Editorial
Wonnemonat
Liebe Leserinnen und Leser,
Der Mai wird nicht ohne Grund als Wonnemonat bezeichnet. Der Ursprung für diese Bezeichnung findet sich im 8. Jahrhundert. Karl der Große führte den Begriff „Wonnemond“ ein, was so viel bedeutet wie Weidemonat. Also soll es nichts anderes aussagen, als dass es Zeit ist, das Vieh auf die Weide zu treiben. Letztendlich ist der Mai der Monat des Neuanfangs – machen wir es wie die Natur.
Nach den letzten herausfordernden Monaten ist es vielleicht auch für Sie einmal Zeit, Luft zu holen, durchzuatmen und den Blick nach vorne zu richten. Wir begleiten Sie dabei und werfen gleich einen Blick auf die Zukunft. Die aktuelle Ausgabe hält dafür wichtige Impulse für Sie bereit. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden den besonderen Abrechnungsgruppen zugeordnet. Die Herausforderungen an die Entgeltabrechnung sind gerade für diese Abrechnungsgruppen besonders hoch. In diesem Jahr wird der Mindestlohn zum 01.01. und zum 01.07. angepasst. Bei geringfügig Beschäftigten muss daher besonders auf die Arbeitszeit und die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns geachtet werden.
Vielleicht nutzen Sie die ersten warmen Sonnentage aber auch für ein paar Tage Erholung. In welchem Umfang private Reisen in diesem Jahr möglich sind, werden die nächsten Wochen und Monate zeigen. Reisebeschränkungen und Risikogebiete führen immer wieder zu neuen Regelungen und für die Arbeitgeber bringen diese neuen Regelungen Herausforderungen mit sich. Für Arbeitgeber stellt sich dabei auch die Frage nach der Corona-Testpflicht. Unsere Fachanwälte nehmen sich des Themas Testpflicht in Unternehmen an und zeigen die aktuellen gesetzlichen Regelungen. Dazu passt der Blick unserer Expertin Alexandra Buba auf die digitale Urlaubsplanung. Denn trotz Reisebeschränkungen geht die Urlaubsplanung weiter. Das Thema Urlaub beschäftigt aber auch weiterhin die Rechtsprechung. Claudia Czingon blickt auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts.
Der Abbau von Urlaub ist auch bei der Kurzarbeit ein Thema. Nach der Kurzarbeit kommt die Agentur für Arbeit, um zu prüfen, ob diese korrekt abgerechnet wurde und ob die entsprechenden Voraussetzungen und Dokumentationspflichten erfüllt wurden. Ist das nicht der Fall, müssen rückwirkende Korrekturen durchgeführt und im schlimmsten Fall muss das Kurzarbeitergeld zurückgezahlt werden. Doch wie verläuft die Prüfung, was wird geprüft und in welchem Zeitraum darf die Agentur für Arbeit prüfen? Ein Thema für uns!
Genießen Sie den Wonnemonat Mai. Viel Freude mit dieser Ausgabe!