Der Steuerberater empfiehlt : Zahlungen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Was ist zu beachten, wenn der im Ausland ansässig ist? In der laufenden Abrechnungspraxis sind diverse Fälle denkbar, bei denen Arbeitnehmer Zahlungen nach Beendigung des ArbeitsverhältnisArbeitnehmerses erhalten. Der Klassiker ist eine Bonuszahlung, die erst nach Abschluss des Geschäftsjahres für jeden Mitarbeiter ermittelt und ausgezahlt wird. Denkbar sind auch Vorgänge aus Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen wie Stock Options virtuelle Optionen etc.

In rein nationalen Fällen ist vor allem die Frage der Steuerklasse relevant. Ist der Arbeitnehmer allerdings schon aus Deutschland weggezogen, sind weitere Aspekte zu beachten. Nehmen wir als Beispiel einen Mitarbeiter, der innerhalb eines internationalen Konzerns für zwei Jahre in Deutschland auf Basis eines lokalen Arbeitsvertrags tätig war. Nach Rückzug in sein Heimatland erhält er eine Bonuszahlung von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber.
Bei der Auszahlung eines solchen nachträglichen Bezugs unterliegt der Mitarbeiter mangels eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland grundsätzlich nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht. Da er inländische Einkünfte gem. § 49 Einkommensteuergesetz (EStG) erzielt – hier vom Arbeitgeber ausgezahlte nachlaufende Bezüge für im Inland ausgeübte Tätigkeiten, § 49 Abs. 1 Nr. 4a EStG – besteht auf Basis der deutschen Vorschriften ein Besteuerungsanspruch.
Ergänzend ist zu prüfen, ob das nationale Besteuerungsrecht gegebenenfalls durch ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) eingeschränkt wird. Steht Deutschland auch nach dem DBA das Besteuerungsrecht zu, trifft den deutschen Arbeitgeber eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung.
Nach Aufgabe des inländischen Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts konnten früher keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mehr abgerufen werden. Seit 2020 sind auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in das ELStAM-Verfahren einbezogen.
Wie muss man vorgehen, wenn als Beispiel – eine Arbeitnehmerin vor 2020 aus Deutschland weggezogen ist und 2022 noch einen (anteilig) steuerpflichtigen Bezug erhält? Ein wichtiger Anwendungsfall sind Stock-Option-Programme von deutschen Unternehmen. Nehmen wir an, eine Arbeitnehmerin hat nach insgesamt fünf Jahren eine solche Option ausgeübt und einen geldwerten Vorteil von 20.000 Euro erhalten.
Von den fünf Jahren hat sie drei in Deutschland gearbeitet und es gibt insoweit ein inländisches Besteuerungsrecht. Somit ist ein Betrag von 12.000 Euro in Deutschland dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Damit die Steuerklasse 1 zur Anwendung kommen kann, ist ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Steueridentifikationsnummer für beschränkt Steuerpflichtige zu stellen, sodass der Arbeitgeber das ELStAM-Verfahren anwenden kann. Wird kein solcher Antrag gestellt, ist die Steuerklasse 6 zu verwenden.

Bitte beachten: Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern hat der Lohnsteuerabzug grundsätzlich abgeltende Wirkung!
Ein zum Teil strittiger Fall sind Abfindungen. Hier ist § 50d Abs. 12 EStG zu beachten und es gilt die gesetzliche Fiktion, dass Abfindungen, die anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, für Zwecke der Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens explizit als für die frühere Tätigkeit geleistetes zusätzliches Entgelt gelten. Dies findet nur dann keine Anwendung, soweit das jeweilige Abkommen eine spezielle Regelung beinhaltet, die ausdrücklich für solche Abfindungen eine abweichende Regelung trifft (wobei § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 1 EStG weiterhin zu beachten ist). Abfindungen, die aus anderem Anlass gezahlt werden (z. B. für ein Wettbewerbsverbot oder als Abfindungen mit Versorgungscharakter), fallen allerdings nicht unter diese Regelung. Eine Abgrenzung wird im Einzelfall oft schwierig sein, sodass in diesen Fällen eine Lohnsteueranrufungsauskunft sinnvoll sein kann.
Zum Schluss noch ein Hinweis: In einigen Fällen könnte grundsätzlich die sog. „Fünftel-Regelung“, § 34 EStG, zur Anwendung kommen. Diese Regelung enthält eine im Grundsatz begünstigende Besteuerung, insbesondere von Abfindungszahlungen. Mit dieser Regelung geht allerdings seit dem Jahr 2020 die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung einher, wenn der Arbeitgeber die Fünftel-Regelung bei der Ermittlung und Abführung der Lohnsteuer für den Arbeitnehmer berücksichtigt hat.
In internationalen Fällen sind dann zudem die Vorgaben zum „Progressionsvorbehalt“ (§ 32b EStG) zu beachten. Die Frage, welche Vorgehensweise sachgerecht ist, kann dann nur im Einzelfall und zumeist unter Einbeziehung aller weltweiten Einkünfte erfolgen.
Dipl.-Ök. Dr. Simone Wick,
Steuerberaterin/Fachberaterin für Internationales Steuerrecht, DIERKES PARTNER