Banner Online Kompaktkurse für fundiertes Wissen zu neuesten Gesesetzesänderungen und Abrechnungskriterien
Abo

Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung : Geringfügig entlohnte Beschäftigung und anschließend eine kurzfristige Beschäftigung

Übt eine Aushilfe beim gleichen Arbeitgeber aufeinanderfolgend Minijobs aus, ist das sozialversicherungsrechtlich eine Dauerbeschäftigung. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 450 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von drei Monaten oder maximal 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Lesezeit 1 Min.

In der Praxis stellen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Personal- und Steuerbüros immer wieder die Frage, wie zwei aufeinanderfolgende Minijobs sozialversicherungsrechtlich zu bewerten sind.

Nach den geltenden Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen in der Sozialversicherung vom 26.07.2021 wird sozialversicherungsrechtlich angenommen, dass es sich um eine Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung handelt, wenn zwischen dem Ende der abgemeldeten und dem Beginn der neu angemeldeten Beschäftigung kein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegt.

Nicht jede in der Sozialversicherung abgemeldete Beschäftigung rechtfertigt die Annahme, dass diese auch tatsächlich beendet wurde.

Bei den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten gilt die Zwei-Monats-Regelung und es wird angenommen, dass die Beschäftigung nicht beendet wurde, sondern bei einer Unterbrechung von weniger als zwei Monaten fortgesetzt wird:

  • Eine Aushilfe hat bereits vor dem 01.01.2013 eine rentenversicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung begonnen und übt diese immer noch aus. Das monatliche Entgelt überschreitet nach wie vor nicht die 400-Euro-Grenze.
  • Eine Aushilfe übt eine nach dem 31.12.2012 von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung aus.

Sofern unmittelbar im Anschluss an einen 450-Euro-Minijob bei demselben Arbeitgeber eine kurzfristige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450 Euro vereinbart wird, handelt es sich um die Fortsetzung der bisherigen Beschäftigung.

Als Folge tritt zum Zeitpunkt des Überschreitens der 450-Euro-Grenze Versicherungspflicht ein. Wird die Grenze von 450 Euro nicht überschritten, besteht weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Gleiches gilt, wenn sich im umgekehrten Fall eine, für sich betrachtet, geringfügig entlohnte Beschäftigung an die kurzfristige Beschäftigung anschließt.

Versicherungsfreiheit wegen Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung kommt in solchen Fällen nur in Betracht, wenn es sich bei den einzelnen Beschäftigungen um voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handelt. Die Inhalte der Arbeitsverträge müssen sich voneinander unterscheiden – in den wesentlichen Punkten wie

  • Arbeitszeit
  • Aufgabenstellung
  • Eingliederung in einen anderen Betriebsteil
  • Höhe des Arbeitslohns

Unabhängig von der Dauer der Unterbrechung ist immer von der Fortsetzung derselben Beschäftigung auszugehen, wenn die Beschäftigung nur deshalb abgemeldet wird, weil das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortbesteht. Ein solcher Sachverhalt liegt vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters über die sechswöchige Entgeltfortzahlung hinaus andauert.

Ulrich Frank, Sozialversicherungsfachwirt und Wirtschaftsjournalist

minijob
minijob

Diesen Beitrag teilen: