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Neuregelungen Mindestlohn : Die Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

Seit dem 01.01.2021 beträgt der Mindestlohn 9,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Zum 01.07.2021 steigt er auf 9,60 Euro brutto pro Zeitstunde. Für das Jahr 2022 hat der Gesetzgeber zwei weitere Erhöhungen des Mindestlohns beschlossen. Grundlage hierfür ist die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3).

Lesezeit 6 Min.
Ein Stapel Euro-Münzen in einer offenen Geldbörse aus rotem Leder auf weißem Hintergrund.

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Auswirkungen der Mindestlohnerhöhung auf die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (geringfügig entlohnte und kurzfristige Beschäftigungen) aus Sicht der Sozialversicherung und der Lohnsteuer. Selbstständig Tätige sowie geringfügig Beschäftigte in privaten Haushalten werden nicht berücksichtigt.

Nach § 1 Absatz 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jeder Arbeitnehmer – und damit auch die geringfügig Beschäftigten – Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns.

Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen des Mindestlohngesetzes vor, soweit die auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne den Mindestlohn nicht unterschreiten.

Seit dem 01.01.2021 wird der Mindestlohn schrittweise erhöht:

Text mit Lohnsätzen zu unterschiedlichen Zeitpunkten, der einen allmählichen Anstieg des Stundenbruttosatzes von 9,50 auf 10,45 Euro im Zeitraum von Januar 2021 bis Juli 2022 zeigt

 

Grundlage für die Mindestlohnanpassung ist die Dritte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV3).

Die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns hat sowohl Auswirkungen, auf die geringfügig entlohnten als auch auf die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse.

Immer geringere Stundenanzahl bei geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen möglich

Der Anstieg des Mindestlohns führt zu einer immer geringeren Stundenanzahl, die geringfügig entlohnt Beschäftigte arbeiten dürfen. Grund hierfür ist, dass ihr Arbeitsentgelt – abgesehen von den drei unerwarteten und unvorhergesehenen Fällen – regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigen darf.

Eine Tabelle mit zwei Datumsbereichen pro Jahr für die Jahre 2021 und 2022, mit den entsprechenden ungefähren zulässigen Stunden pro Monat innerhalb jedes Zeitraums, angezeigt auf Deutsch für Humanressourcen.

 

Minijobber dürfen derzeit noch etwas mehr als 47 Stunden je Monat arbeiten. Ab 01.07.2021 sind noch knapp 47 Stunden pro Monat möglich. 2022 reduziert sich die Stundenanzahl auf zunächst knapp 46 Stunden und ab 01.07.2022 auf ca. 43 Stunden pro Monat.

Mehrere Versuche, die Entgeltgrenze für die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse an den gesetzlichen Mindestlohn zu koppeln und diese zu erhöhen, sind in der Vergangenheit gescheitert.

Bereits 2018 sah ein Gesetzentwurf u. a. die Dynamisierung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse vor. Minijobber hätten danach ab 2019 durch die Koppelung der Entgeltgrenze an den Mindestlohn auch bei einem steigenden Mindestlohn ihre Arbeitsstunden beibehalten können. Auf Beschluss des Bundesrates im November 2018 wurde dieser Gesetzentwurf jedoch nicht beim Deutschen Bundestag eingebracht.

2019 gab es zwei Initiativen: Im Juni 2019 sah ein Antrag eine Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse auf 530 Euro ab dem 01.01.2020 vor. Dies wurde vom Bundesrat Ende Juni 2019 mehrheitlich abgelehnt.

In einem Eckpunktepapier zum Dritten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) befand sich ebenfalls im Juni 2019 beim Mindestlohn der Punkt „Anhebung und Dynamisierung der Minijob-Grenze“. Darin wurde die Anhebung der Verdienstgrenze von 450 Euro auf 500 Euro und die Koppelung der Entgeltgrenze an die Mindestlohnentwicklung thematisiert. Im Referentenentwurf war dieser Punkt nicht mehr enthalten.

Ein aktueller Antrag vom September 2020, mit dem Konjunkturprogramme durch Bürokratieabbau ergänzt werden sollen, sieht erneut eine Erhöhung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse auf 530 Euro sowie eine Dynamisierung der Minijobgrenze mit Bezug auf die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns vor. Dieser Antrag wurde im Bundesrat den zuständigen Ausschüssen zugewiesen.

Zuletzt wurde die Minijob-Grenze 2013 von 400 Euro auf 450 Euro erhöht. Es bleibt abzuwarten, zu welcher Entschließung der Bundesrat hinsichtlich des aktuellen Antrags zur Erhöhung und Koppelung der Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse an den Mindestlohn kommt.

Auswirkungen auf die Stundenanzahl auch bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen möglich

Anders als die geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unterliegen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aus Sicht der Sozialversicherung einer zeitlichen und keiner betragsmäßigen Beschränkung.

Allerdings ist, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt mehr als 450 Euro beträgt, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung zu prüfen (siehe Punkt 3). Dies könnte dazu führen, dass, um eine Prüfung der Berufsmäßigkeit zu vermeiden, in bestimmten Fällen kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse mit einer immer geringeren Stundenanzahl vereinbart werden.

Aus steuerlicher Sicht hat die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns keine Auswirkungen: Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III wurden die Grenzen für die Lohnsteuerpauschalierung bei einer kurzfristigen Beschäftigung in einem größeren Schritt auf 15 Euro pro Stunde und maximal 120 Euro pro Tag erhöht. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die durchschnittliche Stunden- und Tageslohngrenze bei steigendem Mindestlohn regelmäßig angepasst werden muss.

Möglicherweise häufigere Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen

Die schrittweise Erhöhung des Mindestlohns kann bei den kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen dazu führen, dass es häufiger zu einer Prüfung der Berufsmäßigkeit kommt:

Werden die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung eingehalten, ist bei einem prognostizierten durchschnittlichen Arbeitsentgelt von über 450 Euro pro Kalendermonat während der Beschäftigungsdauer zu prüfen, ob eine Berufsmäßigkeit der Beschäftigung vorliegt.

Bei einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind die zu erwartenden Arbeitsentgelte aus allen Kalendermonaten, in denen Arbeitsentgelt bezogen wird, zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt aus einer parallel laufenden kurzfristigen Beschäftigung ist ebenfalls zu berücksichtigen.

Beginnen und enden in einem Kalendermonat mehrere kurzfristige Beschäftigungen nacheinander und wird dabei die Entgeltgrenze überschritten, ist für die später aufgenommene Beschäftigung Berufsmäßigkeit zu prüfen. Gleiches gilt für die zuerst aufgenommene Beschäftigung, wenn bereits zu Beginn bekannt ist, dass in demselben Kalendermonat eine weitere befristete kurzfristige Beschäftigung folgen soll, durch die die Entgeltgrenze überschritten wird. Die Geringfügigkeitsrichtlinien aus 2018 dienen zur Orientierung, wann Arbeitgeber von einer Berufsmäßigkeit ausgehen können und wann nicht. Nachfolgend werden einige Beispiele exemplarisch vorgestellt.

Keine Berufsmäßigkeit ist grundsätzlich anzunehmen,

a) wenn die kurzfristige Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen (Haupt-) Beschäftigung oder einer vergleichbaren Tätigkeit ausgeübt wird,

b) nur gelegentlich ausgeübt wird (z. B. zwischen Schulabschluss und beabsichtigtem Studium).

Beispiel:

Eine Krankenschwester übernimmt für die Zeit vom 01.03. bis 11.04.2021 neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine Aushilfsbeschäftigung im Pflegedienst. Sie arbeitet an jeweils zwei Tagen pro Woche jeweils acht Stunden. Sie verdient im März 640 Euro und im April 320 Euro.

Da das durchschnittliche Arbeitsentgelt je Kalendermonat mit (640 Euro + 320 Euro = 960 Euro / zwei Monate =) 480 Euro die Entgeltgrenze von 450 Euro übersteigt, ist die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung zu prüfen.

Die Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt, weil die Krankenschwester der Aushilfstätigkeit im Pflegedienst neben ihrer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nachgeht. Aus diesem Grund handelt es sich aus Sicht der Sozialversicherung um eine kurzfristige Beschäftigung. (Ob die Beschäftigung aus Sicht der Lohnsteuer ebenfalls kurzfristig ist, wird in diesem Beispiel nicht geprüft.)

Vor Würfeln mit deutschem Text und verschiedenen Symbolen sind Münzstapel mit zunehmender Höhe aufgereiht, wobei auf dem vordersten Würfel die Aufschrift „mindest lohn“ (Mindestlohn) zu sehen ist, was auf einen Schwerpunkt hindeutet

Berufsmäßigkeit ist jedoch grundsätzlich anzunehmen,

a) wenn Beschäftigungen nicht nur gelegentlich ausgeübt werden (die Zeiten der zu berücksichtigenden Beschäftigungen in einem Kalenderjahr überschreiten in Summe drei Monate bzw. 70 Arbeitstage),

b) in bestimmten Fällen auch bei gelegentlich ausgeübten Beschäftigungen (z. B. zwischen Schulentlassung und Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines dualen Studiengangs),

c) bei kurzfristigen Beschäftigungen neben der Elternzeit oder unbezahltem Urlaub,

d) bei einer Beschäftigung von Beschäftigungslosen, die bei der Arbeitsagentur für eine mehr als kurzfristige Beschäftigung als Ausbildungsplatz- oder Arbeitsuchende gemeldet sind (mit und ohne Leistungsbezug). Ausnahme: als ausbildungsplatzsuchend gemeldete Ausbildungsplatzsuchende während ihrer Schulausbildung.

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit sind – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – auch die Beschäftigungszeiten im Ausland zu berücksichtigen.

Beispiel:

Ein Bezieher von Arbeitslosengeld wird für die Zeit vom 01. bis zum 30.06.2021 als Aushilfe in einem Supermarkt befristet beschäftigt (16 Wochenstunden). Sein Arbeitsentgelt beträgt 800 Euro.

Da das Arbeitsentgelt der Aushilfe 450 Euro im Kalendermonat übersteigt, ist die Berufsmäßigkeit der Beschäftigung zu prüfen. Der Arbeitnehmer gilt als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig beschäftigt. Aus diesem Grund handelt es sich aus Sicht der

Sozialversicherung um keine kurzfristige Beschäftigung. (Ob die Beschäftigung aus Sicht der Lohnsteuer ebenfalls kurzfristig ist, wird in diesem Beispiel nicht geprüft.)

Pamela van den Hövel

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