Corona : Hygienekonzept für den Betrieb – was heißt das?
Eine Frage, die viele Unternehmen beschäftigt: Welche Anforderungen sind mit Blick auf die nach Arbeitsschutzgesetz vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung zu erfüllen? So haben Bund und Länder am 15. April beschlossen, dass „jedes Unternehmen in Deutschland auch auf Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung ein Hygienekonzept“ umsetzen muss.
Was bedeutet das für den einzelnen Betrieb? Ist das Hygienekonzept eine zusätzliche Anforderung, die neben der Gefährdungsbeurteilung besteht? Müssen Unternehmen eine separate Dokumentation erstellen?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) stellt dazu klar:
Um die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, reicht es aus, die Hygienemaßnahmen einzuhalten, wie sie im SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard beschrieben sind. Ergänzt und konkretisiert wird der Standard von branchenspezifischen Hilfestellungen der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Ein darüber hinausgehendes „Hygienekonzept“ als eigenständiges Dokument ist für die Betriebe nicht erforderlich. Einrichtungen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege müssen nach wie vor einen besonderen Hygieneplan erstellen.