Neues BMF-Schreiben : Einmalige steuerfreie Corona-Beihilfe
Gemäß BMF-Schreiben vom 09.04.2020 gilt, dass „Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03. bis 31.12.2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachlohn gewähren können.
Voraussetzung ist, dass Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
Zu beachten sind insbesondere folgende Punkte:
- Die Steuerfreiheit gilt nur dann, wenn es sich um eine freiwillige zusätzliche Zahlung als Beihilfe nach § 3 Nr. 11 EStG und R 3.11 Abs. 2 Satz 1 LStR handelt.
- Eine solche Zahlung ist voll pfändbar.
- Die Zahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben davon unberührt.
Handelt es sich um einen Freibetrag oder eine Freigrenze?
Es ist ein Freibetrag. Eine darüber hinausgehende Zahlung ist mit dem übersteigenden Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Können die 1.500 Euro gesplittet werden, z. B. jeweils 500 Euro im Mai, Juni und Juli?
Ja, die Zahlung kann aufgeteilt werden. Der Freibetrag von 1.500 Euro gilt jedoch nur im Jahr 2020. Also müssen die Zahlungen auch 2020 zugeflossen sein.
Muss der Betrag auf der Lohnsteuerbescheinigung angedruckt werden?
Für steuerfreie Zahlungen ist in der Regel in der Lohnsteuerbescheinigung keine Bescheinigungspflicht vorgesehen außer den schon bestehenden besonderen Bescheinigungspflichten (z. B. für Aufstockung der Altersteilzeit, Mutterschaftsgeldzuschuss, Jobtickets, Reisekosten).
Was ist mit besonderen Personengruppen, z. B. geringfügig Beschäftigten?
Da der Betrag ausdrücklich steuerfrei ist, ist er nach heutigem Wissensstand auch sozialversicherungsfrei. Die Zahlung könnte also auch an geringfügig Beschäftigte zusätzlich zu den maximal 450 Euro gezahlt werden.
Kann der steuerfreie Betrag für jeden Mitarbeiter ausgeschöpft werden, oder ist dieser auf eine Mitarbeiteranzahl begrenzt?
Steuerrechtlich handelt es sich um eine Notfall-Hilfe nach § 3 Nr. 11 EStG. Anstatt des ansonsten geltenden Höchstbetrags von 600 Euro gelten 1.500 Euro. Außerdem wird auf das Erfüllen der Bedingungen gemäß R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR verzichtet. Wie eine Notfall-Hilfe bei einer Naturkatastrophe ist die Zahlung einer Corona-Beihilfe an alle Mitarbeiter steuerfrei, unabhängig von einem tatsächlichen Schaden bzw. dessen Höhe, und nicht nur bei den Arbeitnehmern, die unmittelbar betroffen sind (z. B. durch Verdienstausfall oder wegen eines besonderen Arbeitseinsatzes).
Kann der Bonus je Mitarbeiter für unterschiedliche Sachverhalte genutzt werden, z. B. 500 Euro Zuschuss zum Kurzarbeitergeld (KUG), 500 Euro Bonus wegen Homeoffice usw.?
Die Zahlung der Corona-Beihilfe kann zwar auch in Teilbeträgen erfolgen. 2020 sind insgesamt je Arbeitnehmer maximal 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich jedoch um eine DURCH CORONA ausgelöste und begründete Sonderzahlung ZUSÄTZLICH zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handeln. Steuerfrei sind also Zahlungen „wegen“ Corona, nicht eine (umdeklarierte) Zahlung „anstatt“ einer anderen Zahlung.
Beispiele:
Steuerpflichtig (wie bisher) ist z. B.
- das Umdefinieren einer anderen, arbeitsrechtlich ohnehin fälligen Zahlung, z. B.
- ein im April 2020 für 2019 zu zahlender Bonus,
- eine Pauschale für Rufbereitschaft,
- die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs, da die Anwendung der 1-Prozent-Methode ohnehin schon eine pauschalierende und i. d. R. vergünstigende Vorschrift ist, wobei in einem kompletten Monat ohne Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitstätte die Versteuerung der 0,03 Prozent je Entfernungskilometer entfällt,
- ein KUG-Zuschuss, • eine ohnehin zu zahlende Überstundenvergütung (außer steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertagsund Nachtarbeit).
- Steuerfrei als Corona-Sonderzahlung kann sein z. B.
- eine zusätzliche Bonuszahlung für besonderen Einsatz in Verbindung mit Corona,
- eine einmalige zusätzliche Beihilfe wegen eines Verdienstausfalls durch Corona,
- ein Sachgeschenk an alle Arbeitnehmer anlässlich der Corona-Krise,
- eine einmalige Erstattung der Kosten für ein wegen und während Corona notwendiges Homeoffice,
- die vorübergehende Nutzung eines Poolfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, während und weil Corona-bedingt der öffentliche Linienverkehr eingeschränkt wurde.
Darf der Betrag auch für Teilzeitkräfte in voller Höhe ausgeschöpft werden?
Da es sich um einen steuerlichen Jahres-Freibetrag für 2020 handelt, gibt es weder eine Teilzeit-Quotierung noch eine Zwölftelung (z. B. bei Eintritt oder Austritt im Jahr 2020).
Kann die Corona-Beihilfe auch Firmenrentnern steuerfrei gezahlt werden?
Steuerrechtlich gelten Firmenrentner als „Arbeitnehmer“ (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit). Deshalb gelten für sie auch die allgemeinen Regeln zur Steuerfreiheit von bestimmten Bezügen.
Allerdings dürfte kein Arbeitgeber seinen Firmenrentnern freiwillig einen zusätzlichen Betrag zukommen lassen wollen. Vielmehr wird die Corona-Beihilfe analog zur steuerfreien NotfallHilfe gemäß § 3 Nr. 11 EStG i. V. m. R 3.11 Abs. 2 LStR i. d. R. wohl nur aktiven Arbeitnehmern gezahlt.
Nur zur Kenntnis, gilt nicht für Corona-Beihilfen: Gemäß R 3.11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 LStR ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer Notstandsbeihilfe, dass die Unterstützungen
- aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich selbständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbständige Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit, auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden Einfluss hat;
- aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren; 3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.
Thomas Fromme, Mitglied des alga-Competence-Centers und Leiter diverser Arbeitsgemeinschaften Entgeltabrechnung bei DATAKONTEXT