aushilfsbeschäftigung während einer Elternzeit vom 20.08. bis zum 22.09.2019. Die Arbeitnehmerin verdient im August 450 Euro und im September 900 Euro. Für die Beurteilung für das Vorliegen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung werden die Arbeitsentgelte der beiden Monate zusammengerechnet und durch 2 dividiert (450 Euro + 900 Euro = 1.350 Euro : 2 = 675 Euro). Damit wird die Arbeitsentgeltgrenze von 450 Euro überschritten und es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.

Hinweis: Im Rahmen einer Betriebsprüfung könnte der Prüfer auf die Idee kommen, zu fragen, warum der Arbeitnehmer vom 27.03. bis zum 06.04. gearbeitet hat und die Zeit nicht innerhalb eines Monats geleistet wurde. Da sollte dann auf jeden Fall ein wirklicher Grund vorliegen.

Regelaltersrente aus dem Versorgungswerk

Einem Mitarbeiter steht mit Erreichen des 65. Lebensjahres die Regelaltersrente aus dem Versorgungswerk zu. Die Regelaltersgrenze nach der deutschen Rentenversicherung erreicht er mit 65 Jahren und 9 Monaten. Sein Arbeitsverhältnis ist befristet bis zur Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Welchen Status hat der Mitarbeiter bei einer Weiterbeschäftigung ab dem 65. Lebensjahr bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze, wenn er die Rente des Versorgungswerks mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt? Ist er dann als beschäftigter Rentner zu sehen oder weiter als Arbeitnehmer?

Zu Ihrer Anfrage möchten wir Ihnen folgende Hinweise geben: Abweichend von den gesetzlichen Rentenvorschriften können die berufsständischen Versorgungswerke in ihren Satzungen für den Beginn der Versorgung eine eigene Altersgrenze festlegen. Diese kann auch vor der gesetzlichen Regelaltersgrenze liegen. Außerdem kann das Versorgungswerk regeln, ob es eine Hinzuverdienstgrenze gibt oder nicht. Häufig wird keine Hinzuverdienstgrenze festgelegt.

Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI gilt der Personengruppenschlüssel 119 (versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters) u. a. für Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen.

Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Beurteilung unter der Voraussetzung, dass die Altersrente aus dem Versorgungswerk auch tatsächlich bezogen wird: Da das Versorgungswerk als Altersgrenze das 65. Lebensjahr für die Versorgung festgelegt hat, ist der Arbeitnehmer bei einer Weiterbeschäftigung ab dem 65. Lebensjahr als Rentner mit dem Personengruppenschlüssel 119 zu verschlüsseln (bis zur Regelaltersgrenze und ggf. auch darüber hinaus).

Mit Beginn des Versorgungsbezugs sind die Rentenversicherungsbeiträge (nur Arbeitgeber, bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Arbeitgeber und Arbeitnehmer) an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen und nicht an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 172 SGB VI). Wenn die Satzung des Versorgungswerks vorsieht, dass dann die Beiträge an die Versorgungseinrichtung gehen, muss der Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Befreiung stellen.

Abfindung

Ein Mitarbeiter möchte sein Arbeitsverhältnis gerne mit Mitte 50 beenden und er würde von uns durch ein Freiwilligenprogramm eine größere Abfindungssumme bekommen. Der Mitarbeiter möchte, dass die Abfindung nicht ausgezahlt, sondern als Wertguthaben an die deutsche Rentenversicherung übertragen wird. Wäre es möglich, die Abfindung „einfach“ in ein Wertguthaben umzuwandeln? Sind wir als Arbeitgeber dazu verpflichtet?

Der Arbeitnehmer bezieht sich auf eine Regelung der Rentenversicherung, nach der ein Arbeitnehmer ein Wertguthaben aus einem Langzeitkonto bei seinem Arbeitgeber im Störfall auf die Rentenversicherung übertragen kann. Das setzt voraus, dass es sich um ein sozialversicherungsrechtliches Wertguthaben handelt, welches nicht wie geplant für eine bezahlte Freistellung verwendet wird/verwendet werden kann. Das wäre z. B. bei einem Austritt der Fall.

Für die Verwendung einer Abfindung ist dieses Verfahren nicht geöffnet. Sie können eine Abfindung nicht über die Störfallregelung an die Rentenversicherung überweisen und darüber eine spätere bezahlte Freistellung erreichen. Eine Abfindung kann man ggf. für eine Rentenminderungsausgleichszahlung verwenden, doch das ist ein anderer Sachverhalt.

Sabine Törppe-Scholand
Leiterin der alga-Akademie und
Mitglied des alga-Competence-Centers

Thomas Fromme
Steuerberater, Mitglied des alga-
Competence-Centers und Leiter der
ARGEn Entgeltabrechnung, Bremen

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