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Im Blick: Sozialversicherungsrecht (Ausgabe 3/2021)

Lesezeit 6 Min.
Verschiedene Euro-Banknoten in einem farbenfrohen Display mit der Aufschrift „Kurzarbeitergeld“, was auf Deutsch „Kurzarbeitergeld“ bedeutet, überlagert und veranschaulichen ein Finanzthema im Zusammenhang mit

Auswirkungen des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf die Krankenversicherungsfreiheit

Arbeitnehmer sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt.

Eine Minderung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts auf einen Betrag unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze führt grundsätzlich zur sofortigen Versicherungspflicht des Arbeitnehmers. Das gilt jedoch nicht, wenn besondere Regelungen den Eintritt der Versicherungspflicht verhindern.

Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt ohne Auswirkungen auf die bestehende Versicherungsfreiheit. Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit nicht entscheidend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen.

In den Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen wird ein Zeitraum von drei Monaten als unschädlich angesehen. Im Zusammenhang mit der Entgeltminderung wegen Kurzarbeit gilt diese zeitliche Einschränkung jedoch nicht.

Eine vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht uneingeschränkt für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01. des Kalenderjahres die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt.

Dann endet die Versicherungsfreiheit zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Betroffene Arbeitnehmer, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Erweiterter Anspruch auf Kinderkrankengeld

Der Gesetzgeber hat einen erweiterten Anspruch auf Kinderkrankengeld beschlossen, der rückwirkend ab dem 05.01.2021 gilt.

Ein Quecksilberthermometer aus Glas liegt auf einer 20-Euro-Banknote und symbolisiert die Schnittstelle zwischen Gesundheitswesen und Finanzen. Eine verschwommene Computertastatur und eine Sanduhr im Hintergrund weisen auf die Bedeutung von Zeit und Technologie hin

Eltern können nun im Jahr 2021 pro Kind und Elternteil 20 Tage statt bisher 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Das Kinderkrankengeld wird gezahlt, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wurde oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten.

Für Alleinerziehende wird der Anspruch um 20 Tage auf 40 Tage pro Kind und Elternteil angehoben. Die zusätzlichen Leistungen sollen entgegen der ursprünglichen Planung aus Steuergeldern finanziert werden. Die Abrechnung der erweiterten Ansprüche auf Kinderkrankengeld erfolgt jedoch weiterhin über die Krankenkassen.

Anspruchsberechtigung

Erhalten können das Kinderkrankengeld Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind. Sie müssen selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben und das Kind muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Zudem darf es im Haushalt keine andere Person geben, die das Kind betreuen kann. Für privat Krankenversicherte gibt es diese Leistung nicht. Bei Krankheit des Kindes ist eine Bescheinigung vom Arzt bei der Krankenkasse einzureichen. Ist die Betreuung wegen einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause erforderlich, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung.

sv.net – Neue Version:

Seit Anfang des Jahres steht Arbeitgebenden eine neue Version der maschinellen Ausfüllhilfe sv.net zur Verfügung. Die Version 21.0.0 enthält alle relevanten Änderungen im Bereich der DEÜV-Meldungen und im A1-Verfahren.

Nahaufnahme einer Hand, die einen Stift hält und in ein offenes Notizbuch schreibt, mit Schwerpunkt auf Personalmanagement-Dokumentation oder -Studie.

Neu eingearbeitet wurden insbesondere die Anträge für die Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei Entsendungen für

  • Beamte/Beschäftigte im öffentlichen Dienst,
  • beschäftigte Seeleute,
  • gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten Beschäftigte,
  • Flug- und Kabinenbesatzungen.

Die Onlineversion über den Browser sv.net/standard verwendet automatisch die aktuelle Version. Bei der Downloadvariante sv.net/comfort ist eine Aktualisierung erforderlich.

Bildunterschrift: Ein Screenshot mit einem deutschen Text, der dazu einlädt, weitere Informationen über „sv.net“ zu erhalten, mit einem direkten Link als QR-Code auf der rechten Seite, der sich auf Personalmanagement konzentriert.

 

Eine ruhige Meereslandschaft in der Abenddämmerung mit der Ruhe des glatten Wassers unter einem sanften Farbverlauf in der Dämmerung, der ein effizientes Personalmanagement zur Aufrechterhaltung der Harmonie widerspiegelt.
Arbeitsrecht 2021-4

A1 für Großbritannien – trotz Brexit

Die Entsendebescheinigung A1 gilt für Entsendungen innerhalb von EU-/EWR-Staaten. Mit dem Ausscheiden von Großbritannien aus der EU und dem Ende der Übergangsfristen besteht diese Möglichkeit grundsätzlich nicht mehr. Aus Praktikabilitätsgründen soll das bisherige elektronische Meldeverfahren jedoch trotzdem weiterhin genutzt werden.

Die im Partnerschaftsabkommen vereinbarten Regelungen bei der Entsendung von Arbeitnehmern von und nach Großbritannien entsprechen im Wesentlichen den Regelungen der EU-Verordnungen. Das bereits etablierte elektronische Antrags- und Rückmeldeverfahren wird daher beibehalten. Bei anderen (bilateralen) Abkommen ist ein elektronischer Austausch auch weiterhin nicht möglich.

Zur Klarstellung soll bei der Rückmeldung seitens der zuständigen Stelle an den Arbeitgeber ein Hinweis auf die zutreffende Rechtsgrundlage (Partnerschaftsabkommen anstelle der EU-Verordnungen) in den Hinweisen aufgenommen werden.

Das Bild enthält einen Text in deutscher Sprache, der wie folgt lautet: „Hinweis: Aktuelle Informationen zu den Auswirkungen des Brexit finden Sie auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung im Ausland – DVKA“.

 

Der Bezug von Elterngeld wird flexibler

Corona-Sonderregelungen aus dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) sollen sicherstellen, dass Eltern durch die Pandemie keine Nachteile beim Bezug von Elterngeld und Partnerschaftsbonus haben

Die wichtigsten Änderungen:

  • Die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern ist künftig mit 24 bis 32 Wochenstunden statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden möglich und wird zudem vereinfacht.
  • Eltern bekommen jeweils einen weiteren Monat Elterngeld, wenn die Kinder mindestens sechs, acht, zwölf oder sechzehn Wochen zu früh geboren wurden. Damit sollen sie auch mehr Zeit erhalten, um mögliche Entwicklungsverzögerungen ihrer Kinder aufzufangen.
  • Ein Antragsrecht für Eltern mit geringen selbstständigen Nebeneinkünften ermöglicht diesen eine bessere Berücksichtigung ihrer Einnahmen. Eltern, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten, müssen nur im Ausnahmefall nachträglich Nachweise über ihre Arbeitszeit erbringen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass sie nicht mehr als die im Antrag angegebenen Stunden arbeiten.
  • Elterngeld erhalten künftig nur noch Eltern, die weniger als 300.000 Euro im Jahr verdienen – bisher lag die Grenze bei 500.000 Euro.
Das Bild zeigt einen Text in deutscher Sprache mit der Aufschrift „Das Gesetz wurde am 18.02.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt in großen Teilen am.“

 

Ein hölzerner Hammer, der auf seinem Sockel auf einem dicken, gebundenen Buch zum Thema „Humanressourcen“ ruht und Recht und Gerechtigkeit vor einem stimmungsvollen, dunklen Hintergrund symbolisiert.

Werkstudentenregelung unter Corona-Bedingungen

Ordentlich Studierende sind in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass das Studium im Vordergrund steht, also Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt.

Daraus ergibt sich die 20-Stunden-Regelung. Während der vorlesungsfreien Zeit kann die Beschäftigung auch an mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt werden. Während der Vorlesungszeit ist das nur ausnahmsweise möglich, wenn die Beschäftigung in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende ausgeübt wird und somit gewährleistet ist, dass das Studium weiterhin im Vordergrund steht.

Solange Hochschulen wegen der Corona-Pandemie ohne Präsenzveranstaltungen und nur mit einem begrenzten Onlineangebot wieder öffnen, ist die Werkstudentenregelung aufgrund der flexibleren Zeiteinteilung auch während der Vorlesungszeit bei mehr als 20 Wochenstunden anwendbar. Als Nachweis reicht eine Information der Hochschule (z. B. Auszug aus der Homepage) über den eingeschränkten Vorlesungsbetrieb aus. Die Information ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Gleichwohl dürfen Beschäftigungen mit mehr als 20 Wochenstunden (einschließlich solcher in den Semesterferien) im Laufe eines Jahres insgesamt nicht mehr als 26 Wochen ausmachen. In der Rentenversicherung gilt das Werkstudentenprivileg nicht.

Krankengeld kann Elterngeld Plus reduzieren

Paritätische Aufteilung ist das Motto beim Elterngeld Plus. Elterngeld Plus wird Eltern gezahlt, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen. Fällt das Einkommen eines Elternteils aus einer Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Plus krankheitsdingt weg, wird das ersatzweise gezahlte Krankengeld auf das Elterngeld Plus angerechnet. Dadurch kann sich das Elterngeld Plus bis auf das Mindestelterngeld reduzieren. Dies hat am 18.03.2021 das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil entschieden (B 10 EG 3/20 R).

Die Klägerin hatte nach der Geburt ihres Sohnes im Juli 2015 ihre Erwerbstätigkeit in Teilzeit fortgeführt und ab dem 5. Lebensmonat des Kindes Elterngeld Plus beantragt. Krankheitsbedingt bezog sie ab dem 9. Lebensmonat kein Gehalt, sondern Krankengeld, das der Beklagte in vollem Umfang auf das Elterngeld Plus der Klägerin anrechnete. Durch die Anrechnung verminderte sich ihr Elterngeld für den 9. Lebensmonat ihres Kindes. Für den 10. bis 12. Lebensmonat erhielt sie nur noch den gesetzlichen Mindestbetrag von jeweils 150 Euro. Das BSG hat die klagabweisende Entscheidung des Landessozialgerichts bestätigt. Krankengeld wird auf das Elterngeld Plus in gleicher Weise angerechnet wie auf das Basiselterngeld (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG i. d. F. des Gesetzes vom 18.12.2014). Das Elterngeld Plus fördert Eltern, die ihr Kind gemeinsam erziehen und frühzeitig wieder eine Teilzeitarbeit aufnehmen, durch eine Verdoppelung der Bezugsdauer mit einer Begrenzung des Elterngeld Plus auf die Hälfte des Basiselterngeldes, das den Eltern zustehen würde, wenn sie während des Elterngeldbezugs keine Einnahmen hätten. Eine zusätzliche Förderung durch den Verzicht auf eine Anrechnung von Krankengeld bei Ausfall des nach der Geburt erzielten Einkommens sieht das Gesetz hingegen nicht vor.

Jürgen Heidenreich

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