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Lohnsteuer kompakt für die Personalpraxis : Pauschale Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ohne Einzelabrechnung

Lesezeit 5 Min.
Konzentrierter Profi im Personalmanagement, der spät in der Nacht arbeitet und vom Schein eines Computerbildschirms beleuchtet wird.

Problem:

Reicht es für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können?

Die Entscheidung des Gerichts:

Die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf haben sich mit Urteil vom 27.11.2020 zum Aktenzeichen 10 K 410/17 H (L) mit dieser Frage beschäftigt. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Das Urteil finden Sie hier: www.datakontext.com/29-2021.

Sachverhalt:

Die Arbeitgeberin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das Finanzamt ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Arbeitgeberin im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien. Die Arbeitgeberin ist dagegen der Auffassung, dass die pauschalen SFN-Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als „nicht ausgeschöpfte Zuschläge“ gesondert ausgewiesen.

Entscheidung:

Die Richter des Finanzgerichts stimmten der Auffassung des Finanzamts zu. Nach Ansicht der Richter waren die Voraussetzungen des § 3b EStG nicht erfüllt. Begünstigte Zuschläge bleiben in folgendem Umfang steuerfrei, wobei sich die Prozentsätze auf den Stunden-Grundlohn beziehen:

  • Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25 Prozent. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Wird die Arbeit vor 0.00 Uhr aufgenommen, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 Prozent für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
  • -Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, maximal 50 Prozent. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt – die Zeit bis 4.00 Uhr am folgenden Montag.
  • Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125 Prozent,
  • am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai maximal 150 Prozent.

Entsprechend der Sonntagsregelung gelten für die Zeit bis 4.00 Uhr am Folgetag ebenfalls die Feiertagszuschläge, wenn die Beschäftigung vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Zu den gesetzlichen Feiertagen im steuerlichen Sinne zählen auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer diese Tage als Feiertage aufgeführt sind. Wird an Sonn- oder Feiertagen einschließlich der gleich begünstigten Zeit bis 4.00 Uhr des Folgetags gearbeitet, kann zusätzlich der Zuschlagsatz für Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden.

Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten SFN-Zuschlägen reicht es nach Auffassung der Richter vom Finanzgericht Düsseldorf nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.

Nach Ansicht der Richter hätte die Arbeitgeberin eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Die Arbeitgeberin hat die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem ist es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Praxishinweis:

Ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, richtet sich nach den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften. Bei einer nur vorübergehenden kurzfristigen Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte sind die Verhältnisse an der ersten Tätigkeitsstätte maßgebend. Bei einer längerfristigen Abwesenheit stellt die Verwaltung hingegen je nach den Umständen des Einzelfalls auf die Verhältnisse am Ort der Tätigkeitsstätte ab. Dabei ist sie durchaus bereit, besonderen tariflichen Regelungen zu folgen. Insbesondere in Zeiten von Homeoffice ist der Ort maßgeblich, wo der Mitarbeiter im Homeoffice arbeitet.

Behandlung von Verdienstausfall durch eine Versicherungsleistung

Hintergrund:

Oftmals erhält ein Unfallopfer von der Versicherung des Schädigers Ersatz für den rein hypothetisch berechneten Erwerbs- und Fortkommensschaden. Fraglich ist, ob diese Leistung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG versteuert werden muss. Dies kommt nicht in Betracht, wenn die Versicherungsleistung nicht als Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten Einkunftsquelle i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EStG gedeutet werden kann.

Bei einer Zahlung zum Ausgleich des Erwerbs- oder Fortkommensschadens nach § 842 BGB kommt grundsätzlich eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG in Betracht. Dabei ist jedoch stets zusätzlich zu prüfen, ob die Zahlung unmittelbar dazu dient, diesen Schaden durch den Ersatz steuerbarer und steuerpflichtiger Einnahmen zu ersetzen. Das bedeutet, dass zwischen Entschädigung und entgangenen Einnahmen eine kausale Verknüpfung bestehen muss.

Liegt eine kausale Verknüpfung nicht vor, ist der Ersatz des Erwerbs- und Fortkommensschadens steuerfrei wie die durch ihn ersetzten Leistungen. Wird z. B. einem im Kindesalter Geschädigten auch ohne konkrete Erwerbsaussichten der Ersatz eines Erwerbs- und Fortkommensschadens unter dem Gesichtspunkt zugestanden, dass ein junger Mensch auf Dauer nicht ohne Erwerbseinkünfte sein wird, bedeutet dies nicht den Ersatz bestimmbarer Einnahmen, sondern den Ausgleich für den Verlust der abstrakten Chance, sich ein Erwerbsleben aufzubauen. Hier kann weder auf eine bestimmte Einkunftsart noch auf die Steuerbarkeit der hierbei lediglich abstrakt unterstellten Einkünfte geschlossen werden. Im Rahmen des § 842 BGB ist jeder Einsatz der Arbeitskraft, mit der eine sonst am Markt nur gegen Entgelt erhältliche Dienstleistung erbracht wird, als Vermögensschaden zu werten.

Zivilrechtlich entsteht demnach ein (abstrakter) Erwerbs- und Fortkommensschaden auch dann, wenn der Geschädigte etwa überhaupt nicht beabsichtigt, einen Beruf zu ergreifen oder gegen Entgelt tätig zu sein. Abweichend hiervon entsteht eine steuerbare Ersatzleistung in diesen Fällen aber nur dann, wenn Ersatz für steuerbare Einnahmen aus einer konkreten, bestimmten oder hinreichend bestimmbaren Einkunftsquelle gezahlt wird.

Bei Verletzungen im Kindesalter sind etwaige Prognosen, ob und gegebenenfalls welche Erwerbstätigkeit der Geschädigte aufgenommen hätte, mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Anders sieht die Beurteilung aus bei Zahlungen an ein bereits im Berufsleben stehendes Unfallopfer. Hier kann der kausale Zusammenhang sehr wohl getroffen werden. Im Grundsatz muss dies aber im Einzelfall entschieden werden. Auf Ersatzansprüche entfallende steuerliche Belastungen können ihrerseits einen Schaden darstellen. Diesen kann der Geschädigte gegen den Schädiger geltend machen. Ein Geschädigter wird daher eine Leistung nur dann als „Ersatz für entgehende Einnahmen“ i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG akzeptieren, wenn über den Ersatz des „Steuerschadens“ eine Vereinbarung mit dem Schädiger getroffen wurde – „Bruttoabfindungsvereinbarung“ (siehe auch Beitrag „Entgeltfortzahlung“).

Daniela Karbe-Geßler

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