Vorschau/Impressum Ausgabe 6/2023
Arbeitsunfähigkeit
Erkrankt ein Arbeitnehmer vor dem geplanten Beginn der Beschäftigung, ist für den Beginn der Versicherungspflicht entscheidend, ab wann der Arbeitgeber Arbeitsentgelt zahlt. Nach den Vorschriften im Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber erst nach Ablauf von vier Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Dies gilt auch für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit, die vor Beschäftigungsbeginn eintritt. Allerdings sehen viele tarifvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge vor, dass der Arbeitgeber in diesen Fällen ab einem früheren Zeitpunkt – meistens bereits ab Beschäftigungsbeginn – Entgeltfortzahlung gewährt.
Märzklausel
Wird eine Einmalzahlung nach Ablauf des Kalenderjahres der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt, ist entscheidend, in welchem Monat die Zahlung erfolgt. Bei einer Auszahlung in den Monaten Januar bis März (sogenannte Märzklausel) wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet. Bei geringfügig entlohnten Beschäftigten gibt es bei der Märzklausel keine Ausnahme. Beitragsrechtlich sind auch hier die Besonderheiten zu beachten.
Cloud World
Auch die Entgeltabrechnung ist in der Cloud World angekommen. Um aus technischer Sicht keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten sich Arbeitgeber vorab über das Thema informieren. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gibt es einen überzeugenden Vorteil: Der Zugriff auf die Entgeltabrechnung ist von Tablet, Smartphone und Laptop aus möglich. Ist die Cloud somit der Weg in das papierlose Büro der Zukunft?
Verpassen Sie keine Ausgabe und sichern Sie sich acht Ausgaben der LOHN+GEHALT im Abonnement.
Änderungen behalten wir uns vor!
Die in der LOHN+GEHALT veröffentlichten Informationen, Fachbeiträge, Texte und Abbildungen wurden sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autoren, Herausgeber, Redaktion und Verlag für die Richtigkeit von Informationen und Preisen sowie für Druckfehler keine Haftung.