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Der Steuerberater empfiehlt : Homeoffice und die Steuererklärung

Das Thema Homeoffice beschäftigt Arbeitgeber und Arbeitnehmer schon seit geraumer Zeit. Einige schwören darauf, andere verteufeln es bzw. halten es für schlicht unmöglich, zu Hause effizient zu arbeiten. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es aktuell die Möglichkeit eines deutschlandweit angelegten Praxistests.

Lesezeit 3 Min.

Neben organisatorischen (ja, auch hier spielt die Datenschutz-Grundverordnung eine Rolle) und arbeitspsychologischen Aspekten gibt es eine steuerliche Frage: Können die Kosten für das Homeoffice in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden? Wir nehmen dies als Anlass, die grundlegenden Regeln sowie unsere Einschätzung für die aktuelle Situation darzulegen.

Bereits in Zeiten vor der Corona-Krise war die Frage nach der Absetzbarkeit von Aufwendungen für ein sogenanntes häusliches Arbeitszimmer umstritten und die steuerliche Anerkennung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (siehe im Detail Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 06.10.2017).

Definition eines häuslichen Arbeitszimmers

Grundlegende Voraussetzung ist das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers. Dieses setzt voraus, dass innerhalb der Wohnung/des Hauses ein abgeschlossener und abgetrennter Raum für die Ausübung der Arbeit besteht, der auch (nur) mit Büromöbeln eingerichtet ist. Ein solcher Raum darf privat nur weniger als 10 Prozent genutzt werden, wobei bereits das Vorhandensein privater Gegenstände, wie z. B. Sportgeräte oder eine Schlafcouch für Gäste, schädlich ist. Es wäre wünschenswert, dass die Finanzverwaltung für Corona-Zeiten ggf. eine Sonderregelung zur Anerkennung von Arbeitsecken & Co. erlässt, dies ist bislang aber noch nicht bekannt.

Möglicher Abzug von Kosten bei Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers

Die Erfüllung der räumlichen Voraussetzungen unterstellt ist ein Abzug der damit verbundenen Kosten in vollem Umfang nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer wie z. B. bei Schriftstellern den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Hierbei erfolgt eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls. Stellt das häusliche Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit dar, gleichzeitig steht aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Kosten bis maximal 1.250 Euro im Jahr abgezogen werden. Dies gilt z. B. für Handelsvertreter, deren Tätigkeitsschwerpunkt durch den Außendienst geprägt ist und die einen untergeordneten Teil beruflich notwendiger Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer erbringen.

Was gilt nun in Zeiten von COVID-19?

Eine Person füllt mit einem Stift einen Multiple-Choice-Antwortbogen aus.

Corona-bedingt arbeiten viele nun von zu Hause aus. Dem Grunde nach ist u. E. eine Berücksichtigung der Kosten zumindest dann möglich, wenn tatsächlich ein für den fraglichen Zeitraum nur beruflich genutzter abgeschlossener Raum vorhanden ist und dies nachgewiesen werden kann.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Rechtsprechung und Finanzverwaltung der Ansicht sind, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist. Übertragen auf die momentane Situation sollte nach unserer Einschätzung für diesen Zeitraum eine unbegrenzte Abzugsfähigkeit möglich sein, wenn das Büro vom Arbeitgeber geschlossen und/oder eine Tätigkeit in den Firmenräumen durch den Arbeitgeber explizit untersagt wurde (Tipp: schriftlichen Nachweis einholen!).

In anderen Fällen können Arbeitnehmer nur noch teilweise in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers tätig werden, d. h. aufgrund der Einhaltung der Abstandsregelungen etc. nur zu festgelegten Zeiten. Ansonsten arbeitet der Arbeitnehmer von zu Hause. In diesen Fällen sollte u. E. in der aktuellen Lage ein Abzug bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro möglich sein.

Wird ein Arbeitnehmer freiwillig im Homeoffice tätig, obwohl er ins Büro könnte, ist der Werbungskostenabzug eher strittig. Mit Blick auf die allgemeinen Empfehlungen, im Interesse des Gesundheitsschutzes aller so viel wie möglich zu Hause zu bleiben, liegt zumindest ein sachgerechtes Argument vor. Ob sich die Finanzverwaltung dem anschließt, bleibt abzuwarten. Die Kosten für das Homeoffice sind nur für den Zeitraum in voller Höhe bzw. beschränkt abziehbar, in dem die jeweiligen Voraussetzungen vorlagen, der Arbeitnehmer also nicht im Büro arbeiten konnte.

Wer in Zeiten von Corona zu Hause tätig ist, jedoch dabei z. B. den Esszimmertisch oder die Arbeitsecke im Wohnzimmer nutzt, bei dem wird der Werbungskostenabzug – zumindest laut der aktuellen Rechtslage – scheitern. Inwiefern sich gegebenenfalls aufgrund der Corona-Krise noch davon abweichende Ausnahmeregelungen des BMF bzw. Billigkeitsmaßnahmen seitens der Finanzverwaltung ergeben, bleibt abzuwarten.

Dr. Simone Wick, Dierkes Partner, Hamburg

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